Das schweizerische Lebensmittelgesetz (LMG) und die darauf basierenden Verordnungen verlangen eine klare Unterteilung zwischen Lebensmitteln und Heilmitteln. Gemäss Art. 3 LMG sind Lebensmittel Nahrungsmittel, die dem Aufbau und Unterhalt des menschlichen Körpers dienen und nicht als Heilmittel angepriesen werden. Heilmittel sind nach Art. 2 und 4 Heilmittelgesetz (HMG) Arzneimittel und Medizinprodukte, die für die Erkennung, Verhütung und Behandlung von Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen bestimmt sind. Diese Unterscheidung dient dem Täuschungsschutz der Konsumentinnen und Konsumenten und zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden, wenn Krankheiten mit ungeeigneten Mitteln behandelt werden.

In Art. 10 Abs. 2 lit. c. LGV wird dieses Täuschungsverbot für Lebensmittel präzisiert. Es sind keine Hinweise irgendwelcher Art erlaubt, die einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben. Rechtlich zulässig sind hingegen so genannte "gesundheitliche Anpreisungen", die nicht zu Täuschung Anlass geben, wie etwa Hinweise über Natur und Funktion essentieller Stoffe. Produkte mit einer Heilanpreisung sind Arzneimittel und benötigen eine Zulassung durch das Schweizerische Heilmittelinstitut (Swissmedic) (Art. 2 Abs. 4 LMG / Art. 5 Abs. 1 HMG).