Mit welchen Angaben und in welcher Form Lebensmittel gekennzeichnet werden müssen, richtet sich nach der Art des Lebensmittels und nach der Position des Unternehmers in der Lebensmittelkette. Grundsätzlich besteht eine Auskunftspflicht über das Produktionsland und die Zusammensetzung des Lebensmittels (Art. 20 LMG).

Die Verordnung über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV) regelt, mit welchen Angaben und in welcher Form Lebensmittel im Allgemeinen gekennzeichnet sein müssen und in welcher Form sie angepriesen werden dürfen. Mit der Revision des THG wurden einige Erleichterungen bei der Produktinformation eingeführt („Cassis de Dijon“). Die geltenden strengen Vorschriften bezüglich der Angabe des Produktionslandes und der Rohstoffe auf Lebensmitteln aber bestehen aber nach wie vor. Im Rahmen der aktuellen LMG-Revision wird gar über die Ausweitung der Angabepflicht bezüglich Herkunft der Rohstoffe diskutiert.