Rechtsprechung
Superprovisorischer Erlass einer Verfügungsbeschränkung
Die Klägerin A LLC hatte gegen die Beklagte B Inc. eine Abtretungsklage, gerichtet auf zwei schweizerische Patentanmeldungen, eingereicht. Beide Parteien hatten Sitz in den USA. Die Patentanmeldungen betrafen Erfindungen für eine Kombinationstherapie des Hepatitis-C Virus. Die Klägerin beantragte zeitgleich mit der Hauptsache, der Beklagten superprovisorisch die Verfügung über die betroffenen Patentanmeldungen oder Inhaltsänderungen an ihnen zu verbieten sowie das IGE anzuweisen, hiervon Vormerk zu nehmen und das Prüf- und Erteilungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss über die Abtretungsklage auszusetzen.
Arbeitnehmer muss Arbeitgeber bei Schutzrechtsanmeldungen unterstützen
Die Delica AG hatte gegen ihren früheren Arbeitnehmer C. Popescu auf Abgabe einer Unterschrift unter ein Dokument „Patent Assignment“ geklagt. Dieses Dokument benötigte sie zur Anmeldung einer Erfindung (an deren Entwicklung der Beklagte beteiligt gewesen war) in den USA. Es beinhaltete die Aussage „I agree to sign all papers necessary to secure all said patents and rights, and request issuance of all such patents to said Delica AG“.
Unbedingtes Replikrecht und seine Grenzen
Das Bundespatentgericht hatte der Beklagten in einem Rechtsstreit (Klage auf Feststellung der Nichtigkeit) die Stellungnahme der Klägerin zur Duplik vom 10. Oktober 2014 zugestellt. Dabei hatte es der Beklagten eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt, aber darauf hingewiesen, dass die Stellungnahme inhaltlich zu begrenzen sei auf neue Begehren, Behauptungen und Beilagen der Stellungnahme zur Duplik. Das Gericht hatte dabei gefordert, dass jede als neu angesehene Behauptung einzeln aufzuführen sei und für den Fall der Widerhandlung Nichteintreten auf die Stellungnahme angedroht.
Bundespatentgerichtsentscheid bestätigt
Das Bundespatentgericht hatte mit Urteil vom 6.12.2013 (Rechtssache O2012_001) die Klage der Benteler Automobiltechnik GmbH (im Folgenden: Klägerin) mit Sitz in Deutschland auf Feststellung und Eintragung ihrer Mitinhaberschaft an verschiedenen Patentanmeldungen abgewiesen. Die Widerklage der Thermission AG (im Folgenden: Beklagte) mit Sitz in der Schweiz hatte das Bundespatentgericht ebenso abgewiesen (soweit auf sie eingetreten wurde). Mit der Widerklage war u.a. gestützt auf das UWG geltend gemacht worden, dass die Benützung der streitgegenständlichen Erfindung zu verbieten sei. Beide Parteien erhoben Beschwerden in Zivilsachen an das Bundesgericht.
Bestätigung eines Urteils des Bundespatentgerichts (Stufenklage)
Das Bundespatentgericht hatte mit Urteil vom 30.01.2014 (Rechtssache O2013_033) in einer Patentverletzungsklage der Richemont International S.A. gegen die De Grisogono S.A. die Letztere verurteilt, die Benützung des Patents CH 695 712 A5 zu unterlassen und Auskunft zu erteilen über die erfolgte Benützung. Hiergegen wandte sich die Beklagte mit Beschwerde in Zivilsachen.
Vorsorgliche Massnahme; Glaubhaftmachen offenkundiger Vorbenutzung
Die einem Konzern angehörenden Klägerinnen 1 und 2 mit Sitz in der Schweiz ersuchten um vorsorgliche Massnahmen gegen die Beklagte, die ebenfalls Sitz in der Schweiz hatte. Sie stützten sich dabei auf zwei Patente, ein schweizerische Streitpatent und ein Europäisches Patent der gleichen Patentfamilie, deren Gegenstand ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Erzeugung von Milchschaum oder Milchgetränken war. Konkret im Streit war ein Verfahren zur automatischen Herstellung von kaltem Milchschaum.
Anwendbares Recht bei Übertragung von Patentanmeldungen
Die Klägerin (und Beschwerdeführerin) ist eine AG mit Sitz in der Schweiz. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Hongkong. Vom 13. bis zum 17. Dezember 2008 trafen sich Vertreter beider Gesellschaften in Hongkong zu einem Meeting zwecks Beilegung eines zwischen den Parteien bestehenden Streits über die Frage, wem gesamthaft drei Patentanmeldungen zustehen würden. Streitig zwischen den Parteien war das Ergebnis dieses Meetings. Die Beklagte machte geltend, es sei eine Einigung dahingehend zustande gekommen, dass sie der Klägerin eine der Patentanmeldungen abtrete, jedoch die verbleibenden zwei behalte. Die Klägerin bestreitet dies. In der Folge trat die Beklagte die erste Patentanmeldung an die Klägerin ab, entsprechend ihrer Auslegung der Vereinbarung. Die Klägerin fordert zusätzlich die Abtretung der beiden anderen Patentanmeldungen.
Beschränkung eines Patents nach Abschluss des bundespatentgerichtlichen Verfahrens wird in der Beschwerde vor Bundesgericht nicht berücksichtigt
Vor Bundespatentgericht war die Nichtigerklärung eines schweizerischen Teils eines europäischen Patents beantragt worden. Während des Nichtigkeitsverfahrens schränkte die Beschwerdeführerin (vor Bundesgericht) Anspruch 1 des Patents mehrmals ein. Zudem reichte sie anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bundespatentgericht einen neuen, vom Europäischen Patentamt (EPA) im Rahmen eines zentralen Beschränkungsverfahrens beschränkten Anspruch 1 ein. Das Bundespatentgericht erkannte am 17. September 2013 auf Nichtigkeit des schweizerischen Teils des europäischen Patents.
Zuständigkeit nach LugÜ bejaht für vorsorgliche Massnahme, Gegenstandslos
Der Kläger A mit Wohnsitz in Österreich hatte im Oktober 2013 ein Massnahmegesuch gegen die beklagte C GmbH & Co. KG, eine Gesellschaft österreichischen Rechts mit Sitz in Österreich, eingereicht. Die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Beklagten war die D GmbH mit Sitz in Österreich, die Kommanditistin war die I AG mit Sitz in der Schweiz. Der Kläger machte geltend, dass die Beklagte und die I AG unmittelbare Erzeugnisse des vom Streitpatent „Verfahren zum Herstellen von Formteilen aus im warmen Zustand formbaren Kunststoffen“ geschützten Verfahrens in die Schweiz einführen würden.
Kein Auskunftsanspruch aus der Sorgfalts- und Treuepflicht bzw. dem Konkurrenzverbot des Geschäftsführers einer GmbH
B. (Beschwerdegegner) wurde am 28. Mai 2009 von der A. GmbH mit Sitz in St. Gallen (Beschwerdeführerin) als Geschäftsführer angestellt und ins Handelsregister eingetragen. Am 25. Februar 2010 erklärte B. die „fristlose/ausserordentliche Kündigung aus wichtigen Gründen“. Die A. GmbH verlangte sodann in einer am 14. Oktober beim Handelsgericht St. Gallen eingereichten Stufenklage von B. (i) Auskunft über im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Organ der Beschwerdeführerin erfolgte Vermögensverfügungen und Rechenschaft über seine Arbeitsleistungen sowie (ii) gestützt auf die Ergebnisse der Auskunft die Zahlung von mindestens CHF 10'000.00 aus gesellschaftsrechtlicher Verantwortlichkeit (unter Vorbehalt der Mehrforderung und unter Vorbehalt der Klageänderung nach Erteilung der Auskunft).
BPatG: Vorsorgliche Beweisführung abgeschlossen sowie Fristansetzung zur Klage für vorsorgliches Verbot, Schutzrechte zurückzuziehen oder fallen zu lassen
Die Klägerin A. AG ging davon aus, dass die Beklagte B. AG eine Erfindung der Klägerin selbst zum Patent angemeldet habe, nachdem sie die Informationen von der Klägerin erhalten hatte. Die Klägerin hielt gewisse Skizzen der Beklagten, gestützt auf welche die Beklagte eine eigene Erfindung geltend machte, für nachträglich ergänzt. Sie beantragte daher im Juli 2013 gestützt auf das Recht zu einer vorsorglichen Beweisführung (Art. 158 I lit. b ZPO), die Beklagte B. AG sei anzuweisen, eine näher bezeichnete Skizze im Original zu edieren.
BPatG: Vorsorgliche Unterlassungsverfügung und Verpflichtung zum Produkterückruf gutgeheissen
Die Klägerin V AB mit Sitz in Schweden ersuchte am 25.04.2013 um Erlass einer vorsorglichen Massnahme gegen die Beklagte W AG mit Sitz in der Schweiz. Es sei der Beklagten zu verbieten, die näher umschriebenen Arzneimittel A-W 20 mg, A-W Filmtabl 40 mg, A-W HC Filmtabl 20 mg und/oder A-W HC Filmtabl 40 mg, zu benützen (erstes Rechtsbegehren).
BPatG: Vorsorgliche Massnahmen auf Unterlassung und Produkterückruf gegenstandslos bzw. abgewiesen
Die Klägerin V AB mit Sitz in Schweden ersuchte am 25.04.2013 um Erlass einer vorsorglichen Massnahme gegen die Beklagte W AG mit Sitz in der Schweiz. Es sei der Beklagten zu verbieten, die näher umschriebenen Arzneimittel A-W 20 mg, Lactab, sowie A-W 40 mg, Lactab, zu benützen (erstes Rechtsbegehren). Diese sei zudem vorsorglich zum Rückruf schon ausgelieferter Produkte zu verpflichten (zweites Rechtsbegehren).
BPatG: Festsetzung einer Kaution bei Nichtigkeitsklage
Die Klägerin A (Sitz in den USA) klagte im September 2013 gegen die B GmbH auf Feststellung, dass der schweizerische Teil des Europäischen Patents „Selbstausrichtende Abtastsonden für Rastersondenmikroskop“ für nichtig zu erklären sei. Es ergab sich, dass die Klage gegen eine falsche Beklagte gerichtet worden war. Die richtige Beklagte, C AG, verlangte eine Sicherheitsleistung für allfällige Parteientschädigung in einer Höhe von 60'000 CHF, basierend auf einem Streitwert von 250'000 CHF. Die Klägerin ging dagegen von einem Streitwert von 40'000 CHF aus.
BPatG: Entschädigung wegen Patentverletzung bei säumigem Beklagten
Die Klägerin WorldConnectAG war Inhaberin des Klagepatents EP 1 393 417 B1 für einen Netzstecker. Sie hatte am 20.03.2013 gegen John Rusillon auf Unterlassung sowie Entschädigung nach Rechnungslegung und Auskunftserteilung geklagt. Der Beklagte war mit Teilurteil vom August 2013 zur Unterlassung sowie Rechnungslegung und Auskunftserteilung verurteilt worden. Letzteres blieb er schuldig.
BPatG: Erlass einer superprovisorischen Massnahme gegen Bewerbung und Angebot eines Generikums während der Laufzeit eines Ergänzenden Schutzzertifikats
Die Klägerinnen A A/S und B AG waren Inhaberin bzw. ausschliessliche Lizenznehmerin für ein Grundpatent EP und ein Ergänzendes Schutzzertifikat (ESZ) für den Wirkstoff Z. Das ESZ hatte eine Laufzeit bis zum 31.05.2014. Das Produkt der Klägerinnen wurde unter der Markenbezeichnung P vertrieben. Die Klägerinnen beantragten u.a., superprovisorisch zu verbieten, dass die Beklagte C AG die Arzneimittel X und Y, jeweils mit dem einzigen Wirkstoff Z, innerhalb der Schutzdauer des ESZ bewerbe oder sonst benütze.
BPatG: Nichteintreten auf Klage wegen Fehlens jeglicher Konkretisierungen zur Verletzung
Der Kläger reichte am 4.11.2013 beim Bundespatentgericht eine Klage ein. Trotz Verbesserung entsprechend wiederholter gerichtlicher Aufforderung machte er keine bzw. keine tauglichen Ausführungen dazu, in welcher Weise die angegriffenen Ausführungsformen die vorgebrachten Streitpatente verletzen sollten. Das Bundespatentgericht trat auf die Klage nicht ein und wies das ebenfalls gestellte Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Erfolgsaussichten in der Hauptsache ab.
(Entscheid in der Rechtssache O2014_005 vom 19.03.2014)
BPatG: Unzulässige Klageänderung wegen fehlenden sachlichen Zusammenhangs
Die Klägerin A. AG hatte im Mai 2013 u.a. ein Unterlassungsbegehren gegen die Beklagte B. AG gestellt, mit dem sie die Benutzung von Kontrazeptiva mit dem Wirkstoff Drospirenon durch die Beklagte verbieten lassen wollte. Sie hatte dazu in der Begründung zwei Streitpatente angeführt, die beide Herstellungsverfahren für den Wirkstoff Drospirenon betrafen. Die Herstellung von Drospirenon beinhaltete drei (Haupt-)Schritte, so eine Hydrierung, eine Oxidation und schliesslich eine Wasserabspaltung. Das erste Streitpatent EP 0 918 791 B1 richtete sich auf den Einsatz von Rutheniumsalz beim zweiten Verfahrensschritt, der Oxidation. Das zweite Streitpatent EP 1 149 840 B1 betraf dagegen den dritten Verfahrensschritt, die Wasserabspaltung mit p-Toluolsulfonsäure.
BPatG: Superprovisorisches Verbot für Anbieten eines Generikums während Laufzeit eines Ergänzenden Schutzzertifikats (ESZ) für die Zeit nach dessen Ablauf
Die Gesuchsstellerinnen A. A/S und B. AG beantragten am 26.02.2014, der Gesuchsgegnerin C. AG superprovisorisch zu verbieten, in der Schweiz das Arzneimittel XY vor dem 31.05.2014 zu bewerben. Die Gesuchsstellerinnen waren Inhaberin bzw. ausschliessliche Lizenznehmerin eines schweizerischen ESZ für den Wirkstoff X und eines schweizerischen Teils eines Europäischen Patents als Grundpatent. Das Grundpatent richtete sich mit einem Anspruch direkt auf den Stoff X. Sie vertrieben das Arzneimittel Z. Die Gesuchsgegnerin war Inhaberin der Marktzulassung für das Arzneimittel XY.
BPatG: Widerklage auf Patentnichtigkeit scheitert an mangelnder Substantiierung des Fachmannes; Patentverletzung bejaht
Die Richemont International S.A. (Klägerin) hatte im Juli 2008 beim Zivilgericht Genf Verletzungs- und Ersatzanspruchsklage gegen die De Grisogono S.A. (Beklagte) wegen von dieser hergestellten Uhren und näher bestimmten Bauteilen von Uhren zur Anzeige zweistelliger Zahlen eingereicht. Die Klägerin stützte sich dabei ausschliesslich auf ihr schweizerisches Patent CH 695 712 A5, nicht auf das europäische Patent EP 1 296 204 B1, das ihr ebenfalls zustand. Die Beklagte erhob Widerklage, in der sie u.a. die Nichtigkeit des Patents wegen fehlender Neuheit und mangelnder erfinderischer Tätigkeit geltend machte. Im Jahr 2011 wurden verschiedene technische Gutachten eingeholt. Klage und Widerklage wurden sodann an das Bundespatentgericht überwiesen.