Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung werden künftig – wie heute herkömmliche europäische Patente – vom Europäischen Patentamt geprüft. Das Anmelde- und Erteilungsverfahren wird dasselbe sein. Allerdings werden zukünftig Patentinhaber die Möglichkeit haben, nach Erteilung einen sog. Antrag auf Einheitliche Wirkung zu stellen.

Die Einheitliche Wirkung wird innerhalb eines Monates nach Erteilung beim Europäischen Patentamt zu beantragen sein. Diese Option wird für jedes europäische Patent bestehen, das nach Inkrafttreten des EPGÜ erteilt wird. Voraussetzung dazu wird sein, dass für alle am EPGÜ teilnehmenden EU Mitgliedstaaten identische Patentansprüche bestehen.

Parallel zum europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung wird weiterhin die Möglichkeit bestehen, herkömmliche europäische Patente zu validieren. Dies wird selbstverständlich auch für EU Mitgliedstaaten, welche das EPGÜ nicht oder noch nicht ratifiziert haben (bspw. Spanien oder Polen), sowie für Staaten des Europäischen Patentübereinkommens, welche nicht der EU angehören (bspw. die Schweiz, Liechtenstein, das Vereinigte Königreich oder Norwegen), weiterhin möglich sein. Daneben werden auch weiterhin nationale Patente bestehen.

 

Ein Vorteil des neuen europäischen Einheitspatentes wird sein, dass dieses mit einem zentralen Antrag beim Europäischen Patentamt in allen 17 derzeit am EPGÜ teilnehmenden EU Mitgliedstaaten (Februar 2023) erlangt werden kann. Parallele Validierungverfahren entfallen in diesen Staaten. Nach einer Übergangszeit von sechs Jahren (die auf maximal 12 Jahre verlängert werden kann) werden zudem keine Übersetzungen mehr notwendig sein. Für ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung ist zudem nur eine Jahresgebühr direkt beim Europäischen Patentamt zu entrichten, welches auch für die Führung des Registers, beispielsweise bei Wechsel der Inhaberschaft, verantwortlich sein wird. Die Komplexität von Validierung und Aufrechterhaltung wird damit deutlich vereinfacht.

Ein weiterer Vorteil des neuen Einheitspatentes werden die Kosten sein. So ist davon auszugehen, dass dieses ab einer Validierung in drei bis vier teilnehmenden EU Mitgliedstaaten günstiger sein wird als ein herkömmliches europäisches Patent. Bei Validierung in einer grösseren Anzahl von Staaten (künftig bis zu 24) kann die Kostenersparnis über die gesamte Laufzeit des Patentes potentiell signifikant sein.

Ein Nachteil des neuen Systems besteht darin, dass wichtige europäische Produktionsstandorte bzw. Absatzmärkte nicht daran teilnehmen. Als Beispiele hierzu sind insbesondere die Schweiz, das Vereinigte Königreich, Spanien oder auch Polen zu nennen. Ferner werden Rechte aus einem europäischen Einheitspatent vor dem neuen Einheitlichen Patentgericht durchzusetzen oder zu verteidigen sein, wozu es noch keine praktischen Erfahrungen gibt. Gerade im Hinblick auf die Möglichkeit einer Nichtigkeitsklage, welche bei Erfolg zu einem zentralen Widerruf des Patentes in allen teilnehmenden EU Mitgliedstaaten führen kann, besteht damit eine gewisse Unsicherheit für Inhaber europäischer Einheitspatente.

Links:
https://www.epo.org/law-practice/unitary/unitary-patent_de.html