Rechtsprechung
Bundesgericht: Der Zulassungsentscheid zur Führung einer Garantiemarke ist eine zivilrechtliche Streitigkeit
Bundesgericht: Der Zulassungsentscheid zur Führung einer Garantiemarke ist eine zivilrechtliche Streitigkeit; ein kantonales Verwaltungsgericht tritt zu Recht nicht auf eine Beschwerde gegen einen Verweigerungsentscheid ein
Bundesgericht: Kein ausreichender Gebrauch der Marke ABANKA in der Schweiz durch eine slowenische Bank
Die klägerische ABANCA CORPORACIÓN BANCARIA, S.A. besitzt eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA). Sie ist Inhaberin der IR-Marke Nr. 1243627 "ABANCA (fig.) ", die 2014 für diverse Klassen registriert wurde.
Rechtmässige Kostenauferlegung bei klageanerkennender Firmenänderung
Die B. Verlag AG (Klägerin) führt ihre Firma seit ihrer Gründung im Jahre 1997. Am 18. September 2013 gelangte die Klägerin an das Handelsgericht des Kantons Aargau mit dem Begehren, es sei der Beklagten und ihren verantwortlichen Organen unter Androhung nach Art. 292 StGB per sofort zu verbieten, die verwechselbar ähnliche Firma B.-Media AG zu führen. Nachdem die Klägerin dem Handelsgericht am 30. Dezember 2013 mitgeteilt hatte, dass sich die Beklagte umfirmiert habe und um Abschreibung des Verfahrens wegen Klageanerkennung mit entsprechenden Kostenfolgen ersuchte, beschränkte der Instruktionsrichter die Klageantwort auf die Frage der Rechtsfolgen der Umfirmierung und gewährte mit Verfügung vom 6. Januar 2014 der Beklagten eine weitere Fristerstreckung für die Antwort. In Ihrer Klageantwort beantragte die Beklagte, die Klage sei abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei.
Kein Zurück kommen auf den materiellen Entscheid im Vollstreckungsverfahren
Die Autoherstellerin Y. AG (Klägerin) und die Garage X. (Beklagte) standen miteinander in einer vertraglichen Beziehung: Garage X. vertrat die Marke Y. und verkaufte deren Fahrzeuge. Die Y. AG kündigte den Vertrag per Ende 2004.
Im April 2006 klagte die Y. AG gegen die Garage X.: Diese habe es zu unterlassen die Marke Y. weiter zu verwenden. Sodann habe sie bestimmte Werbematerialien und einen unrechtmässig erzielten Gewinn in der Höhe von mindestens CHF 60'000.00 herauszugeben.
Kein Auskunftsanspruch aus der Sorgfalts- und Treuepflicht bzw. dem Konkurrenzverbot des Geschäftsführers einer GmbH
B. (Beschwerdegegner) wurde am 28. Mai 2009 von der A. GmbH mit Sitz in St. Gallen (Beschwerdeführerin) als Geschäftsführer angestellt und ins Handelsregister eingetragen. Am 25. Februar 2010 erklärte B. die „fristlose/ausserordentliche Kündigung aus wichtigen Gründen“. Die A. GmbH verlangte sodann in einer am 14. Oktober beim Handelsgericht St. Gallen eingereichten Stufenklage von B. (i) Auskunft über im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Organ der Beschwerdeführerin erfolgte Vermögensverfügungen und Rechenschaft über seine Arbeitsleistungen sowie (ii) gestützt auf die Ergebnisse der Auskunft die Zahlung von mindestens CHF 10'000.00 aus gesellschaftsrechtlicher Verantwortlichkeit (unter Vorbehalt der Mehrforderung und unter Vorbehalt der Klageänderung nach Erteilung der Auskunft).
KEYTRADER beschreibend für Waren und Dienstleistungen im Finanzbereich
Die UBS AG (Beschwerdeführerin) ist seit dem 26. Februar 1998 Inhaberin der Marke KEYTRADER. Die Keytrade Bank SA (Beschwerdegegnerin) mit Sitz in Belgien betreibt seit dem 24. Februar 2009 eine Schweizer Zweigniederlassung in Genf unter der Firma „Keytrade Bank SA, Bruxelles, succursale de Genève“. Die UBS AG erhob Unterlassungsklage gegen die Verwendung des Zeichens „Keytrade“ durch die Keytrade Bank SA, woraufhin diese widerklageweise die Nichtigerklärung der Marke KEYTRADER verlangte. Am 30. August 2012 änderte die Beklagte ihre Firma in „STRATEO, Genève, succursale de Keytrade Bank SA, Bruxelles“. Das Handelsgericht des Kantons Aargau (Vorinstanz) hiess – soweit nicht durch die spätere Firmenänderung gegenstandslos geworden – die Widerklage gut und erklärte die Marke „KEYTRADER“ der Beschwerdeführerin nichtig. Die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 27. Juni 2014 teilweise gut.
Bundesgericht: Zum Verhältnis der Übertragungs- und Löschungsansprüche gemäss MSchG und UWG
Die Go Fast Sports & Beverage Company (Klägerin) mit Sitz in den USA vertreibt seit 1996 Bekleidung unter der Marke "GO FAST" und seit 2001 einen Energy Drink unter der Marke "GO FAST SPORTS". Die beklagte Go Fast Sports (Europe) AG wurde im Jahr 2003 von den Mitbeklagten A., B und D. gegründet. Die Klägerin machte geltend, die Go Fast Sports (Europe) AG habe bis 31. März 2008 als schweizerische Distributorin für die klägerischen Produkte fungiert.
Bundesgericht: Prozesskostenverteilung im Verfahren betreffend vorsorgliche Beweiswürdigung
Bauherr A. (Gesuchsteller) liess die Bauunternehmung X. AG (Gesuchsgegnerin) auf seiner Liegenschaft Bauarbeiten ausführen. Nach Feststellung erster Schäden machte der Gesuchsteller ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung (Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO) anhängig, um durch ein Gerichtsgutachten seine Prozesschancen abzuklären. In Gutheissung des Gesuchs wurde dem Gesuchsteller von den kantonalen Instanzen, unter Vorbehalt der möglichen Neuverlegung in einem allfälligen Hauptprozess, neben den gesamten Kosten für die Beweisführung (Gutachten) in Anwendung von Art. 106 ZPO lediglich die Hälfte der Gerichtskosten auferlegt und der anwaltlich vertretenen Gesuchsgegnerin über jene für sie nachteilige (Gerichts-)Kostenverteilung hinaus keine Parteientschädigung zugesprochen, weil sich Letztere dem Gesuch widersetzt und dessen Abweisung beantragt habe.
Bundesgericht: Internationale und örtliche Zuständigkeit bei Klagen betreffend die Verletzung von Immaterialgüterrechten
Die X (Klägerin, Beschwerdeführerin) mit Sitz in A, Vereinigte Staaten, ist Inhaberin der Marke S, die Y mit Sitz in N, Schweiz (Beklagte, Beschwerdegegnerin) der Marke Z. Am 26. September 2011 reichte die Klägerin beim Kantonsgericht Schwyz Klage ein mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, über die Menge der von ihr hergestellten und verkauften, die Marke der Klägerin verletzenden, Produkte mit dem Zeichen Z sowie die dadurch erzielten Gewinne für den Zeitraum vom 30. September 2006 bis zum 28. Februar 2011 Auskunft zu erteilen. Zudem sei sie zu verpflichten, der klagenden Partei einen nach Auskunftserteilung zu beziffernden Betrag zu bezahlen. Die Beklagte bestritt die örtliche Zuständigkeit.
BPatG: Wiederholungsgefahr bei der Unterlassungsklage, unrichtige Angaben im Sinne des UWG und Kriterien der Verwechslungsgefahr von Wortmarken
Die Klägerin und Beschwerdeführerin bezweckt die Fabrikation und den Handel von Leuchtmitteln. Sie ist Inhaberin der Wortmarke NAFA. Ihre Produkte wurden durch C vertrieben; diese beschäftigte auf dem Schweizer Markt den Beklagten und Beschwerdegegner 2 als Verkaufsagenten. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin 1 bezweckt ebenfalls die Herstellung und den Handel von Leuchtstoffmitteln. Mit ihrer Klage rügte die Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegner das Geschäftsmodell kopiert und in unlauterer Weise Vertriebspartner abgeworben hätten. Diesbezüglich führte das Bundesgericht aus, dass das Rechtsschutzinteresse an der Unterlassungsklage eine Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr voraussetze. Eine Wiederholungsgefahr sei in der Regel schon dann anzunehmen, wenn der Beklagte die Widerrechtlichkeit des beanstandeten Verhaltens bestreite, sei doch in einem solchen Fall zu vermuten, dass er es im Vertrauen auf dessen Rechtmässigkeit weiterführen werde.
Wahlmöglichkeit, nicht aber Zwang zur Klagehäufung bei unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen
A. und B. sind Medienunternehmer. Da sich B. in den Medien über A. und dessen Unternehmung Z. geäussert hatte, sah sich A. in seiner Persönlichkeit verletzt. Vor dem Bezirksgericht Zürich klagte A. gegen B. auf Persönlichkeitsverletzung. Vor dem Handelsgericht Zürich klagte A. zusammen mit Z. gegen B. auf unlauteren Wettbewerb (UWG). Das Handelsgericht Zürich trat auf die Klage aus UWG nicht ein.
Eintragung der Wortmarke WILSON
Das IGE verweigerte der Harrington Development Inc. (Panama) die Eintragung der Wortmarke WILSON, welche unter anderem für Tabak, Tabakprodukte und diverse Raucherartikel in Klasse 34 Schutz beanspruchte, und zwar mit der Begründung, die Marke gehöre zum Gemeingut (direkte Beschreibung der Warenherkunft) und es bestehe Irreführungsgefahr (Herkunft der beanspruchten Waren). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Marke zugelassen hatte, gelangte das IGE mit Behördenbeschwerde an as Bundesgericht.
Ungültige Markeneintragung YOU
Dr. Leonz Meyer ist Inhaber der Schweizer Wortmarke Nr. 2P-283471 - YOU, die 1976 im Markenregister eingetragen wurde. Diese Marke wird für insbesondere für Mittel zur Körper- und Schönheitspflege (Klasse 3) beansprucht. Zudem ist er Inhaber der im Jahre 2008 Schweizer Wortmarke Nr. 568687 – YOU, eingetragen ebenfalls u. a. in der Klasse 3. Die Marionnaud Switzerland AG betreibt in der Schweiz die Parfümeriekette Marionnaud mit über 100 Verkaufsstellen. Dr. Meyer reichte im März 2010 beim Züricher Handelsgericht eine Markenverletzungsklage gegen Marionnaud ein. Er machte geltend, diese verletze seine Markenrechte und klagte insbesondere auf Unterlassung der Markenverwendung ONLY YOU. Die Beschwerdegegnerin erhob Widerklage und verlangte, die beiden Marken YOU des Klägers nichtig zu erklären. Mit Urteil vom 4. September 2012 wies das Handelsgericht die Klage ab und hiess die Widerklage gut. Dieses Urteil focht der Kläger beim Bundesgericht an. Das Bundesgericht stützte aber die vorinstanzliche Beurteilung, wonach das Wort YOU in Alleinstellung, ohne dass es grafisch originell oder fantasiereich dargestellt wäre, im Interesse des freien Wettbewerbs in der Schweiz nicht als Marke monopolisiert werden dürfe.
Bezeichnung : "Bilderrahmen, silber, Aluminium, reflexfreies Glas“ nicht täuschend im Sinne der Zollgesetzgebung
Ein Spediteur meldete am Grenzübergang Chiasso/TI eine grössere Menge des Bilderrahmens vom Typ XY zur Einfuhr in die Schweiz an. Der Lieferung, bestimmt für den Beschwerdeführer, gehörten namentlich rund 5'000 Exemplare in vier verschiedenen, bereits verkaufsfertig verpackten und mit dem Endverkaufspreis versehenen Formaten an. Das jedem Exemplar beigegebene Einlageblatt trug u. a. den dreisprachigen Hinweis "Bilderrahmen, silber, Aluminium, reflexfreies Glas“.
Fehlende Auseinandersetzung mit Argumenten betreffend missbräuchliche Defensivmarke
Die myphotobook GmbH (Beschwerdeführerin) hinterlegte beim IGE die Markenanmeldung 57993/2009 "MYPHOTOBOOK" für Dienstleistungen der Klasse 40 (Materialbearbeitung). Das IGE wies die Marke zurück mit der Begründung, es fehle der Marke an Unterscheidungskraft. Die Motiondrive AG (Beschwerdegegnerin) ist Inhaberin der im Jahr 2006 hinterlegten Schweizer Marke 552147 "myphotobook" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38 und 42.
Vollstreckbarkeit eines genügend bestimmten Vergleichs
Die Y. & Co. AG sowie die Z. Holding AG trugen als Klägerinnen im Jahr 2010 einen Streit gegen die beklagte Z. AG (damals noch Q. SA) aus. Die Parteien schlossen dahin gehend einen Vergleich, dass die Beklagte sich verpflichtete, von Q. SA umzufirmieren in X. SA. Die Beklagte verpflichtete sich darüber hinaus, ihren bisherigen Marktauftritt beizubehalten und ihn mit dem Zusatz X. deutlich lesbar und ebenfalls auf gelben Hintergrund mit schwarzer Schrift zu ergänzen. Mit Vollstreckungsgesuch vom 22. November 2011 gegen die X. AG stellten die Y. & Co. AG sowie die Z. Holding AG dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland insbesondere das Rechtsbegehren, die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, den Vergleich umgehend zu erfüllen. Nach vorinstanzlicher Abweisung des Vollstreckungsgesuchs hiess das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde gut und setzte der Beklagten Frist zur Erfüllung des Vergleichs. Das Bundesgericht weist die dagegen erhobene Beschwerde ab.
Ablauf der Verjährung des Auskunftsanspruchs
Dem Verfahren in der Schweiz ging in Deutschland ein Gebrauchsmusterprozess im Zusammenhang mit Tintenpatronen voraus, den die W. Corporation gegen die Beschwerdeführer angestrengt hatte. Mit Urteil des LG Düsseldorf vom 28. Oktober 2003 wurde eine Gebrauchsmusterverletzung festgestellt. Zugleich wurden die Beschwerdeführer verpflichtet, ihrer Rechnungslegungspflicht gegenüber W. nachzukommen, um diese in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Entschädigungs- und Schadenersatzanspruch zu beziffern.
Zurückweisung der Marke „EIN STÜCK SCHWEIZ“ für Emmentaler AOC Käse
Die Emmentaler Switzerland, Consortium Emmentaler AOC (Beschwerdeführerin) meldete beim IGE die Marke „EIN STÜCK SCHWEIZ“ für Käse mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Emmentaler“ in Klasse 29 zur Eintragung in das schweizerische Markenregister an. Nach Beanstandung durch das IGE und einer widersprechenden Stellungnahme der Beschwerdeführerin hielt das IGE an seiner ablehnenden Auffassung fest und wies das Markenhinterlegungsgesuch für sämtliche der beanspruchten Waren zurück.
LEGO-Bausteine weisen eine technisch bedingte Form auf
Die Beschwerdeführerin (LEGO) stellt Klemmbausteine her und hinterlegte beim IGE mehrere dreidimensionale Marken für Spielbausteine (Formmarken). Die Beschwerdegegnerin stellt ebenfalls Klemmbausteine her, die mit denjenigen der Beschwerdeführerin kompatibel sind. Die Beschwerdegegnerin klagte am 9. März 2000 beim Handelsgericht des Kantons Zürich und beantragte, es seien die Formmarken der Beschwerdeführerin für nichtig zu erklären. Die Klage wurde gutgeheissen, wogegen die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesgericht einreichte. Das Bundesgericht wies die Sache an das Handelsgericht zurück zu Prüfung, ob die von der Beschwerdeführerin beanspruchten Formen gemäss Art. 2 lit. b MSchG technisch notwendig seien und falls nicht, ob sich die Formen für die Spielbausteine der Beschwerdeführerin im Verkehr durchgesetzt haben.