Das einheitliche Patentgericht stellt ein neues internationales Gericht dar, das durch die am EPGÜ teilnehmenden EU Mitgliedstaaten gemeinsam errichtet wird.

Bisher waren in den Mitgliedstaaten der EU nationale Gerichte für zivilrechtliche Auseinandersetzungen in Zusammenhang mit europäischen Patenten, beispielsweise Klagen wegen Verletzung oder Nichtigkeit, zuständig. Dies konnte zu kostspieligen parallelen Verfahren in mehreren Staaten führen. Teilweise waren die darin gefällten Urteile widersprüchlich, was auf Kosten der Rechtssicherheit ging.

Künftig soll für zivilrechtliche Streitigkeiten, welche europäische Patente betreffen und unter die Jurisdiktion der am EPGÜ teilnehmenden EU Mitgliedstaaten fallen, das einheitliche Patentgericht primär ausschliesslich zuständig sein. Dies schliesst neben europäischen Patenten mit nationaler Validierung (herkömmlich) sowie einheitlicher Wirkung (neu) auch europäische Patentanmeldungen sowie ergänzende Schutzzertifikate (SPCs) zu durch solche Patente geschützten Erzeugnissen ein.

Das einheitliche Patentgericht wird ein sog. Gericht erster Instanz sowie ein Berufungsgericht umfassen. Das Gericht erster Instanz wird sich aus einer Zentralkammer sowie aus mehreren Lokal- und Regionalkammern zusammensetzen. Die Zentralkammer wird ihren Sitz in Paris und vorerst eine Abteilung in München haben. Das Berufungsgericht wird seinen Sitz in Luxemburg haben.

 

Durch das neue internationale Gericht sollen kostspielige parallele Streitigkeiten vor mehreren nationalen Gerichten vermieden werden. Das einheitliche Patentgericht hat es sich zur Aufgabe gemacht, qualitativ hochstehende Urteile in vergleichsweise kurzer Zeit zu fällen. Ferner soll durch eine Harmonisierung des materiellen Patentrechts sowie der Rechtsprechung die Rechtsicherheit erhöht werden.

Als Nicht-EU-Land wird die Schweiz nicht Teil des EPGÜ sein, und das Schweizerische Bundespatentgericht wird weiter primär für Zivilverfahren, welche Patente (national oder mit Validierung in der Schweiz) betreffen, zuständig sein. Allerdings können auch Schweizer Parteien ihre Patentrechte in den am EPGÜ teilnehmenden EU Mitgliedstaaten vor dem einheitlichen Patentgericht durchsetzen. Auch ist es möglich, dass Klagen gegen Schweizer Parteien, die unter die Jurisdiktion dieser Staaten fallen, vor dem einheitlichen Patentgericht erhoben werden.

Links:
www.unified-patent-court.org
www.epo.org/law-practice/unitary/upc_de.html