Im Rahmen des schweizerischen Prüfungsverfahrens wird in der nachfolgenden Formalprüfung die Patentanmeldung in formeller Hinsicht überprüft. Anschliessend erfolgt in der Sachprüfung die Prüfung der Frage, ob die Patentanmeldung den Voraussetzungen von Art. 1, 1a und 2 PatG genügt (technische Lehre, gewerbliche Anwendbarkeit, genügende Offenbarung, Einheitlichkeit und Klarheit). Sind alle Voraussetzungen der Patenterteilung erfüllt, so wird das Patent erteilt und die Erteilung im Patentregister eingetragen und veröffentlicht. Der Anmelder erhält eine Patenturkunde.
Die Verfahrensschritte im Rahmen eines europäischen Patenterteilungsverfahrens gemäss dem EPÜ sind mit jenen des schweizerischen Verfahrens in formeller Hinsicht vergleichbar, wobei nach der Formalprüfung der europäische Recherchenbericht erstellt wird, welcher anschliessend zusammen mit der Patentanmeldung veröffentlicht wird. Im Gegensatz zum schweizerischen Erteilungsverfahren werden jedoch die Kriterien "Neuheit" und "erfinderische Tätigkeit" bereits im Erteilungsverfahren materiell durch eine sachkundige Prüfungsabteilung geprüft. Nach der Veröffentlichung der Patenterteilung im europäischen Patentblatt erfolgt die Eintragung in die jeweiligen nationalen Register.