Steuerrechtliche Aspekte der Patentbox – das Wichtigste zusammengefasst

1. Wer ist geeignet

  • Grundsätzlich alle Unternehmen in der Schweiz welche über patentierte oder patentierbare Technologie verfügen.
  • Es spielt keine Rolle wer rechtlicher Eigentümer eines Patents ist, massgebend ist das wirtschaftliche Eigentum (i.e. wer die Kosten der Innovation getragen hat).
  • Auch Prozesspatente qualifizieren für die Patentbox.
  • Einen wesentlichen Faktor stellen die Substanzerfordernisse dar, welche nach dem modifizierten Nexus-Ansatz der OECD bestimmt werden.

2. Qualifizierender Patentbox-Erfolg

  • Der ermässigten Besteuerung der Patentbox unterliegt derjenige Teil des Patentbox-Erfolges, der die Substanzerfordernisse des modifizierten Nexus-Ansatzes der OECD erfüllt. Der Nexus-Quotient nimmt direkten Bezug auf die durch eine Schweizer Gesellschaft ausgeübten F+E-Aktivitäten. Akquisitionskosten sowie Auftragsforschungskosten mit verbundenen Gesellschaften im Ausland wirken sich auf dem Nexus-Faktor negativ aus, bzw. reduzieren den Vorteil aus der Patentbox.
  • Neben Lizenzerträgen oder Kapitalgewinnen aus Veräusserung von Patenten, qualifizieren auch Einkünfte aus dem Verkauf von patentierten Produkten ("embedded income").
  • Der Steuerpflichtige kann frei entscheiden wann und mit welchen Patenten er in die Patentbox eintreten will.

Der Eintritt in die Patentbox ist jedoch mit einem "Einkaufsmechanismus" verbunden, bei welchem die qualifizierten F+E-Aufwendungen, die in den letzten 10 Jahren steuerwirksam abgezogen zu berücksichtigen sind. In den Kantonen Zug und Zürich können diese Einkaufskosten in den ersten fünf Jahren mit Abzügen aus der Patentbox verrechnet werden. In Basel werden die Einkaufskosten im ersten Jahr nur sehr gering mit 0.5% besteuert.

3. F&E Sonderabzug

  • In vielen Kantonen kann auf Antrag ein zusätzlicher Abzug von maximal 50% auf in der Schweiz ausgeübten F+E-Aufwendungen vorgenommen werden.
  • Die Definition von F&E ist beim F+E Sonderabzug viel breiter als bei der Patent Box. Es beruht auf die Definition von Innovation, folgt Artikel 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) und beinhaltet:
    1. wissenschaftliche Forschung (Grundlagenforschung und anwendungsorientierte Forschung) sowie
    2. wissenschaftsbasierte Innovation.
  • Beim F+E Sonderabzug wird die Kostenbasis wie folgt definiert:
    1. die eigenen F+E-Lohnkosten zuzüglich Aufschlag von 35% zuzüglich
    2. 80% der Auftragsentwicklungs-kosten Dritter in der Schweiz.
  • Die Abzüge dürfen insgesamt 70% des steuerbaren Gewinns nicht überschreiten ("Entlastungsgrenze").

4. In Kraft treten der Patentbox

Die Steuerreform ist ab 2020 wirksam. Um bereits von Beginn weg von den neuen Abzugsmöglichkeiten Gebrauch zu machen, sollten Sie ihre Eignung für die Patentbox sowie ihre Patentstrategie rasch möglichst überprüfen.

5. Vorteile

Reduktion der kantonalen Gewinnsteuerbelastung um bis zu 70% des steuerpflichtigen Gewinns.

Kantonale Gewinnsteuersätze und Umfang möglicher Entlastungen

Kanton Patentbox-entlastung F+E-Abzug Max. Entlastungs-begrenzung Effektiver Gewinnsteuersatz (nach Reform) Effektiver Gewinnsteuersatz (vor Reform)
AG 90% 50% 70% 18,61% 18,61%
AI 10% 0% 50% 12,66% 14,16%
AR 50% 50% 50% 13,04% 13,04%
BE 90% 50% 70% 21,04% 21,63%
BL 90% 20% 50% 17,97% 20,70%
BS 90% 0% 40% 13,04% 13,04%
FR 90% 50% 20% 14,17% 19,86%
GE 10% 50% 9% 14% 24,16%
GL 10% 0% 10% 12,43% 15,65%
GR 90% 0% 55% 14,73% 16,12%
JU 90% 50% 70% 17% 20,40%
LU 10% 0% 20/70% 12,32% 12,32%
NE 20% 50% 40% 13,57% 15,61%
NW 90% 0% 70% 11,97% 12,66%
OW 90% 50% 70% 12,74% 12,74%
SG 50% 40% 40% 14,50% 17,40%
SH 90% 25% 70% 14,18% 15,72%
SO 90% 50% 70% 16,32% 21,38%
SZ 90% 50% 70% 14,13% 15,02%
TG 40% 30% 50% 13,40% 16,43%
TI 90% 50% 70% 19,21% 20,55%
UR 30% 0% 50% 12,64% 14,92%
VD Offen Offen 50% 14% 14%
VS 90% 50% 34% 16,98% 21,57%
ZG 90% 50% 70% 11,91% 14,35%
ZH 90% 50% 70% 18,19% 21,15%

Quelle: PwC, Stand 07. November 2019

Wie können wir helfen

Die Schweizer Steuerreform und die neue Patentbox bieten vielzählige Möglichkeiten. Aber in solch neuem Gebiet ist es gut, einen fachkundigen Experten zu haben. Kontaktieren Sie uns, um Ihren nächsten Schritt zu besprechen.

 
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