- Details
- Geschrieben von: Adrian Fischbacher
- Zugriffe: 3646
- Information
- Abonnieren
Revision Datenschutzgesetz: Die Datenschutzerklärung
- Information
- Erstmals veröffentlicht 25 November 2020
Im September 2020 wurde das revidierte Schweizer Datenschutzgesetz (revDSG) beschlossen. Es wird voraussichtlich 2022 in Kraft treten. Eine wichtige Neuerung im revidierten Datenschutzgesetz betrifft die Datenschutzerklärung. Diese wird neu verpflichtend. Bei der Beschaffung von Personendaten muss die betroffene Person gemäss Art. 19 revDSG darüber informiert werden, dass ihre Daten erfasst werden.
In der Datenschutzerklärung müssen mindestens folgende Punkte thematisiert werden:
- Die Identität und Kontaktdaten des Verantwortlichen
- Der Bearbeitungszweck
- Falls Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden: Die Kategorien der Daten
- Falls Daten an Dritte bekanntgegeben werden: Der Empfänger oder die Kategorien von Empfängern
- Falls Daten ins Ausland übermittelt werden: Der Staat, in den die Daten übermittelt werden und ggf. zusätzliche Garantien, falls das Datenschutzniveau in diesem Land nicht ausreichend ist
Die betroffene Person muss auch dann informiert werden, wenn ihre Daten nicht bei ihr, sondern bei einem Dritten beschafft werden. In diesem Fall muss die betroffene Person innerhalb eines Monats nach der Beschaffung der Daten informiert werden (Art. 19 Abs. 3 und 5 revDSG).
In Art. 20 revDSG werden die Ausnahmen von der Informationspflicht festgelegt. Unter anderem ist keine Information notwendig, wenn die Bearbeitung der Daten gesetzlich vorgesehen ist, oder wenn die betroffene Person bereits über die entsprechenden Informationen verfügt. Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so entfällt die Informationspflicht, wenn die Information nicht möglich oder unverhältnismässig aufwendig wäre.
Die Datenschutzerklärung wird idealerweise auf der Unternehmenswebseite publiziert oder einem Vertrag beigelegt.
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der EU schreibt bereits seit 2018 eine Datenschutzerklärung vor. Wer bereits über eine DSGVO-konforme Datenschutzerklärung verfügt, muss diese nur geringfügig anpassen: Die Regel, dass bei der Übertragung von Daten ins Ausland das Empfängerland angegeben werden muss, besteht in der DSGVO nicht, weshalb diese Angabe ergänzt werden muss. Demgegenüber muss nach dem revidierten DSG in der Regel keine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Daten angegeben werden; diese Angabe muss daher nur gemacht werden, wenn die DSGVO anwendbar ist. Es empfiehlt sich, eine Datenschutzerklärung zu verfassen, die sowohl die DSGVO als auch das revDSG abdeckt.
- Details
- Geschrieben von: Adrian Fischbacher
- Zugriffe: 2633
- Information
- Abonnieren
Entwurf für ein Gesetz für die elektronische Kommunikation mit der Justiz
- Information
- Erstmals veröffentlicht 16 November 2020
Der Bundesrat plant, die elektronische Kommunikation mit der Justiz zu vereinfachen. Er hat am 11. November 2020 seinen Gesetzesentwurf für das geplante Bundesgesetz für die elektronische Kommunikation mit der Justiz (BEKJ) in die Vernehmlassung geschickt.
Die elektronische Kommunikation mit Gerichten ist bereits heute möglich, jedoch hat sie sich bisher nicht durchgesetzt. Mit der Strategie «Justitia 4.0» verfolgen die schweizerischen Gerichte und Justizvollzugsbehörden das Ziel, die Digitalisierung im Bereich der Justiz voranzutreiben. Die elektronische Übermittlung von Dokumenten ermöglicht es sowohl Gerichten als auch Rechtssuchenden, effizient und papierlos zu arbeiten.
Mit dem Gesetzesentwurf sollen die rechtlichen Grundlagen für eine sichere Kommunikationsplattform (E-Justiz-Plattform) geschaffen werden. Die Kommunikation würde auf der E-ID gemäss dem E-ID-Gesetz basieren, über welches am 7. März 2021 abgestimmt wird. Nach der Authentifizierung könnten Dokumente auf sicherem Weg übermittelt werden. Zudem würde die Plattform ein Adressverzeichnis enthalten. Die Vernehmlassung dauert bis am 26. Februar 2021.
Aus unserer Sicht ist die Schaffung einer einheitlichen und sicheren Zustellplattform sehr zu begrüssen. Wichtig erscheint, dass das Projekt von Anfang an professionell und unter Berücksichtigung kryptografischer Standards umgesetzt wird. Die korrekte Implementierung einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung ist erfahrungsgemäss komplex und darf nicht unterschätzt werden. Zudem wäre es wünschenswert, dass der Quellcode der Software offengelegt wird.
In Deutschland existiert mit dem «besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA)» eine vergleichbare Plattform. Bei deren Einführung kam es zu grossen Verzögerungen aufgrund von Sicherheitsproblemen. Weil es nicht quelloffen ist und keine echte Ende-zu-Ende-Verschlüsselung bietet, ist das deutsche System bis heute umstritten. Die Schweiz sollte sich an den Erfahrungen im Ausland orientieren, um solche Probleme zu vermeiden.
- Details
- Geschrieben von: Adrian Fischbacher
- Zugriffe: 3276
- Information
- Abonnieren
Vernehmlassung Teilrevision Patentgesetz
- Information
- Erstmals veröffentlicht 16 Oktober 2020
Der Bundesrat hat am 14. Oktober 2020 das Vernehmlassungsverfahren zur Teilrevision des schweizerischen Patentgesetzes eröffnet. Nach dem Revisionsentwurf soll das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) prüfen, ob eine Erfindung neu und erfinderisch ist. Diese zentralen Schutzvoraussetzungen werden im Schweizer Patentrecht bisher bei der Erteilung nicht geprüft. Erst in einem späteren Streitfall zeigt sich, ob das Patent beständig ist. Dies ist beim europäischen Patent anders: Das Europäische Patentamt (EPA) prüft die Erfordernisse der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit bereits vor der Patenterteilung. Aus diesem Grund kommt einem erteilten europäischen Patent bisher ein höheres Gewicht zu, als einem schweizerischen Patent. Für Schweizer Erfinder besteht aber bereits bisher die Möglichkeit, direkt ein europäisches Patent zu beantragen. Beim europäischen Patent kann der Anmelder wählen, für welche Länder er den Schutz beansprucht, indem er einzelne Vertragsstaaten benennt.
Mit der Teilrevision will der Bundesrat diese Situation ändern, und eine umfassendere Prüfung der Erfindung durch das IGE einführen. Weil damit die Hürden für die Patenterteilung erhöht werden, will der Bundesrat gleichzeitig das sogenannte Gebrauchsmuster als neues Schutzinstrument einführen. Gebrauchsmuster sind im Ausland schon länger bekannt und werden häufig als «kleines Patent» bezeichnet. Das Gebrauchsmuster würde nach dem Vorschlag des Bundesrats ohne inhaltliche Prüfung und für höchstens zehn Jahre erteilt.
Damit bieten sich dem Erfinder mehr Möglichkeiten, seine Innovationen zu schützen. Zudem könnte das Gebrauchsmuster in einer Patentbox verwendet werden, was steuerliche Vorteile schafft. Weitere Informationen zur steuerlichen Absetzbarkeit durch die Patentbox sind in unserem Blogpost zur Patentbox zu finden.
Die Vernehmlassung dauert bis zum 1. Februar 2021.
- Details
- Geschrieben von: Adrian Fischbacher
- Zugriffe: 3252
- Information
- Abonnieren
Revidiertes Datenschutzgesetz beschlossen
- Information
- Erstmals veröffentlicht 25 September 2020
Das Parlament hat am 25. September 2020 nach mehrjähriger Debatte das revidierte Datenschutzgesetz verabschiedet. Bis zuletzt war das Profiling umstritten, bei welchem durch das Verknüpfen von verschiedenen Daten ein Verhaltensmuster oder Persönlichkeitsprofil erstellt wird. Der Nationalrat hat nun dem Vorschlag des Ständerats zugestimmt, wonach zwischen normalem Profiling und Profiling mit hohem Risiko unterschieden wird.
Die Revision des Datenschutzgesetzes ist wichtig, weil die EU von der Schweiz ein angemessenes Datenschutzniveau fordert. Nur wenn die Schweizer Gesetzgebung diese Voraussetzung erfüllt, dürfen Daten frei aus der EU in die Schweiz übertragen werden. Der Entwurf des revidierten Datenschutzgesetzes bietet daher im Vergleich zum bisherigen Gesetz einen erhöhten Schutz. Zudem wird die Position des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) gestärkt.
Mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes ist 2021 oder 2022 zu rechnen. Schweizer Unternehmen sollten sich schon heute Gedanken darüber machen, wie sie das revidierte Gesetz einhalten können.