In den meisten Ländern wird zwischen verschiedenen Kategorien von Patentansprüchen unterschieden. Das schweizerische Patentrecht enthält in Art. 52 PatG eine Aufzählung verschiedener Kategorien von Patentansprüchen, wobei letztlich zwischen den beiden Grundkategorien Verfahrensanspruch und Erzeugnisanspruch unterschieden wird.
Diese grundsätzliche Unterscheidung ist nicht bloss theoretischer Natur: Einerseits ist der durch ein Patent gewährte Schutz abhängig von der Kategorie des Patentanspruches. Anderseits statuiert Art. 67 PatG die für die Praxis wichtige Vermutung, dass bis zum Beweis des Gegenteils jedes Erzeugnis von gleicher Beschaffenheit wie ein Erzeugnis aus einem patentierten Verfahren als nach dem patentierten Verfahren hergestellt gilt.