Das Markeneintragungsverfahren ist ein Verwaltungsverfahren
Das Markenrecht entsteht mit dem Registereintrag. Die Hinterlegung (Markenanmeldung), welche das Eintragungsverfahren in Gang setzt, ist für sich allein nicht Schutz begründend. Nach Prüfung der formellen Hinterlegungsvoraussetzungen tritt das IGE, soweit diese vorliegen, auf das Eintragungsgesuch ein und prüft das Vorliegen der materiellen Erfordernisse. Sofern ein Zeichen den rechtlichen Anforderungen genügt, wird es in das Register eingetragen und im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert.
Widerspruchsverfahren
Marke gegen Marke
Wird ein bestehendes Markenrecht durch die Registrierung eines jüngeren Zeichens verletzt, welches ähnlich oder sogar identisch ist, so kann der Markeninhaber des älteren Zeichens innert drei Monaten seit der Publikation des jüngeren Zeichens beim IGE gegen dessen Eintragung Widerspruch erheben. Dieses Widerspruchsverfahren ist im Vergleich zu einem Prozess vor einem Zivilgericht ein relativ einfaches und kostengünstiges Verfahren. Es bietet zudem den Vorteil, dass der Widersprechende keine Verletzungshandlungen (z.B. das Inverkehrbringen gefälschter Markenware durch Markenpiraten) nachweisen muss und die Beurteilung der Markenkollision in die Hände von Spezialisten gelegt wird.
(Mit freundlicher Genehmigung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum)