Die Pflicht zur Selbstkontrolle ist einer der wichtigsten Grundsätze des schweizerischen Lebensmittelgesetzes (Art. 23 LMG). Sie gilt für alle, die Lebensmittel, Zusatzstoffe und Gebrauchsgegenstände herstellen, behandeln, abgeben, einführen oder ausführen (Lebensmittelbetriebe nach Art 2 Abs. 1 lit. a LGV). .

Die Verpflichtung zur Selbstkontrolle ist seit dem Jahre 1995 im Lebensmittelgesetz verankert. 2002 wurde sie auch ins Lebensmittelrecht der EU aufgenommen. Die verantwortliche Person sorgt im Rahmen ihrer Tätigkeit auf allen Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen dafür, dass die gesetzlichen Anforderungen an Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände eingehalten werden, insbesondere in Bezug auf den Gesundheitsschutz, den Täuschungsschutz sowie den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen.

Die Selbstkontrolle umfasst den Nachweis der Sicherstellung guter Verfahrenspraktiken (Art. 52, 53 LGV), die Anwendung von Qualitätssicherheitssystemen nach dem HACCP-Konzept (Art. 51 LGV), die Rückverfolgbarkeit (Art. 50 LGV) und die Pflicht zur Rücknahme oder zum Rückruf unsicherer Lebensmittel (Art. 54 LGV).