20Feb2012

BPatG: Nichteintreten auf Klage in der zweiten Stufe einer Stufenklage

Die Klägerin (Strela Development AG) hatte vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich von dem Beklagten (Artemio Granzotto) Unterlassung, Rechungslegung und reparatorische Ansprüche im Zusammenhang des Vertriebs des Stethoskops „Sonoplus 2000“ gefordert. Der Beklagte fiel noch vor Handelsgericht Zürich in Konkurs, die Konkursmasse anerkannte die Klage.

Diese Anerkennung bezog sich indes nur auf Unterlassung und Rechungslegung, da die Forderung reparatorischer Ansprüche noch nicht beziffert gewesen war. Nach Überweisung an das Bundespatentgericht stellte dieses fest, dass die Klägerin in der Phase zwischen der Verurteilung zur Unterlassung sowie Rechnungslegung einerseits und Verfahrensüberweisung andererseits im Handelsregister gelöscht worden war. Mangels Klägerin trat das Bundespatentgericht auf die Forderungsklage nicht ein.

(Entscheid in der Rechtssache O2012_029 vom 6.02.2012)

http://www.bpatger.ch/assets/PDFFiles/O2012_029.pdf