Rechtsprechung
Rechtsprechung URG „Kein Werkintegritätsanspruch eines Architekten bei Änderung des Wohnhauses“
Ein Architekt hat vor Bundesgericht vergebens gegen eine äusserliche Veränderung an einer Villa gewehrt, die er selbst entworfen hatte. Es handelt sich dabei um ein ungewöhnliches Wohnhaus aus Sichtbeton mit einer besonderen Dachkonstruktion. Aufgrund mangelndem Wetterschutz liessen die Eigentümer die Terrasse durch eine Konstruktion aus Glas und Metall überdecken. Das Kantonsgericht VD sah darin eine Entstellung des Werkes im Sinne von Art. 11 Abs. 2 URG.
Beschränkte Beschwerdemöglichkeit bei vorsorglichen Massnahmen im Urheberrecht
Thomas Brunnsteiner, Autor des im Jahr 2007 erschienenen Werkes „Bis ins Eismeer“, ersuchte beim Handelsgericht Zürich um vorsorgliche Massnahmen gegen den Autor Urs Manhart und dessen Verleger, die er damit begründete, Mannhart, Autor des im Jahr 2014 erschienenen Werkes „Bergsteigen im Flachland“, habe in unzulässiger Weise Textteile, wenn auch verändert, in seinen Roman übernommen. Das Handelsgericht entsprach den Massnahmebegehren insoweit, als den Beklagten mit sofortiger Wirkung vorsorglich verbot, das Buch „Bergsteigen im Flachland“ zu präsentieren, zu bewerben, zu vertreiben oder der Öffentlichkeit in irgendeiner Weise zugänglich zu machen.
Kein Auskunftsanspruch aus der Sorgfalts- und Treuepflicht bzw. dem Konkurrenzverbot des Geschäftsführers einer GmbH
B. (Beschwerdegegner) wurde am 28. Mai 2009 von der A. GmbH mit Sitz in St. Gallen (Beschwerdeführerin) als Geschäftsführer angestellt und ins Handelsregister eingetragen. Am 25. Februar 2010 erklärte B. die „fristlose/ausserordentliche Kündigung aus wichtigen Gründen“. Die A. GmbH verlangte sodann in einer am 14. Oktober beim Handelsgericht St. Gallen eingereichten Stufenklage von B. (i) Auskunft über im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Organ der Beschwerdeführerin erfolgte Vermögensverfügungen und Rechenschaft über seine Arbeitsleistungen sowie (ii) gestützt auf die Ergebnisse der Auskunft die Zahlung von mindestens CHF 10'000.00 aus gesellschaftsrechtlicher Verantwortlichkeit (unter Vorbehalt der Mehrforderung und unter Vorbehalt der Klageänderung nach Erteilung der Auskunft).
Bundesgericht: Prozesskostenverteilung im Verfahren betreffend vorsorgliche Beweiswürdigung
Bauherr A. (Gesuchsteller) liess die Bauunternehmung X. AG (Gesuchsgegnerin) auf seiner Liegenschaft Bauarbeiten ausführen. Nach Feststellung erster Schäden machte der Gesuchsteller ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung (Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO) anhängig, um durch ein Gerichtsgutachten seine Prozesschancen abzuklären. In Gutheissung des Gesuchs wurde dem Gesuchsteller von den kantonalen Instanzen, unter Vorbehalt der möglichen Neuverlegung in einem allfälligen Hauptprozess, neben den gesamten Kosten für die Beweisführung (Gutachten) in Anwendung von Art. 106 ZPO lediglich die Hälfte der Gerichtskosten auferlegt und der anwaltlich vertretenen Gesuchsgegnerin über jene für sie nachteilige (Gerichts-)Kostenverteilung hinaus keine Parteientschädigung zugesprochen, weil sich Letztere dem Gesuch widersetzt und dessen Abweisung beantragt habe.
Wahlmöglichkeit, nicht aber Zwang zur Klagehäufung bei unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen
A. und B. sind Medienunternehmer. Da sich B. in den Medien über A. und dessen Unternehmung Z. geäussert hatte, sah sich A. in seiner Persönlichkeit verletzt. Vor dem Bezirksgericht Zürich klagte A. gegen B. auf Persönlichkeitsverletzung. Vor dem Handelsgericht Zürich klagte A. zusammen mit Z. gegen B. auf unlauteren Wettbewerb (UWG). Das Handelsgericht Zürich trat auf die Klage aus UWG nicht ein.
Pay-TV Cardsharing
Die Bundesgerichtsentscheide 6B_156/2012 und 6B_167/2012 betreffen im wesentlichen denselben Fall. Der Entscheid 6B_584/2011 betrifft einen vergleichbaren Sachverhalt. Das Bundesgericht behandelte alle drei Fälle am gleichen Tag. Die Beschuldigten hatten jeweils DVB-Receiver der Marke Dreambox so manipuliert, dass damit verschlüsselte Pay-TV-Angebote ohne Bezahlung empfangen werden konnten. Sie installierten dazu auf den Geräten ein Programm, welches über das Internet auf ihre eigenen Schlüssel zugriff. Die Kunden konnten so auf das offizielle Abonnement verzichten, wenn sie mit den Beschuldigten einen „Servicevertrag“ abschlossen.
Vollstreckbarkeit eines genügend bestimmten Vergleichs
Die Y. & Co. AG sowie die Z. Holding AG trugen als Klägerinnen im Jahr 2010 einen Streit gegen die beklagte Z. AG (damals noch Q. SA) aus. Die Parteien schlossen dahin gehend einen Vergleich, dass die Beklagte sich verpflichtete, von Q. SA umzufirmieren in X. SA. Die Beklagte verpflichtete sich darüber hinaus, ihren bisherigen Marktauftritt beizubehalten und ihn mit dem Zusatz X. deutlich lesbar und ebenfalls auf gelben Hintergrund mit schwarzer Schrift zu ergänzen. Mit Vollstreckungsgesuch vom 22. November 2011 gegen die X. AG stellten die Y. & Co. AG sowie die Z. Holding AG dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland insbesondere das Rechtsbegehren, die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, den Vergleich umgehend zu erfüllen. Nach vorinstanzlicher Abweisung des Vollstreckungsgesuchs hiess das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde gut und setzte der Beklagten Frist zur Erfüllung des Vergleichs. Das Bundesgericht weist die dagegen erhobene Beschwerde ab.
Ablauf der Verjährung des Auskunftsanspruchs
Dem Verfahren in der Schweiz ging in Deutschland ein Gebrauchsmusterprozess im Zusammenhang mit Tintenpatronen voraus, den die W. Corporation gegen die Beschwerdeführer angestrengt hatte. Mit Urteil des LG Düsseldorf vom 28. Oktober 2003 wurde eine Gebrauchsmusterverletzung festgestellt. Zugleich wurden die Beschwerdeführer verpflichtet, ihrer Rechnungslegungspflicht gegenüber W. nachzukommen, um diese in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Entschädigungs- und Schadenersatzanspruch zu beziffern.
Clubbesitzer müssen mit der Verwertungsgesellschaft abrechnen
Die für den Bereich nichttheatralische Werke zuständige Verwertungsgesellschaft reichte beim Handelsgericht des Kantons Zürich Klage gegen zwei natürliche Personen mit Wohnsitz im Kanton Zürich ein. Die Beklagten hätten in einem Club Anlässe veranstaltet, an denen urheberrechtlich geschützte Musik ab Tonträgern aufgeführt worden sei ohne die Erlaubnis für die öffentliche Aufführung der Musik einzuholen und die dafür vorgesehene Entschädigung zu leisten. Das Handelsgericht führt aus, dass Werke der Musik und andere akustische Werke urheberrechtlich geschützt seien, sofern sie individuellen Charakter haben (Art. 2 Abs. 2 lit. b URG). Der Urheber habe das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet werde, wozu auch die öffentliche Aufführung des Werkes zähle (Art. 10 Abs. URG).
„Baumhaus“ – Keine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts des Architekten bei Rückbau eines rechtswidrig erstellten Wohnhauses
Der Beschwerdegegner wurden gerichtlich verpflichtet, die Höhe des auf ihrem Grundstück nach den Plänen des Architekten erstellten Wohnhauses ("Baumhaus"), welches zu hoch gebaut worden war, auf das in der Baubewilligung festgelegte Mass zu reduzieren. Daraufhin reichte der Architekt Klage ein und verlangte die Feststellung, dass der Rückbau des Baumhauses um 38 cm eine Verletzung seiner Urheberrechtspersönlichkeit im Sinne von Art. 11 Abs. 2 URG darstelle.