Der Urheber oder dessen Rechtsnachfolger hat das Recht, das Werk in unkörperlicher Form einem Publikum zugänglich zu machen, indem er es vorträgt (etwa ein literarisches Werk), aufführt (z. B. ein Ballett) oder es vorführen lässt (etwa einen Film). Auch das Bereitstellen eines Werks auf einer Datenbank oder auf einer Website und dessen Abruf fällt grundsätzlich unter das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht.