Stand Januar 2022

Formelle Erfordernisse nach Erteilung des europäischen Patents (Validierung)

  1. Bei dieser Gelegenheit möchten wir Sie schon jetzt über die nach der Erteilung des europäischen Patents erforderlichen Schritte zur Validierung des Patentes in den benannten Vertragsstaaten informieren.
  2. Für die Validierung des Europäischen Patents stehen zwei Instrumente zur Verfügung, die auch miteinander kombiniert werden können:
    1. Bündelpatent mit einzelnen nationalen Validierungen: Verfügbar für alle EPÜ-Vertragsstaaten, die in Ihrer europäischen Anmeldung benannt wurden.
    2. Einheitspatent für einen gemeinsamen Schutz in den teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Slowenien.
  3. Wird das Instrument des Einheitspatents genutzt, so ist zu beachten, dass der Patentschutz in den oben genannten teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten ausschließlich über das Einheitspatent möglich ist. Eine zusätzliche nationale Validierung ist für diese Staaten nicht möglich. Für weitere EPÜ-Vertragsstaaten, für die das Einheitspatent nicht verfügbar ist (z.B. CH/LI, ES, GB oder PL), müssen nationale Validierungen verwendet werden.
  4. Wird jedoch das Instrument des Einheitspatents nicht genutzt, sind wie bisher gesonderte nationale Validierungen in allen Staaten erforderlich, in denen das europäische Patent wirksam werden soll.
  5. Um die notwendigen Schritte einleiten zu können, bitten wir Sie, uns Ihre Validierungsanweisungen mittels des beiliegenden Antwortformulars bis spätestens [...] zu übermitteln.
  6. Bitte beachten Sie, dass in jedem validierten Vertragsstaat und auch für das Einheitspatent in Folgejahren Jahresgebühren zu entrichten sind, wenn das Patent dort in Kraft bleiben soll. Beigelegt finden Sie unser Auftragsblatt für die Abwicklung der Jahresgebühren. Bitte returnieren Sie dies ausgefüllt an uns bis zum angegebenen Datum.
  7. Für eine Besprechung des weiteren Vorgehens sowie für eine detaillierte Kostenabschätzung für die Validierung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

 

Nationale Validierungen (Bündelpatent)

  1. Um die Kommunikation mit den nationalen Patent-Behörden sicherzustellen, muss in denjenigen Staaten, in denen das Patent weitergeführt werden soll, ein lokaler Vertreter eingesetzt werden.
  2. Innerhalb von drei Monaten ab der Publikation des Hinweises auf die Erteilung des Europäischen Patentes muss zudem in einigen Staaten eine Übersetzung der Patentansprüche oder der gesamten Patentschrift eingereicht werden. Dem beiliegenden Informationsblatt können Sie entnehmen, welche Staaten eine Übersetzung verlangen, und in welchem Umfang. Erfahrungsgemäss variieren die Kosten für eine vollständige Übersetzung mittlerer Länge und Komplexität in eine andere Sprache zwischen CHF 2'000 bis 3'000.
  3. Wenn Sie das Einheitspatent im vorliegenden Fall nicht nutzen möchten, bitten wir Sie, uns mit dem beiliegenden Auftragsblatt alle Vertragsstaaten mitzuteilen, in denen das Patent validiert werden soll.

 

Einheitspatent

  1. Sofern eine Validierung des europäischen Patents in drei oder mehr der oben genannten teilnehmenden EU-Mitgliedsstaaten beabsichtigt ist, führt die Verwendung des Einheitspatents über die Patentlaufzeit in der Regel zu Kostenvorteilen bei den Jahresgebühren. Für das Einheitspatent müssen auch keine nationalen Vertreter bestellt werden. Alle notwendigen Schritte können von uns vorgenommen werden.
  2. Wenn Sie im vorliegenden Fall das Einheitspatent nutzen möchten, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld im Auftragsblatt an. Zusätzlich geben Sie bitte diejenigen EPÜ-Vertragsstaaten an, in denen das Einheitspatent nicht zur Verfügung steht und in denen eine separate nationale Validierung ausserhalb des Einheitspatents erfolgen soll (z.B. CH/LI, ES, GB oder PL).
  3. Weitere Informationen über das einheitliche Patentsystem finden Sie auf unserer Website https://www.rentschpartner.ch/patent-law/einheitliches-patentsystem.