Das Lebensmittelrecht schützt nicht nur die Gesundheit der Bevölkerung vor unsicheren Lebensmitteln, sondern regelt auch den Wettbewerb auf dem Lebensmittelmarkt durch Qualitätsanforderungen und Täuschungsschutz.
Aus Gründen der Lebensmittelsicherheit aber auch zum Abbau von Handelshemmnissen mit der EU ist die Schweiz stets bestrebt, das schweizerische Lebensmittelrecht dem europäischen Recht anzupassen. Dieser Weg des sogenannten «autonomen Nachvollzugs» führte in den letzten Jahren zu ständigen Revisionen bestehender Verordnungen sowie zur Revision des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG), welches am 1. Mai 2017 in Kraft trat. Im Zuge des «autonomen Nachvollzugs» sowie der Revision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) vom 1. Juli 2010 wurde auch das sogenannte «Cassis-de Dijon Prinzip» eingeführt, welches besagt, dass Produkte, die den technischen Vorschriften der EU oder eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR entsprechen und die in der EU bzw. dem EWR rechtmässig im Verkehr sind, auch in der Schweiz frei zirkulieren können (Art. 16a THG). Weiter wird exportierenden Schweizer Unternehmen ermöglicht, ihre für den Export nach Produktevorschriften der EU oder eines EWR-Mitgliedstaates hergestellten Erzeugnisse auch in der Schweiz anzubieten. Nicht-exportierenden Schweizer Unternehmen wird ermöglicht, das sie ihre für den Schweizer Markt bestimmten Produkte nach den Vorschriften der EU oder eines EWR-Mitgliedstaates herstellen.
Für Lebensmittel gilt jedoch eine Ausnahme. Lebensmittel, welche nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellt wurden und nicht alle technischen Vorschriften der Schweiz einhalten, benötigen für den Erstimport und die Verkehrsfähigkeit eine zusätzliche vorgängige Bewilligung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), bevor sie in der Schweiz in Verkehr gebracht werden dürfen, auch wenn sie die Produktvorschriften der EU bzw. eines ihrer Mitgliedsstaaten erfüllen und dort rechtmässig in Verkehr sind (Art. 16c ff. THG).
Rentsch Partner AG beraten Sie gerne sowohl im schweizerischen als auch im europäischen Lebensmittelrecht.