Nach Art. 10 Abs. 2 lit. a des geltenden schweizerischen Urheberrechtsgesetzes (URG) hat der Urheber das ausschliessliche Recht, Werkexemplare herzustellen. Von diesem Vervielfältigungsrecht erfasst ist auch die digitale Speicherung eines Werks. Dem Vervielfältigungsrecht unterfällt also grundsätzlich jede Festlegung im Rahmen der Internetnutzung bzw. Online-Nutzung eines Werkes, insbesondere also das Up- und Downloading (Ivan Cherpillod, in: Hilty [Hrsg.], Information Highway, Bern/München 1996, 262 f.; Martin Wirtz, in: Bröcker/Czychowski/Schäfer [Hrsg.], Praxishandbuch Geistiges Eigentum im Internet, München 2003, 627 f.).
Als Ausnahme von diesem grundsätzlich dem Urheberrechtsinhaber vorbehaltenen Vervielfältigungsrecht bestimmt das Gesetz, dass veröffentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden dürfen. Zu unterscheiden ist zwischen dem privaten Gebrauch, also dem Eigengebrauch im engeren Sinn, und dem innerbetrieblichen Gebrauch in Unternehmen, Schulen, in der Verwaltung etc. (Eigengebrauch im weiteren Sinn). Als Privatgebrauch gilt jede Werkverwendung im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde. Wer zum Eigengebrauch berechtigt ist, darf die dazu erforderlichen Werkexemplare auch durch Dritte herstellen lassen. Im privaten Kreis ebenfalls zulässig ist die vollständige oder weitgehend vollständige Vervielfältigung von Musikstücken oder anderen geschützten Werken (z.B. Filme), sofern diese im Handel erhältlich sind.
Unter dem Eindruck der sich ab den 80er Jahren immer weiter verbreitenden Vervielfältigungsmöglichkeiten durch Fotokopiergeräte wollte man die Werknutzer durch die Gewährung einer gesetzlichen Lizenz aus der Illegalität herausführen (Botschaft zum URG, BBl 1989 III 538). Ein Eindringen des Urheberrechts in die Privatsphäre schien dem Gesetzgeber nicht gerechtfertigt. Es ist allerdings anzuführen, dass die grundsätzliche Beschränkung der Urheberrechte im privaten Bereich nicht in einer Überbewertung der Bedürfnisse der Allgemeinheit nach günstigem Werkkonsum, sondern im Mangel an verhältnismässigen Kontrollmöglichkeiten über die Verwendung im privaten Bereich begründet liegt (Paul Brügger, Private Nutzungsfreiheit? – Rechtliche und rechtspolitische Überlegungen, in: Schweizerische Vereinigung für Urheberrecht [Hrsg.], 100 Jahre URG, Bern 1983, 334 f.). Das Recht auf Privatkopie wurde mit anderen Worten als pragmatische Lösung für ein juristisch und technisch kaum anders lösbares Problem gesehen und stellt daher kein „wohlerworbenes Recht“ dar, welches auch in einem digitalen Umfeld unantastbar wäre (Rolf Auf der Maur/Claudia Keller, Privatkopie: Ein wohlerworbenes Recht?, sic! 2004, 86).