“hotmail.ch”, Obergericht Basel Landschaft vom 21. Juni 1999 (sic! 2000, S. 26)

Die Verwendung eines Domainnamens, der mit einer Marke eines anderen Inhabers verwechselbar ist, stellt nach schweizerischem Recht eine Markenrechtsverletzung dar, zumindest dann, wenn die unter diesem Domainnamen betriebene Seite zum Zweck des Vertriebs von Gütern oder Dienstleistungen erfolgt. Für die Frage ob eine Marken-, Namen- oder Kennzeichenschutzverletzung vorliegt ist nur der frei wählbare Second-Level-Domain Name massgeblich, nicht hingegen Top-Level-Domains wie ch., com., org. etc. Die Verwendung der Marke „hotmail“ für einen E-Mail-Dienst stellt eine Verletzung im Sinne von MSchG 13 dar.

“artprotect.ch”, Gerichtskreis Bern-Laupen vom 15. März 1999 (sic! 2000, S. 24)

Die blosse Registrierung eines Domainnamens gilt nicht als ein durch das Markenrecht verletzender Gebrauch im Sinne von Art. 13 Abs. 2 MSchG. Sofern die Deaktivierung eines Domainnamens bewirkt, dass die unter dieser Adresse abrufbare Datenbank für die bisherige Kundschaft nicht mehr erreichbar ist und eine Neuregistrierung des Domainnamens verhindert wird, liegt eine empfindliche Behinderung des Marktauftritts des betroffenen Datenbankinhabers vor. Ein solches Verhalten ist unlauter im Sinne der Generalklausel.

“rytz.ch“, Bundesgericht vom 11. Februar 1999 (BGE 125 III 91)

Über Kollisionen zwischen Namensrecht oder Firma und Markenrecht ist nicht schematisch zu entscheiden, sondern durch Abwägen der gegenseitigen Interessen, die einem möglichst gerechten Ausgleich entgegenzuführen sind. Anwendung dieses Grundsatzes auf einen Fall wo eine als Domainnamen im Internet verwendete Firma einer jüngeren Marke entgegensteht.

“berneroberland.ch“: Bundesgericht vom 2. Mai 2000 (BGE 126 III 239)

Registrierung einer geografischen Bezeichnung als Internet-Domain-Name. Das die Domain-Name beherrschende Prioritätsprinzip bedeutet nicht, dass der Erstanmelder den Gebrauch eines freihaltebedürftigen geografischen Namens als Domain-Name vorbehaltlos beanspruchen kann. Schranken ergeben sich in zweifacher Hinsicht: Einerseits darf eine gemeinfreie Bezeichnung, welche durch langen Gebrauch zum Individualzeichen geworden ist, nicht in einer Konkurrenzbezeichnung geführt werden. Anderseits ist die Verwendung einer gemeinfreien Bezeichnung untersagt, soweit damit die Gefahr von Verwechslungen geschaffen wird, der nicht mit geeigneten Zusätzen oder auf andere Weise begegnet werden kann. Der Begriff „Berner Oberland“ wird beim Publikum mit Tourismus assoziiert. Die Bezeichnung „Berner Oberland“ ohne präzisierenden Zusatz erweckt beim Benützer den Eindruck eines offiziellen oder zumindest offiziösen Anbieters. Vorliegend wurde die Verwechslungsgefahr bejaht. Zudem hält das Bundesgericht fest, dass die Reservierung eines Internet-Domain-Namens namentlich dann dem wettbewerbsrechtlichen Gebot des Handelns nach Treu und Glauben zuwiderläuft, wenn damit der Ruf eines fremden Kennzeichens ausgebeutet wird (Art. 2 UWG) und bejaht ein solches Verhalten im vorliegenden Fall.

“barcodedrucker.ch“: Bezirksgericht Hinwil vom 23. August 2000 (sic! 2001, S. 212)

Strafrechtliche Aspekte der Verwendung von Domainnamen im Internet. Nach Art. 23 UWG ist nur strafbar, wer vorsätzlich einen der Tatbestände von Art. 3 bis 6 UWG erfüllt. Die Registrierung branchenspezifischer Sachbezeichnungen als Domainnamen fällt in der Regel nicht unter Art. 3 lit. d UWG und ist deshalb nicht strafbar. Im vorliegenden Fall nahm das Gericht keine systematische Registrierung sämtlicher in einem bestimmten Marktsegment vorkommenden Sachbezeichnungen als Domainnamen vor.

“frick.ch“: Handelsgericht Aargau vom 30. August 2001 (sic! 2001, S. 818)

Interessenabwägung bei kollidierenden Namensrechten. Ist eine Bezeichnung kennzeichnender Hauptbestandteil der Firma sowie des Namens einer Person, fliesst deren Berechtigung , einen Teil ihres Namens als Domainnamen zu führen, aus ihrem persönlichen Namensrecht gemäss Art. 29 ZGB. Ist eine Gemeindename zugleich ein gebräuchlicher Geschlechtsname, handelt es sich nicht um einen freihaltebedürftigen geografischen Namen. Für die Gewichtung der Interessen and der Verwendung eines Domainnamens ist entscheidend, ob nicht auch andere Domainnamen zum gewünschten Erfolg verhelfen.

“cofideco.ch“: Tribunal d’arrondissement de Lausanne, 23. Juli 2001 (sic! 2002, S. 55)

Der widerrechtliche Gebrauch eines Namens, im vorliegenden Fall eine Firma, als Domain-Name ist als Namensanmassung gemäss Art. 29 Ab. 2 ZGB zu qualifizieren.
Da der schweizerische Internetnutzer, der ein schweizerisches Unternehmen im Internet sucht, dies zunächst unter der Top Level Domain “.ch” tut, entsteht dem Inhaber eines absoluten Rechts an einem Kennzeichen ein Schaden. Dieser ziffernmässig nicht leicht nachweisbare Schaden muss als „nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil“ gelten, welcher zur Einreichung von vorsorglichem Massnahmen berechtigt. Die Übertragung des Domainnamens kann vorsorglich erfolgen, da keine nicht veränderbare Lage geschaffen wird, und der Beklagte bei Abweisung der ordentlichen Klage den Domain-Namen wiedererlangen kann.

“amazon.de“: Eidgenössische Rekurskommission für geistiges Eigentum vom 17. Januar 2002 (sic! 2002, S. 351)

Der Markenbestandteil „de“ ist als Herkunftshinweis zu verstehen.
Eine Marke, die Erwartungen bezüglich der geografischen Herkunft der mit ihr bezeichneten Produkte erweckt, ist hinsichtlich der Herkunft dieser Produkte einzuschränken. Die Verwendung einer bekannten Top-Level-Domain, wie .de als Markenbestandteil wird vom Publikum als Herkunftsbezeichnung verstanden (Art. 2c und Art. 47 Abs. 3, a und c MSchG.)

“montana.ch“: Bundesgericht vom 23. Juli 2002 (BGE 128 III 353)

Ein als Domain-Namen benutztes Kennzeichen wird durch Namens-, Firmen- oder Markenrecht geschützt; im Fall einer Kollision ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, um zu einer möglichst angemessenen Lösung zu gelangen. Bei den Körperschaften des öffentlichen Rechts ist das Interesse des Namensinhabers an der Registrierung einer Website mit ihrem eigenen Namen besonders gross. Daher soll grundsätzlich eher derjenige, der sich den Namen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts anmasst, gezwungen werden, seiner Internet Adresse einen Zusatz hinzuzufügen, um eine Verwechslungsgefahr zu vermeiden. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung kann sich an jenen Prinzipien orientieren, welche die deutsche Rechtsprechung hervorgebracht hat (vgl. ”heidelberg.de”).

“luzern.ch“: Bundesgericht vom 23. Juli 2002 (BGE 128 II 401)

Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts kann namensrechtlichen Schutz in Anspruch nehmen. Die Verwechslungsgefahr in Bezug auf einen Domain-Namen ist zu bejahen, wenn eingegenüber dem Namensträger schlechter berechtigter durch die Verwendung eines ähnlichen oder gleichlautenden Namens für seine Website die Gefahr von Fehlzurechnungen schafft oder dadurch falsche Zusammenhänge vermutet werden. Wird der Name einer öffenlichrechtlichen Körperschaft von einem Dritten ohne jeden Zusatz als Domainname verwendet, kommt es bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf den Bekanntheitsgrad der betroffenen Körperschaft an. Je grösser der Bekanntheitsgrad, desto eher ist eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. Gleichnamigkeit von bekannten Städten und Unternehmen, wie im Fall der Städte Zürich und Winterthur und der gleichnamig bekannten Versicherungen kann einen namensrechtliche Pattsituation herbeiführen. Die Anordnung auf Übertragung des Domain-Namens lässt sich auf Art. 29 Abs. 2 ZGB stützen.

“breco.ch“: Handelsgericht St. Gallen vom 25. Juni 2002 (sic! 2003, S. 348)

Die Registrierung von Domain-Namen begründet trotz einer gewissen Kennzeichnungsfunktion keine eigenen Schutz- oder Ausschliesslichkeitsrechte. Ist ein als Domain-Name verwendetes Zeichen namen-, firmen- oder markenrechtlich geschützt, kann der entsprechende Berechtigte einem Unberechtigten die Verwendung des Zeichens als Domain-Name grundsätzlich verbieten und die Übertragung des Domainnamens verlangen. Das UWG ist im Verhältnis zu den immaterialgüterrechtlichen Spezialgesetzen kumulativ und ergänzend anwendbar. Keine unlautere Verwechslungsgefahr besteht, wenn ein Domainname erst registriert ist, aber noch nicht gebraucht wird (UWG 2, 3 lit.d).

“djbobo.ch“: Bundesgericht vom 7. November 2002 (sic! 2003, S. 438)

Ist ein Zeichen namen-, firmen- oder markenrechtlich geschützt, kann dessen Inhaber Unberechtigten die Verwendung dieses Zeichens als Domain-Name untersagen, da die unerlaubte Verwendung eine Verwechslungsgefahr schafft. Dies da die entsprechende Website unabhängig von Inhalt und Gestaltung dem Falschen zugerechnet werden kann. Überdies wird der rechtmässige Inhaber des Zeichens gehindert, unter diesem Zeichen eine eigene Website zu betreiben. Die vorliegend unbefugte Verwendung des Namens djbobo stellt eine widerrechtliche Namensanmassung dar, die beim Geschädigten Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche entstehen lässt.

“integra.ch“: Bundesgericht vom 1. Mai 2003 (4.C.31/2003)

Die Verwendung von Kennzeichen im Internet als Domain-Namen ist grundsätzlich unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG, falls sie geeignet ist, Verwechslungen herbeizuführen. Solche können insbesondere darin bestehen, dass mit der Verwendung eines ähnlichen oder gleichlautenden Namens für eine Internet-Site durch einen schlechter Berechtigten die Gefahr von Fehlzurechnungen geschaffen wird, d.h. einer Fehlidentifikation des hinter der Website stehenden Geschäftsbetriebes oder dass falsche Zusammenhänge vermutet werden. Hierbei genügt auch die Gefahr einer vorläufigen Fehlzurechnung. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass sich die Zeichen „integra“ und „wintegra“ hinreichend deutlich unterscheiden.

“tonline.ch“: Bundesgericht vom 19. Mai 2003 (sic! 2003, S. 822)

Um die Verwechslungsgefahr zwischen einer Marke und einem Domain-Namen zu beurteilen, ist nicht auf den Inhalt der Website, sondern auf den Wortlaut der Internetadresse abzustellen. Das Markenschutzgesetz ermöglicht eine richterliche Anordnung gegen denjenigen, der die Marke unrechtmässig gebraucht, im Hinblick darauf, dass dieser alle für eine Domain-Namen- Übertragung notwendigen Angaben liefert.

“bundesgericht.ch“: Bundesgericht vom 2. September 2003 (sic! 2004, S. 109)

Widerhandlung gegen das Wappenschutzgesetz durch Registrierung einer Internetadresse. Gemäss Art. 6 WSG stellt bereits die blosse Registrierung einer Internetadresse eine Benutzung dar und kann über amtliche Beziehungen täuschen. Die Aufschaltung einer Website unter der registrierten Domain ist nicht erforderlich. Für die Beurteilung einer Täuschung ist einzig massgebend, welcher Eindruck über eine amtliche Beziehung für Dritte effektiv geschaffen wird.

“kicklernstudio.ch“ / „lernstudio.ch“: Bundesgericht vom 5. Mai 2004 (BGE 130 III 478)

Da die Bezeichnung „Lernstudio“ als gemeinfreies , beschreibendes Wort zu qualifizieren ist, setzt sich die Firma der Klägerin nur aus kennzeichnungsschwachen Bestandteilen zusammen. Zur Abgrenzung genügt daher ein verhältnismässig kennzeichenschwacher Zusatz. Diesem Erfordernis wird das aus dem Englischen stammende Wort „Kick“, das hauptsächlich dem Sport- und Freizeitmarkt zugeordnet wird, bezüglich der Wissensvermittlung in angemessener Weise gerecht.

“riesen.ch“: Bundesgericht vom 8. November 2004 (4.C.31/2004)

Storck-Gruppe (Inhaber der Marke „riesen“, eingetragen für Süsswaren) gegen Stephan Riesen, der unter dem Zeichen riesen.ch Dienstleistung in Beratung, Planung und Implementierung von Informatiklösungen anbietet. Berühmtheit der Marke abgelehnt. Aufgrund der mangelnde Berühmtheit beschränkt sich der Schutz der Marke auf eingetragene gleiche oder gleichartige Marken, was vorliegend verneint wurde. Eine Verwechslungsgefahr gestützt auf Art. 3 lit. d UWG wurde ebenfalls verneint.

“maggi.ch“: Bundesgericht vom 21. Januar 2005 (4.C.376/2004)

Romeo Maggi (maggi.com) / Nestlé (maggi.ch)
„Die Klägerin 1 ist Inhaberin der Marke "Maggi", die für eine Vielzahl von Produkten hinterlegt ist. "Maggi" bildet zudem den prägenden Bestandteil der Firma der Klägerin 2 (vgl. BGE 122 III 369 E. 1). Das Zeichen "Maggi" ist nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil berühmt. Dass die Marke im Sinne von Art. 15 MSchG berühmt ist, kann zudem als notorisch gelten. Der Beklagte trägt den Nachnamen Maggi, was ihn grundsätzlich nicht nur berechtigt, das Zeichen zur Identifizierung seiner eigenen Person zu verwenden, sondern auch zur Kennzeichnung seiner eigenen Werke und Produkte (BGE 116 II 614 E. 5c/aa). Beide Parteien sind somit am Zeichen "maggi" berechtigt. Es liegt ein Konflikt zwischen dem Namensrecht des Beklagten einerseits und dem Marken-, Firmen- sowie Wettbewerbsrecht der Klägerinnen anderseits vor, der in Abwägung der gegenseitigen Interessen zu lösen ist. Dabei ist das Bundesgericht in der jüngeren Rechtsprechung stets davon ausgegangen, dass die Existenz einer berühmten prioritätsälteren Marke rechtfertigt, dem jüngeren Wettbewerber einschränkende Auflagen in der Benutzung des Homonyms zu auferlegen (BGE 128 III 353 E. 4.3.2.; 125 III 91 E. 3c; 116 II 614 E. 5d S. 619).[…] Die Internet-Adresse orientiert die Benutzer des Internets und richtet sich damit an das Publikum bzw. die Öffentlichkeit. Verwechslungen sind unbesehen des Inhalts der über diese Adresse abrufbaren Websites möglich; das Bundesgericht hat es denn auch abgelehnt, die Verwechslungsgefahr von Domain-Namen aufgrund des Inhalts der jeweiligen Sites auszuschliessen (BGE 128 III 353 E. 4.2.2.1; 128 III 401 E. 7.2.2 S. 409; Urteil 4C.141/2002 vom 7. November 2002 E. 4).

“wellness-fuehrer.ch“: Bundesgericht vom 28. Januar 2005 (4.A.7./2004)

Das Bundesgericht stellt im Rahmen einer von reisen.ch geführten Verwaltungsgerichtsbeschwerde die privatrechtliche Rechtsnatur des Domain-Namen-Registrierungsvertrages und der Einführung neuer Zeichen mittels Big Bang fest.Im Einzelnen führt das Bundesgericht aus, dass die Beziehungen der Registerbetreiberin mit den Haltern und Halterinnen gemäss der Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) dem Privatrecht unterstehen und Art. 28 Abs. 2 Fernmeldegesetz (FMG) eine genügende gesetzliche Grundlage für die AEFV darstellt. Das Verhältnis zu Domain-Namen-Haltern kann somit durchaus privatrechtlich geregelt werden, solange nicht eigentliche hoheitliche Tätigkeiten in Frage stehen.Die Zuteilung und Verwaltung von Domain-Namen ist insbesondere der Leistungsverwaltung zuzuordnen, die keines Verwaltungszwanges bedarf. Damit ist geklärt, dass das Vertragsverhältnis zwischen Registerbetreiberin und Domain-Namen-Haltern oder anderen Beteiligten dem Privatrecht untersteht und eine Vorreservierung von Domain-Namen nicht zulässig ist, was für weitere Einführungen von Zeichen durch SWITCH von Bedeutung sein wird.

“tax-info.ch“: Zivilgericht Basel-Stadt vom 10. März 2005

Obwohl keine Differenz zwischen den beiden Domainnamen der Streitparteien besteht (beide bedeuten "Steuerinformation"), die Marke der Klägerin sogar beschreibend und eine gemeinfreie Sachbezeichnung ist, folglich kennzeichen- und schutzunfähig, erfolgte dennoch keine automatische Klageabweisung durch das Zivilgericht Basel-Stadt. Denn das Verhalten der Beklagten verstiess unter lauterkeitsrechtlichen Gesichtspunkten wegen Absatzbehinderung durch Umlenken von Kunden und die systematische Anlehnung an die Leistungen der Klägerin aufgrund der Behauptung, sie sei die erste Schweizer Steuerbank online, gegen die Generalklausel gemäss Art. 2 UWG. Der Beklagten wurde deshalb die Verwendung der Bezeichnung "Info-Tax" verboten; darüber hinaus kam die Verpflichtung zur Beseitigung der Marktstörung.

Weitere Entscheide:

“hundertwasser.ch“ : SJZ 98 (2002), S. 612

“emarket.ch“: sic! 2002, S. 683 (OGer Kanton Thurgau)

“xperteam.ch“: Bundesgericht vom 16. Juli 2002 (4.C.165/2001)