Zulässigkeit und Bedingungen für die Durchführungen von Tierversuchen zur Entwicklung eines Heilmittels sind im Tierschutzgesetz vom 9. März 1978 (TSchG, SR 455) geregelt. Dieses Gesetz zählt zu den strengsten Tierschutzgesetzen der Welt. Zur Anwendung kommt hier das so genannte "3 R - Konzept", welches Tierversuchen drei Zielsetzungen zur Vorgabe macht: wenn möglich sind Tierversuche durch alternative Untersuchungsmethoden zu ersetzten (replace), die Anzahl der Tierversuche auf ein akzeptables Minimum zu reduzieren (reduce) und die Bedingungen der Tierversuche im Sinne des Tierschutzes zu verbessern (refine).
Eine Revision des schweizerischen Tierschutzgesetzes wurde 2008 verabschiedet. Die neue Tierschutzgesetzgebung wurde verabschiedet und trat per 1. September 2008 in Kraft. Die Beschränkung auf das unerlässliche Mass (3 R-Konzept) bleibt die zentrale Anweisung des Tierversuchsrechts. Als neues Kriterium wird jetzt die Beeinträchtigung der Würde des Tieres eingefügt. Welche Aspekte bei Tierversuchen in der Folge des Würdekonzeptes im TSchG im Einzelfall zu prüfen sind, wird in der Tierschutzverordnung geregelt.