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- Geschrieben von: Gregor Wild
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«Behind every robot there is a good person.» – Arthur R. Miller (1993)
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- Erstmals veröffentlicht 15 Juli 2025
Nach geltendem schweizerischen Recht steht jener natürlichen Person das Urheberrecht an einem Werk zu, die das Werk geschaffen hat (Art. 6 URG). Juristische Personen, insbesondere Kapitalgesellschaften, können also nur durch Erwerb die Stellung des Rechtsinhabers erlangen. Dem geltenden Urheberrecht sind jedoch auch Konstruktionen bekannt, in denen juristische Personen die Rechte unmittelbar bzw. gesetzlich erwerben, so etwa die Sendeunternehmen die Rechte an ihren Sendungen (Art. 37 URG) oder die Veranstalterin, wenn mehrere Künstlerinnen und Künstler ein Werk an einer Veranstaltung aufführen (Art. 34 Abs. 2 URG). Weitere Konstruktionen, welche vom Schöpfungsprinzip teilweise abweichen, sind etwa die ausschließlichen Verwendungsbefugnisse der Arbeitgeberin an Software, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geschaffen wurde (Art. 17 URG), oder auch die zwingende Kollektivverwertung durch Verwertungsgesellschaften (Art. 22b Abs. 1 lit. b URG).
Sofern hinsichtlich der urheberrechtlichen Behandlung KI-generierten Outputs neue Wege beschritten werden sollen – insbesondere im Rahmen gesetzlicher Neuerungen –, sind die verschiedenen Modelle der Rechtezuordnung, welche das geltende Recht bereithält, im Auge zu behalten.
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- Geschrieben von: Andreas Schäfers
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Zürich hat über Gewinnsteuern für Unternehmen abgestimmt - Sie wollen wissen, wie Sie als innovatives und forschungsstarkes Unternehmen trotz der Ablehnung der Steuersenkung dennoch kräftig Steuern sparen können?
Mit der 2020 in Kraft getretenen Steuerreform in der Schweiz können mit der Patentbox Steuererleichterungen basierend auf Immaterialgüterrechten erzielt werden. Ziel ist es, Forschung und Entwicklung zu fördern und Anreize für innovative Wertschöpfung zu schaffen.
Die Gewinnsteuern für Unternehmen im Kanton Zürich sind heute die zweithöchsten der Schweiz. In den Nachbarkantonen und den anderen Schweizer Wirtschaftszentren sind die Gewinnsteuern deutlich tiefer als im Kanton Zürich.

Aufgrund der Ablehnung der Vorlage am 18. Mai 2025 bleibt der Gewinnsteuersatz bei 7 Prozent. Damit verbleibt die Steuerbelastung für Unternehmen in Zürich bei knapp 20 Prozent. Schweizweit ist die Steuerbelastung von Unternehmen somit lediglich im Kanton Bern höher. Quelle: Abstimmungszeitung des Kantons Zürich für die kantonale Volksabstimmung vom 18. Mai 2025
Trotz der Ablehnung einer Senkung der Gewinnsteuer von sieben auf sechs Prozent besteht mit der Patentbox die Möglichkeit, erhebliche Gewinnsteuereinsparungen zu erzielen. Erfahrungsgemäss sind Gewinnsteuersenkungen im mittleren einstelligen Prozentbereich möglich.
Möchten Sie wissen, ob Sie davon profitieren können? Dann besuchen Sie unsere Website: Patentbox oder kontaktieren uns direkt für eine persönliche Beratung.
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- Geschrieben von: Céline Schwarzenbach
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Dubai-Schokolade: Ein süsser Hype mit markenrechtlicher Würze
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- Erstmals veröffentlicht 06 Dezember 2024
Eine mit Pistaziencreme und Kadayif gefüllte Schokolade ist derzeit in aller Munde (und das im wahrsten Sinne des Wortes😉). Die sogenannte «Dubai-Schokolade» hat in letzter Zeit für Furore gesorgt und ist ein heiss diskutiertes Thema in den Medien. Während Verbraucher über Geschmack und Verpackung diskutieren, wirft das Produkt aus rechtlicher Sicht spannende Fragen auf – insbesondere in Bezug auf das Marken- und Wettbewerbsrecht, denn hinter dem glamourösen Namen verbirgt sich nicht immer eine Verbindung zur Metropole Dubai. Ist der Begriff «Dubai-Schokolade» geschützt? Ist die Bezeichnung «Dubai-Schokolade» erlaubt, wenn die Schokolade gar nicht aus Dubai stammt? Werden die Konsumenten irregeführt, wenn Hersteller «Dubai» auf Ihre Schokolade schreiben oder sie entsprechend bewerben, obwohl das Produkt nicht aus dem Emirat stammt, sondern beispielsweise im Schokoladenland Schweiz hergestellt wird? Weckt die Bezeichnung falsche Erwartungen bei den Konsumenten eben etwa hinsichtlich der geografischen Herkunft oder sonstigen besonderen Eigenschaften der Schokolade? Erwarten die Konsumenten, dass die Zutaten aus Dubai stammen? Ist der geografische Bezug ein wesentliches Merkmal für die Kaufentscheidung der Konsumenten einer solchen Schokolade? Assoziieren die Konsumenten eine solche Schokolade mit Luxus oder Exotik? Oder handelt es sich bei «Dubai Schokolade» lediglich um eine Gattungsbezeichnung? Und wie sieht es mit der internationalen Durchsetzbarkeit aus?
Nach so vielen Fragen lass ich mir jetzt ein Stückchen Schokolade im Munde zergehen und warte gespannt, ob sich in Zukunft die Gerichte mit diesen Themen auseinandersetzen werden. Spannend bleibt es allemal!
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- Geschrieben von: Gregor Wild
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Es ist nicht ausgeschlossen, dass Schrifttypen (Fonts) die Voraussetzungen des Werkbegriffs erfüllen und urheberrechtlich geschützt sind. Die Hürden der Schutzfähigkeit für Schriften sind indessen hoch. Die Schrift «Garamond» vermittelt beispielsweise ein harmonisches Textbild und gehört weltweit zu den am meisten genutzten Schriften im Verlagsbereich. Die heutige Form von «Garamond» wurde in den 1950er Jahren vom Schriftgestalter Francesco Simoncini entwickelt, und man mag ihr ästhetischen Anspruch und Eindruck gewiss nicht absprechen. Allerdings: Die Schrift basiert auf dem vom Pariser Claude Garamond (1510-1561) erschaffenen Font. Wenn also ein Urheberrecht an der heutigen «Garamond» besteht, so könnte sie nur an den schöpferischen Zusätzen, am «Delta» also, bestehen, welche Simoncini der Urschrift von Garamond künstlerisch hinzugefügt hat. Der urheberrechtliche Grat dann aber ein sehr dünner. «Garamond» ist vielleicht ein extremes Beispiel, aber es ist doch etwas wunderlich, dass Unternehmen (hinter denen Private Equity-Gesellschaften stehen) weltweit zahlreiche Schriften «lizenzieren» und entsprechende Zahlungen erhalten möchten – ohne dass dabei die schöpferische Entwicklung bzw. der Abstand zum urheberrechtlich Gemeinfreien geklärt wäre.

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- Geschrieben von: Alfred Köpf
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5 Jahre Pädiatrische Verlängerung und Pädiatrisches Zertifikat in der Schweiz
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- Erstmals veröffentlicht 27 Juni 2024
Rückblick, Bestandsaufnahme & Ausblick
Rückblick:
- Das revidierte Patentgesetz und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen treten zusammen mit der Revision des Heilmittelgesetzes am 1. Januar 2019 in Kraft.
- Eingeführt wurden zwei Arten von «pädiatrischen Verlängerungen»:
- Eine Pädiatrische Verlängerung eines bereits erteilten ergänzenden Schutzzertifikats (ESZ) um sechs Monate, oder
- Ein pädiatrisches Zertifikat, welches direkt an die Patentlaufzeit anknüpft und ebenfalls sechs Monate gilt.
Bestand:
- Von 1530 Schweizer ESZ hatten 1398 ein EP als Basis und 132 ein Schweizer nationales Patent.
- Das letzte dieser 132 «Schweizer» ESZ ist 2013 abgelaufen.
- Von 54 Pädiatrischen Schutzrechten waren 3 Pädiatrische Zertifikate. Alle drei sind abgelaufen.
- Von den 51 Pädiatrischen Verlängerungen sind 29 aktiv.
Ausblick:
- Null Pätiatrische Zertifikate sind aktuell in der Schweiz in Kraft und es muss wohl leider davon ausgegangen werden, dass dem Pädiatrischen Zertifikat ein Nischendasein wie dem Topographieschutz bevorsteht.





