Seit dem 1. Mai 2009 entspricht die schweizerische Definition von kosmetischen Mittel in Art. 35 Abs. 1 LGV der europäischen. Im Gegensatz zu früher besteht danach die gesetzliche Bedingung, dass kosmetische „keine inneren Wirkungen“ entfalten dürfen, nicht mehr. Kosmetische Mittel sind aber Gebrauchsgegenstände (Art. 5 lit. b. LMG) und damit „Gegenstände, die nicht als Heilmittel angepriesen werden dürfen.“

Die in kosmetischen Mitteln zugelassenen Inhaltsstoffe und Zusammensetzungen ergeben sich aus einer Positivliste in den Anhängen der Verordnung über kosmetische Mittel (VKos). Kosmetische Mittel fallen seit Juli 2010 unter das „Cassis de Dijon“-Prinzip, so dass hier das europäische Recht zur Anwendung kommen kann.

Rentsch Partner AG unterstützt seine Klienten bei der Einstufung, Etikettierung und Aufmachung von kosmetischen Mitteln im Schweizer und Europäischen Recht.