Am 2. September 2015 hat der Bundesrat die neue „Swissness“-Gesetzgebung verabschiedet. Diese bezweckt im Kern eine Teilrevision des Marken- und des Wappenschutzgesetzes, um den Schutz der Bezeichnung „Schweiz“ und des Schweizerkreuzes zu stärken. Zur Umsetzung der „Swissness“-Gesetzgebung wurden vier Verordnungen revidiert beziehungsweise neu erarbeitet, in welchen insbesondere Kriterien für den Gebrauch der Herkunftsbezeichnung "Schweiz" und des Schweizerkreuzes genauer geklärt werden. Der Bundesrat hat das Swissness-Gesamtpaket auf den 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt. Vor diesem Zeitpunkt hergestellte Waren, welche unter die „Swissness“-Gesetzgebung fallen, dürfen bis längstens Ende 2018 in Verkehr gebracht werden. Die Verwendung des Schweizerkreuzes oder der Bezeichnung „Schweiz“ bleibt laut Gesetzesvorlage freiwillig und bewilligungsfrei.
Gemäss geltendem Recht ist es gänzlich unzulässig, das Schweizerkreuz zu geschäftlichen Zwecken auf Waren oder auf deren Verpackung anzubringen; dieses darf grundsätzlich nur für Schweizer Dienstleistungen gebraucht werden. Die Änderungen des Wappenschutzgesetzes im Rahmen der „Swissness“-Vorlage sehen nun unter anderem vor, dass das Schweizerkreuz auch für Schweizer Waren gebraucht werden darf. Die Benützung des Schweizerwappens als Erscheinungsform des Hoheitszeichens (das Schweizerwappen ist ein Schweizerkreuz in einem Dreiecksschild) bleibt auch nach dem 1. Januar 2017 grundsätzlich dem Gemeinwesen vorbehalten.
Die Bezeichnung „Schweiz“ wird sowohl nach geltendem als auch nach revidiertem Recht als eine Herkunftsangabe angesehen, d.h. als direkter Hinweis auf die geografische Herkunft der damit bezeichneten Waren oder Dienstleistungen; der Gebrauch unzutreffender Herkunftsangaben ist unzulässig (Artikel 47 des Markenschutzgesetzes, MSchG). Gemäss dem bisherigen Art. 48 MSchG bestimmt sich die Herkunft einer Ware "nach dem Ort der Herstellung oder nach der Herkunft der verwendeten Ausgangsstoffe und Bestandteile". Neu ist durch Änderungen im MSchG und in entsprechenden Verordnungen genau geregelt, wie die Herkunft von Naturprodukten, Lebensmitteln, industriellen Produkten und Dienstleistungen bestimmt wird und damit, wann ein Produkt als „schweizerisch“ bezeichnet werden darf.
So wird bei Naturprodukten (z.B. Pflanzen, Mineralwasser und Fleisch) die Herkunft mithilfe eines einzigen, je nach Produkt unterschiedlichen Kriteriums bestimmt. Dabei handelt es sich beispielsweise um den Ort der Gewinnung für mineralische Erzeugnisse oder den Ort der Ernte für pflanzliche Erzeugnisse.
Bei Lebensmitteln müssen kumulativ mindestens 80% des Gewichts der Rohstoffe aus der Schweiz stammen und es muss die Verarbeitung, die den Lebensmitteln die wesentlichen Eigenschaften verliehen hat, in der Schweiz stattfinden. Bei Milchprodukten im engen Sinne müssen 100% der Milch aus der Schweiz stammen. Lebensmittel wie Kaffee oder Schokolade, die ausschliesslich aus importierten Naturprodukten bestehen, welche es in der Schweiz nicht gibt, dürfen bereits dann als schweizerisch bezeichnet werden, wenn sie vollständig in der Schweiz verarbeitet bzw. produziert wurden.
Bei industriellen Produkten müssen mindestens 60% der Herstellungskosten (einschliesslich Forschungs- und Entwicklungskosten) in der Schweiz anfallen. Auch bei diesen Waren muss die Tätigkeit, die dem Produkt seine wesentlichen Eigenschaften verleiht, in der Schweiz stattfinden. Auf jeden Fall muss ein Fabrikationsschritt in der Schweiz durchgeführt werden. Auch für diese Kategorie von Waren enthält das Gesetz mehrere Ausnahmen: Beispielsweise besteht die Möglichkeit, Rohstoffe und Halbfabrikate, die in der Schweiz nicht verfügbar sind, unter bestimmten Voraussetzungen aus der Berechnung auszuschliessen.
Eine Dienstleistung gilt grundsätzlich dann als schweizerisch, wenn das Unternehmen seinen Geschäftssitz in der Schweiz hat und tatsächlich von der Schweiz aus verwaltet wird.
Die beschlossenen Änderungen enthalten zudem die Voraussetzungen dafür, dass ein vom Institut für Geistiges Eigentum geführtes nationales Register für geografische Angaben für nicht landwirtschaftliche Kategorien von Waren, wie zum Beispiel Uhren oder Mineralwasser, geschaffen wird. Heute besteht die Möglichkeit zum Registereintrag lediglich für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse. Die Vorlage sieht ausserdem vor, dass sämtliche in ein Register eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben ebenso wie die auf kantonaler Ebene geschützten Weinbezeichnungen oder geografische Angaben, die in einer Bundesratsverordnung reglementiert sind, als geografische Marke eingetragen werden können.