Das Schweizer Recht schützt die zwei- oder dreidimensionale Gestaltung von Erzeugnissen oder Teilen von Erzeugnissen als Design. Diese sind namentlich durch die Anordnung von Linien, Flächen, Konturen oder Farben oder durch das verwendete Material charakterisiert (Art. 1 Designgesetz).
Das Designgesetz setzt für den Schutz von Design voraus, dass die Gestaltungen neu sind und Eigenart aufweisen (Art. 2 Designgesetz). Ist dies der Fall, so kann der Inhaber das Design nach dessen Eintragung ausschliesslich nutzen, lizenzieren und vermarkten.
Die Ausführungen auf dieser Website enthalten grundlegende Informationen über das schweizerische und internationale Designrecht. Sie ermöglichen Ihnen einen ersten Einstieg in das System des Designschutzes, weisen auf die gesetzlichen Grundlagen in der Schweiz hin und erlauben Ihnen unter anderem, sich ein Bild über das Eintragungsverfahren sowie den Schutzbereich eines Designs in der Schweiz zu machen.
Für rechtliche und strategische Fragen zum Beispiel zur Anmeldung und Hinterlegung eines Designs, dessen Lizenzierung oder zum Vorgehen bei Verletzung eines bereits geschützten Designs sowie damit zusammenhängenden Dienstleistungen wie Recherchen zur Neuheit oder dem Management des Designportfolios helfen Ihnen die Rechtsanwälte und Patentanwälte von Rentsch Partner AG gerne weiter.