Neue technische Systeme, insbesondere das so genannte Digital Rights Management (Digitale Rechteverwaltung, DRM), ermöglichen es den Inhabern von Urheberrechten, im digitalen Bereich Werknutzungen zu kontrollieren bzw. zu unterbinden. Kernpunkt dieser Kontrollsysteme bildet insbesondere der Kopierschutz, durch dessen Einsatz etwa dem Eigentümer einer CD entweder gar keine oder nur eine begrenzte Anzahl von Vervielfältigungen ermöglicht werden.
Die Kontrollmöglichkeiten des DRM können sich also auch auf Nutzungen erstrecken, welche, wie die Vervielfältigung zum persönlichen Gebrauch, gesetzlich erlaubt sind. Vor diesem Hintergrund ist nun die Diskussion darüber entbrannt, ob die private Nutzungsfreiheit ein eigentliches Recht der Nutzer darstellt, oder ob in ihr lediglich eine pragmatische Ausnahme vom Urheberrechtsschutz zu sehen ist, für welche dann keine Rechtfertigung mehr besteht, wenn neue technische Systeme eine Nutzungskontrolle selbst im privaten Raum ermöglichen.
Herausgefordert werden dürften durch das DRM mittelfristig auch die Verwertungsgesellschaften, welche als eigentliche "Clearing-Stellen" an Bedeutung verlieren könnten, wenn im digitalen Bereich Urheberrechtsnutzungen bis zum End-user kontrollierbar werden. Der rechtliche Rahmen für den Einsatz von DRM wird in der laufenden Revision des Urheberrechtsgesetzes debattiert, deren Abschluss und Umsetzung jedoch kaum innert der nächsten fünf Jahre zu erwarten ist.
Weiterführende aktuelle Literatur:
Christian Arlt, Digital Rights Management-Systeme, GRUR 2004, S. 548 ff.; Christophe Geiger, Der urheberrechtliche Interessensausgleich in der Informationsgesellschaft, GRUR Int. 2004, S. 815 ff.; Philippe Gilléron, La gestion numérique des droits (DRM) dans les législations nationales, sic! 2004, S. 281 ff.; Sandra Künzi, Was haben DRMS mit Interessenausgleich zu tun?, sic! 2004, S. 797 ff.; Alexander Peukert, DRM: Ende der kollektiven Vergütung?, sic! 2004, S. 749 ff.; Barbara Stickelbrock, Die Zukunft der Privatkopie im digitalen Zeitalter, GRUR 2004, S. 736 ff.