Ein erster Problemkomplex ergibt sich im Zusammenhang mit der Frage, inwieweit Herkunftshinweise (insbesondere Hinweise auf "Swiss" und "Switzerland"), in Marken, die ja Abwehrrechte gegen Dritte begründen, aufgenommen werden dürfen. Das Schweizerische Markenschutzgesetz schliesst Zeichen vom Markenschutz aus, welche im Geschäftsverkehr irreführen können. Unter diesen Ausschlussgrund der Irreführungsgefahr fallen auch unrichtige und irreführende Angaben über die geographische Herkunft.
Erwarten jedoch die Konsumenten aufgrund der dem Zeichen entnommenen Information, dass das Angebot aus einem bestimmten Land oder geographischen Raum stammt, genügt es für die Beseitigung der Täuschung gemäss Amtspraxis, wenn das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis so abgefasst wird, dass nur ein Angebot aus dem betreffenden Gebiet gemeint ist.