28Nov2014

Unbedingtes Replikrecht und seine Grenzen

Das Bundespatentgericht hatte der Beklagten in einem Rechtsstreit (Klage auf Feststellung der Nichtigkeit) die Stellungnahme der Klägerin zur Duplik vom 10. Oktober 2014 zugestellt. Dabei hatte es der Beklagten eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt, aber darauf hingewiesen, dass die Stellungnahme inhaltlich zu begrenzen sei auf neue Begehren, Behauptungen und Beilagen der Stellungnahme zur Duplik. Das Gericht hatte dabei gefordert, dass jede als neu angesehene Behauptung einzeln aufzuführen sei und für den Fall der Widerhandlung Nichteintreten auf die Stellungnahme angedroht.

Die Stellungnahme der Beklagten setzte sich über die Vorgaben des Bundespatentgerichts hinweg. Ausgehend von einer Zusammenfassung ohne Bezug zur Stellungnahme der Klägerin wurde teilweise frei plädiert und teilweise auf offensichtlich schon behandelte Aspekte erneut eingegangen.

Das Bundespatentgericht hielt fest, dass das unbedingte Replikrecht den Parteien zwar ein Recht einräume, zu Eingaben der Gegenseite Stellung zu beziehen. Jedoch dürfe das Gericht die Zulässigkeit dieser Vorbringen gleichwohl überprüfen, um auf eine beförderliche Prozesserledigung hinzuwirken. Vorliegend seien den Parteien nach Abschluss des Schriftenwechsels – bis zur Hauptverhandlung – keine weiteren Vorbringen zugestanden mit Ausnahme solcher, die zur Wahrung des rechtlichen Gehörs im Hinblick auf neue Vorbringen der Gegenseite dienten. Das Bundespatentgericht erinnerte daran, dass bei den ersten Parteivorträgen an der Hauptverhandlung weitere Ausführungen – unter Beachtung der Novenregelungen – zulässig sein werden (Art. 228, Art. 229 ZPO).

Das Bundespatentgericht setzte der Beklagten Frist zur Verbesserung ihrer Stellungnahme, widrigenfalls die eingereichte Stellungnahme unbeachtet bleibe.

(Entscheid in der Rechtssache O2013_020 vom 29.10.2014)