Gegenstand und Schutzobjekt des Urheberrechts bilden, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst. Kernvoraussetzung ist ferner, dass diese Schöpfungen einen individuellen Charakter haben. Nach dem heutigen Stand geisteswissenschaftlicher Erkenntnis gibt es allerdings keine exakten Massstäbe für eine stringente Abgrenzung zwischen dem urheberrechtlich Schützbaren und dem Gemeinfreien. In dem Masse, wie das Urheberrecht auf den Schutz qualifizierter menschlicher Kommunikation zielt (Gerhard Schricker, Urheberrecht, 3. Auflage, München 2006, Einleitung, N 7), müssen neben dem eigentlichen Schöpfungsgegenstand auch die konkreten Kommunikationssituationen analysiert werden, in welchen die Gegenstände dem Publikum begegnen. Gerade im heutigen Kunstbetrieb sind es denn auch in vielen Fällen erst Kontext bzw. Umstände der Präsentation, welche das Banale, Alltägliche vom herausragend Individuellen trennen.
Insoweit Information wertungsmässig ihr eigenes Wesen mit dem Kontext verändert, ist sie kein Gut, sondern vielmehr ein Vorgang: „Sie tritt nicht als solche, sondern tritt als Erkenntnis, in die individuellen Vorstellungsleben ein, sei dies durch eigene Erfahrung oder – und vor allem – durch Mitteilung von andern" (Jean Nicolas Druey, Information als Gegenstand des Rechts, Zürich 1995, 55, 364).