Werbung für Lebensmittel

Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Verordnung für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LGV) bzw. Art. 3 Abs. 2 der Gebrauchsgegenständeverordnung sind Hinweise irgendwelcher Art auf eine krankheitsheilende, -lindernde oder -verhütende Wirkung von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen verboten. Diese Vorschrift hat das schweizerische Bundesgericht schon vielfach beschäftigt. Das Bundesgericht versteht den Begriff der Krankheit bei Anpreisungen und im Zusammenhang mit Werbebotschaften nicht allzu einschränkend. Durch die erwähnten Vorschriften wird gesundheitsbezogene Werbung, soweit sie auf vertretbaren Tatsachen beruht und zu keiner Täuschung des Publikums Anlass gibt, nicht untersagt. Somit darf in der Werbung etwa darauf hingewiesen werden, dass ein regelmässiger Milchkonsum gut für die Gesundheit sei, weil dem Körper dadurch natürlicherweise Kalzium zugeführt werde, was für den Knochenbau vorteilhaft erscheine. Dagegen ist der Hinweis unzulässig, dass das Kalzium in der Milch mithelfe, "der Knochenbrüchigkeit im Alter vorzubeugen, der so genannten Osteoporose" ("Kuh-Lovely-Werbung" in BGE 127 II 91/101).

Sinn und Zweck des grundsätzlichen Verbots von Heilanpreisungen ist es, grundsätzlichen Irrtümern des Publikums entgegenzuwirken und damit eine allenfalls untaugliche Selbstmedikation wegen behaupteter krankheitsbezogener Wirkungen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zu verhindern. Hinweise auf vorbeugende oder heilende Wirkungen sollen wissenschaftlich erhärtete und im Prinzip im heilmittelrechtlichen Verfahren erstellt sein. Der Hersteller hat es regelmässig in der Hand, sein Produkt als Arzneimittel auf den Markt zu bringen, wobei die gefährdeten öffentlichen Interessen dann im Rahmen der heilmittelrechtlichen Gesetzgebung geschützt werden. Krankheitsspezifischer Werbung und damit gesundheitsgefährdender Pseudowissenschaftlichkeit in Bezug auf Produkte, die das heilmittelrechtliche Verfahren nicht erfolgreich durchlaufen haben, soll damit entgegengewirkt werden.

Werbung für Arzneimittel

Die Werbung für Arzneimittel ist in der Verordnung über die Arzneimittelwerbung (AWV) geregelt. Diese unterscheidet grundsätzlich zwischen der Fachwerbung, welche sich an die verschreibenden Fachkreise richtet, und der Publikumswerbung. Publikumswerbung ist nur für nicht verschreibungspflichtige und frei verkäufliche Medikamente zulässig.

Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben

Für die Werbung auf und mit Lebensmitteln wird zwischen nährwertbezogenen (besondere positive Nährwerteigenschaften) und gesundheitsbezogenen (Zusammenhang zwischen Lebensmittel und Gesundheit) Angaben unterschieden. Für die Zulässigkeit solcher Angaben besteht in der Schweiz seit dem 1. April 2008 eine klare Regelung in der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LKV).

Grundsätzlich sind die zulässigen nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben in den Anhängen zu dieser Verordnung abschliessend aufgelistet. Für weiterführende oder andere Angaben ist eine Bewilligung erforderlich.

Die Positivliste der gesundheitsbezogenen Angaben in der schweizerischen Verordnung ist im Vergleich zur Regelungslücke in diesem Bereich auf EU-Ebene ein „legislativer Fortschritt“, wenn auch damit die Bedingungen genau festgelegt werden. Sobald auch die EU bestimmte gesundheitsbezogene Angaben zugelassen haben wird (die Aufstellung einer Liste soll bis 2010 erfolgen), soll der Anhang der Kennzeichnungsverordnung entsprechend ergänzt werden.