Die Pflicht zur Selbstkontrolle ist einer der wichtigsten Grundsätze des schweizerischen Lebensmittelgesetzes (Art. 26 LMG). Die Selbstkontrolle gilt für alle, die Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände herstellen, behandeln, lagern, transportieren, abgeben, einführen oder ausführen.
Die Verpflichtung zur Selbstkontrolle ist seit dem Jahre 1992 im Lebensmittelgesetz verankert. 2002 wurde sie auch ins Lebensmittelrecht der EU aufgenommen. Die verantwortliche Person sorgt im Rahmen ihrer Tätigkeit auf allen Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen dafür, dass die gesetzlichen Anforderungen an Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände eingehalten werden, insbesondere in Bezug auf den Gesundheitsschutz, den Täuschungsschutz sowie den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen.
Die Selbstkontrolle beinhaltet insbesondere die Sicherstellung der guten Verfahrenspraxis, die Anwendung des Systems der Gefahrenanalyse und der kritischen Kontrollpunkte, die Probennahme und deren Analyse, die Rückverfolgbarkeit, die Pflichten zur Rücknahme oder zum Rückruf und die Dokumentation (Art. 75 LGV).