Tabak ist nach der derzeitigen Lebensmitteldefinition der Schweiz ein Genussmittel und fällt damit unter die Lebensmittelgesetzgebung. Genussmittel dürfen bei ihrem üblichen Gebrauch und Genuss die Gesundheit nicht unmittelbar oder in unerwarteter Weise gefährden.
Herstellung, Kennzeichnung, Werbung und Abgabe von Tabakerzeugnissen und Rauchwaren mit Tabakersatzstoffen sind in der Tabakverordnung (TabV, SR 817.06) geregelt.
Wer Tabakerzeugnisse herstellt oder einführt, muss dem BAG bestimmte Angaben über seine in der Schweiz abgegebenen Tabakerzeugnisse zustellen. Das BAG macht die Angaben der Öffentlichkeit zugänglich.
Packungen von Tabakerzeugnissen müssen bei der Abgabe an Konsumenten besondere Angaben aufweisen. Jede Packung von Tabakerzeugnissen, die zum Rauchen bestimmt sind, muss einen allgemeinen und einen ergänzenden Warnhinweis tragen. Die ergänzenden Warnhinweise auf Tabakerzeugnissen müssen mit Farbfotografien oder anderen Abbildungen kombiniert werden, welche die gesundheitlichen Folgen des Rauchens darstellen und erklären. Die Hinweise müssen zum Teil in allen Amtssprachen, an einem bestimmten Ort und in einer bestimmten Art und Grösse angebracht werden.
Rentsch Partner AG beraten Sie gerne bei der Vermarktung, Kennzeichnung und Werbung von Tabakerzeugnissen und Tabakersatzstoffen.