8Mai2012

Abweisung eines Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen bei Rechtsbegehren, die über den Schutzbereich des Streitpatents hinausführten

Die Klägerin (Rego-Fix AG) hatte beim Handelsgericht des Kantons Bern eine Klage und ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gegen die Beklagte (Gewitec AG) eingereicht. Im Rahmen eines Kurzgutachtens vor dem Handelsgericht hatte der Gutachter festgestellt, dass die beiden auf Unterlassung gerichteten Rechtsbegehren des Verfahrens über den Schutzbereich des Streitpatents CH 694 851 (Dichtungsvorrichtung) hinausgingen und durch Weglassung eines Merkmals den Schutzbereich in den Stand der Technik hinein ausdehnten.

Die Klägerin reichte daraufhin in einer Stellungnahme zum Gutachten ein präzisiertes Unterlassungsbegehren ein, mit dem sie beabsichtigte, den Gutachter das neue Rechtsbegehren auf seine Deckungsgleichheit mit dem Verletzungsgegenstand prüfen zu lassen. Sie stellte in Aussicht, ihr Rechtsbegehren später, nach Gutheissung in technischer Hinsicht durch den Experten, auch formell entsprechend anzupassen.
Das Bundespatentgericht führte zu den Mindestvoraussetzungen an die Gutheissung eines Unterlassungsbegehrens im Patentprozess (deren Erfüllung für sich genommen nicht hinreichend ist) aus, es bedürfe eines Rechtsbegehrens, das die konkrete technische Ausgestaltung der zu verbietenden Ausführungsform benenne, weiter müsse die Beklagte genau diese Ausführungsform benutzen und die Ausführungsform müsse ausserdem in den Schutzbereich des Streitpatents fallen. Im Massnahmeverfahren sei die erste Voraussetzung zu erfüllen, während hinsichtlich der beiden anderen Anforderungen Glaubhaftmachung genüge. Das Bundespatentgericht wies das Ansinnen der Klägerin auf eine Prüfung des präzisierten Rechtsbegehrens zurück, da sich sowohl Gericht als auch Gutachter nur mit solchen Rechtsbegehren befassten, die Prozessgegenstand bildeten, d.h. definitiv in den Prozess eingeführt seien. Da die ursprünglichen Rechtsbegehren - wie sogar das der Vollständigkeit halber vom Bundespatentgericht angeführte neue Rechtsbegehren - über den Schutzbereich des Streitpatents hinausführten, wurde das Massnahmebegehren abgewiesen.

(Entscheid in der Rechtssache S2012_003 vom 2.02.2012)

http://www.bpatger.ch/assets/PDFFiles/S2012_003.pdf