Das erklärte Ziel des laufenden Swissness-Gesetzgebungsverfahrens ist es, den Wert der „Marke Schweiz“ zu erhalten und zu sichern. Um diesen Zweck zu erreichen, wurde nicht nur das Markenschutzgesetz sondern auch das Wappenschutzgesetz revidiert. Letzteres regelt den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen.
Das am 21. Juni 2013 vom Parlament verabschiedete und vom Bundesrat auf den 1. Januar 2017 in Kraft gesetzte, revidierte Wappenschutzgesetzes sieht unter anderem vor, dass ein Zeichen, dessen Gebrauch nach den Vorgaben des Wappenschutzgesetzes unzulässig ist, nicht als Design oder Bestandteil davon eingetragen werden darf.
Die Zeichen, welche von Privaten unter keinen Umständen verwendet werden dürfen und damit von diesen nicht als Design oder Bestandteil davon im Designregister eingetragen werden können, sind insbesondere das Schweizerwappen (Schweizerkreuz in einem Dreieckschild), die Wappen der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie mit ihnen verwechselbare Zeichen. Dieses Verbot umfasst auch Wortzeichen, die sich auf das Schweizerwappen oder auf das Wappen eines Kantons, Bezirks, Kreises oder einer Gemeinde beziehen (wie z.B. Schweizerkreuz oder „Berner Bär“).
Demgegenüber dürfen die Schweizerfahne (Schweizerkreuz in einem quadratischen Feld) und die anderen Hoheitszeichen der Eidgenossenschaft (wie z.B. Punzen), der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie mit ihnen verwechselbare Zeichen und nationale Bild- und Wortzeichen (wie z.B. „Helvetia“, „Tell“ oder „Rütli“) von Privaten gebraucht werden, es sei denn der Gebrauch sei irreführend, verstosse gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht.
Werden die genannten Wappen, Fahnen und andere Hoheitszeichen sowie nationale Bild- und Wortzeichen von den massgebenden Verkehrskreisen zudem als Hinweis auf die geografische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen verstanden, so geltend sie als Herkunftsangaben im Sinne des Markenschutzgesetzes und die entsprechenden Bestimmungen (Art. 47–50 Markenschutzgesetz, MSchG) sind anwendbar. Die vom Parlament ebenfalls am 21. Juni 2013 verabschiedeten und vom Bundesrat auf den 1. Januar 2017 in Kraft gesetzten, Bestimmungen des MSchG zu den Herkunftsangaben und die entsprechenden Verordnungen enthalten Vorgaben, wie die Herkunft von Naturprodukten, Lebensmitteln und Industrieprodukten definiert wird. Das heisst, welches in Zukunft die Voraussetzungen sind, damit ein entsprechendes Produkt als schweizerisch beworben werden darf (vgl. dazu auch Swiss Made und Swissness). Viele Einzelfragen dürften allerdings erst durch die Praxis geklärt werden.