Von der Frage, ob für eine Marke mit einem Herkunftshinweis ein Registerschutz erlangt werden kann, zu unterscheiden ist die Frage nach der allgemeinen Zulässigkeit der Verwendung von Herkunftsangaben. Nicht jedes Zeichen, welches aus gewissen Gründen nicht registriert wird und dem kein Schutz gegenüber Drittverwendern gewährt wird, ist auch verboten. Die Schweizerische Markenrechtsordnung stellt jedoch den Grundsatz auf, dass der Gebrauch von Herkunftshinweisen unzulässig ist, wenn diese Hinweise nicht zutreffen. Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bestimmt, dass unlauter handelt, wer über seine Waren, Werke oder Leistungen unrichtige oder irreführende Angaben macht. Ferner ordnet das Lebensmittelgesetz an, dass die angepriesene Beschaffenheit sowie alle anderen Angaben über ein Lebensmittel wahr sein müssen und keinesfalls täuschen dürfen.
Einen aktuellen Entscheid zu diesem Thema finden Sie im Newsbereich (Unlautere Verwendung der Bezeichnung "Schweiz") oder als Volltext (Urteil des Bundesgerichts 4C.361 vom 22. Februar 2006).