Zur Hinterlegung eines Designs ist diejenige Person berechtigt, die das Design entworfen hat, respektive Dritte, die das entsprechende Recht von ihr erworben haben (Art. 7 Abs. 1 Designgesetz). Zur gemeinschaftlichen Hinterlegung sind mehrere Personen berechtigt, wenn sie ein Design gemeinsam entworfen haben und nichts Gegenteiliges vereinbart wurde (Art. 7 Abs. 2 Designgesetz).