Nachfolgend stellen wir Ihnen die wichtigsten Rechtsquellen zum Datenschutzrecht als Download zur Verfügung:

Revision DSG

Revidiertes Schweizer Datenschutzgesetz (revDSG), gültig ab dem 1. September 2023

Download revDSG (PDF)


Erläuternder Bericht des Bundesrates zur Totalrevision des Schweizer Datenschutzgesetzes, 21. Dezember 2016

Download Bericht DSG (PDF)


Revision VDSG

Revidierte Verordnung über den Datenschutz (revDSV), gültig ab dem 1. September 2023

Download revDSV (PDF)


Erläuternder Bericht des Bundesrates zur Totalrevision der VDSG 23. Juni 2021

Download Bericht VDSG (PDF)


Bisheriges DSG

Schweizer Datenschutzgesetz (DSG), gültig bis 31. August 2023

Download DSG (PDF)


DSGVO

Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Download DSGVO (PDF)

Hinweis: Dieser Artikel behandelt die Rechtslage unter dem revidierten Schweizer Datenschutzgesetz, gültig ab dem 1. September 2023.


Das revidierte Schweizer Datenschutzgesetz sieht als zentrale Pflicht die Informationspflicht vor: Wer Daten bearbeitet, muss dies den betroffenen Personen im Zeitpunkt der Beschaffung offenlegen (Art. 19 revDSG). Dies gilt selbst dann, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden. Die Information erfolgt typischwerweise in einer Datenschutzerklärung.

Die Information muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  • Die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen
  • Den Bearbeitungszweck
  • Die Empfänger der Daten, wenn diese weitergegeben werden
  • Die Kategorien von Daten, wenn diese nicht bei der betroffenen Person beschafft werden
  • Die Länder, in welche die Daten exportiert werden, falls ein Export stattfindet

Download:

Muster-Datenschutzerklärung, Download PDF, Download TXT

Es handelt sich um eine Vorlage für eine allgemeine Datenschutzerklärung, wie sie auf einer Webseite verwendet werden kann. Nicht abgedeckt ist der Export von Personendaten ins Ausland, da dieser vor dem Hintergrund der aktuellen europäischen Rechtsprechung heikel sein kann und daher im Einzelfall betrachtet werden muss.

Unter anderem bieten wir Ihnen folgende spezialisierten Dienstleistungen im Bereicht IT-Recht bzw. ICT-Recht an:

  • Ausarbeitung, Überprüfung und oder Verhandlung von IT-Verträgen
  • Rechtliche Begleitung und Beratung in IT-Projekten
  • Prüfung und Optimierung von Internet-Auftritten in rechtlicher Sicht
  • Beratung zum Datenschutz und Ausarbeitung von Richtlinien
  • Ausarbeitung von AGB und Nutzungsbedingungen (insbesondere für E-Commerce)
  • Beratung für Vertriebskonzepte über Internet
  • Schutz von geistigem Eigentum (Urheberrechte, Patente etc.) im Internet
  • Schutz von geistigem Eigentum (Urheberrechte, Patente etc.) an Software
  • Beratung und Beurteilung von Werbekonzepten und Werbung im Internet
  • Dienstleistungen eines Escrow Agenten zur Sicherung von vertraglichen Rechten an Software

Bitte wenden Sie sich an einen unserer Spezialisten für weitere Informationen zu unseren Dienstleistungen.

Die Free Software Foundation hat vier Freiheiten in ihrer "Free Software Definition" festgehalten, wonach Computerprogramme als "Freie Software" bezeichnet werden können, sofern sie diese Bedingungen erfüllen. Gemäss dieser Definition hat der Benutzer die Freiheit, die Software zu benutzen, zu modifizieren, zu vervielfältigen und modifiziert oder unmodifiziert zu verbreiten:

"Free software is a matter of the users' freedom to run, copy, distribute, study, change and improve the software. More precisely, it refers to four kinds of freedom, for the users of the software:

  • The freedom to run the program for any purpose (freedom 0).
  • The freedom to study how the program works, and adapt it to your needs (freedom 1). Access to the source code is a precondition for this.
  • The freedom to redistribute copies so you can help your neighbor (freedom 2).
  • The freedom to improve the program, and release your improvements to the public, so that the whole community benefits (freedom 3). Access to the source code is a precondition for this."

(Quelle: "Free Software Definition")

Open Source Software Lizenzen werden in der Praxis primär nach einer Lizenzbedingung unterschieden, die unter dem Begriff "Copyleft" als Gegenstück zu "Copyright" bekannt geworden ist. Das Coypright (Urheberrecht) dient dem Schutz des geistigen Eigentums des Urhebers an einem Werk bzw. an einem Computerprogramm. Der Urheber hat üblicherweise ein Interesse an einem starken und umfassenden Exklusivrecht, welches ihn möglichst oft berechtigt, die Nutzung seines Werks zu untersagen oder aber zumindest materiell davon zu profitieren. Im Gegensatz dazu stellt die genannte Lizenzbedingung ("Copyleft") sicher, dass der Source Code einer Open Source Software (OSS) ausdrücklich weitergegeben werden muss, wobei auch vorgeschrieben wird, welche Weitergabebedingungen für eine veränderte Version des Lizenzgegenstands gelten sollen. OSS-Lizenzen werden im Übrigen auch danach unterschieden, ob sie mit der GNU General Public License (GPL) kompatibel sind oder nicht (vgl. dazu: Free Software Foundation).

Lizenzen mit strenger Copyleft-Bestimmung verpflichten den Anwender, seine Änderungen am usprünglichen Werk unter den exakt gleichen Bedingungen zu veröffentlichen. Der Gebrauch des von einer derartigen Lizenz betroffenen Softwarecodes für die Weiterentwicklung eines eigenen Computerprogramms ist zwar erlaubt. Das erweiterte bzw. weiterentwickelte Werk darf aber nur unter derselben Lizenz weiterverbreitet werden, womit Weiterentwicklungen zwingend frei bleiben. Berühmtestes Beispiel einer derartigen Lizenz ist die GNU General Public License (GPL).

Andererseits gibt es Open Source Lizenzen, die auf eine Copyleft-Bedingung verzichten. Damit werden die Rechte der Nutzer dieser Software nicht massgeblich eingeschränkt. Bekannteste Lizenzen ohne Copyleft-Bedingung sind die Berkeley Software Distribution License (BSD) sowie die Lizenz der Apache Software Foundation. Jemand, der eine BSD-lizenzierte Software nutzt oder weiterentwickelt, darf seine Weiterentwicklung kostenlos oder kostenpflichtig mit oder ohne Source Code weitergeben.

Dazwischen gibt es Lizenzformen, die zwar Copyleft-Bedingungen enthalten, die aber nur die direkte Weiterentwicklung des lizenzierten Softwarecodes betreffen und es dem Entwickler erlauben, seine Rechte an eigenen Weiterentwicklungen zu behalten. Als Beispiel hierfür wäre die Mozilla Public License (MPL) zu nennen, wonach die freie Zugänglichkeit des Source Codes für das ursprüngliche Werk gewährleistet werden muss, nicht hingegen für die zusätzlichen Dateien einer Weiterentwicklung, die keinen MPL-Code enthalten. Damit wird es möglich, die selber entwickelten Teile einer Software, die auf einer MPL basiert, proprietär zu verwerten und z.B. in eine Software Distribution einzubetten, solange sichergestellt wird, dass der usrpüngliche MPL-Code weiterhin frei zugänglich bleibt.

"Open Source Software" charakterisiert Computerprogramme, die unter einer sog. Open Source Lizenz ("open source license") verbreitet werden. In diesem Zusammenhang bedeutet "Open Source" aber nicht nur den freien Zugang zum Quellcode (Souce Code) der Computerprogramme, sondern auch den Einbezug von Kriterien, unter welchen Open Source Software weiterverbreitet werden darf. Nur wenn Computerprogramme bzw. deren Lizenzen, unter welchen die Computerprogramme verbreitet werden, die von Open Source Initiative, Inc. ("OSI") aufgestellten Kriterien ("Open Source Definition") erfüllen, nimmt die OSI diese Lizenz in ihrer Übersicht auf und bestätigt damit die Konformität dieser Lizenz mit der "Open Source Definition". Die Aufnahmekriterien  werden von der OSI genau beschrieben. Bis heute hat die OSI ca. 60 Lizenzen als definitionskonform akzeptiert.

Grundsätzlich gestatten diese Lizenzen u.a. die freie Weiterverbreitung und Vervielfältigung der Software ("Free Redistribution"), den freien Zugang zum Quellcode ("Source Code") und die freie Änderung und Bearbeitung der Software ("Derived Works"). Der freie Zugang zum Quellcode ist technisch notwendig für die Weiterentwicklung der Software. Die Freiheiten zur Weiterverbreitung, Vervielfältigung, Änderung und Bearbeitung sind (urheber-) rechtliche Voraussetzungen für die Möglichkeit der Weiterentwicklung dieser Software.

In der Praxis hat sich eine Unterscheidung der Lizenzen nach dem Kriterium Copyleft/Non-Copyleft sowie GPL kompatibel/inkompatibel eingebürgert (siehe: Lizenzkategorien).

Der Begriff "Software" wird im schweizerischen Urheberrechtsgesetz (URG) nicht verwendet. Grundsätzlich stellt der Begriff "Software" nach der herrschenden Lehre einen Oberbegriff dar, unter welchen sowohl das Computerprogramm, als auch die Entwicklungs- und Anwenderdokumentation fallen. Bei Computerprogrammen steht der urheberrechtliche Schutz im Vordergrund. Gemäss dem URG gelten Computerprogramme als Werke im Sinne des Gesetzes (vgl. Art. 2 Abs. 3 URG), wobei unter den Begriff "Computerprogramm" wiederum der Quell- und Objektcode eines Programms sowie dessen Entwicklungsdokumentation zusammengefasst werden. Nicht unter den Begriff "Computerprogramm" gehört nach der überwiegenden Meinung die Anwenderdokumentation (Benutzerhandbuch). Diese kann wiederum, bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen, als Sprachwerk urheberrechtlichen Schutz geniessen (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. a URG).

Das Urheberrecht entsteht und besteht formlos. Es ist also keine Registrierung notwendig.

Das URG und die Urheberrechtsverordnung (URV) kennen die nachfolgend aufgelisteten Sonderbestimmungen für Computerprogramme:

  • Ausschliessliches Vermietrecht (Art. 10 Abs. 3 URG; Art. 13 Abs. 4 URG);
  • Recht zum Gebrauch (Art. 12 Abs. 2 URG; Art. 17 URV);
  • Recht zur Weiterveräusserung (Art. 12 Abs. 2 URG);
  • Rechte an Programmen im Arbeitsverhältnis (Art. 17 URG);
  • Keine Verwendung zum Eigengebrauch (Art. 19 Abs. 4 URG);
  • Recht zur Entschlüsselung bez. Schnittstellen (Art. 21 URG);
  • Recht zur Herstellung einer Sicherungskopie (Art. 24 Abs. 2 URG);
  • Schutzdauerverkürzung auf 50 Jahre (Art. 29 Abs. 2 lit. A URG).

Software-Patente vs. Computer-implementierte Erfindungen

Software bzw. Computerprogramme sind durch das Urheberrecht geschützt. Dabei schützt das Urheberrecht die konkrete Implementierung, also den Programm-Code, nicht aber ein Verfahren, das einem Computerprogramm zugrunde liegt. Ohne gegen das Urheberrecht zu verstossen, ist es möglich, dieselbe Idee in einem anderen Computerprogramm umzusetzen oder eine Software mit einer gewissen Funktionalität nachzuprogrammieren.

Es wäre also naheliegend, Software mittels Patenten zu schützen. Patente dienen dem Schutz technischer Erfindungen, also neuen und nicht naheliegenden Lösungen technischer Problemstellungen. Grundsätzlich jedoch sind in Europa Computerprogramme als solche vom Patentschutz ausgeschlossen. Reine Textverarbeitungsprogramme beispielsweise lösen kein technisches Problem und sind daher nicht patentierbar. Anders sieht es hingegen aus, wenn Computerprogramme dazu dienen, eine technische Erfindung umszusetzen. Solche "computer-implementierte Erfindungen"sind unter gewissen Umständen durchaus patentfähig.

IT-Projekte umfassen in der Regel mehrere Phasen. Üblicherweise startet ein IT-Projekt mit einer Projektanalyse, der Zieldefinition, der Interessen- und Risikoanalyse und der Erstellung eines Lösungskonzeptes. In einer nächsten Phase geht es um die Bereitstellung von Ressourcen, womit die Beschaffung der für das Projekt notwendigen Mittel gemeint ist. Dazu können die Beschaffung von Hardware, Standardsoftware oder Individualsoftware gehören. Es folgen darauf die Systeminstallation, die Systemkonfiguration, die Integration von Drittsoftware, der Pilot und das Rollout, womit das Projekt abgeschlossen wird. Nach Abschluss des Projektes schliesst sich die Betriebsphase an, in welche beispielsweise die Hardwarewartung und die Softwarepflege fallen. Aktuelle IT-Projekte verfolgen häufig eine agile Methode, typischerweise durch Einsatz des Scrum-Frameworks. Bei der agilen Entwicklungsmethode werden die Projektziele regelmässig und inkrementell aktualisiert. Dies ermöglicht eine grössere Flexibilität, erfordert aber mehr Mitwirkung des Bestellers.

IT-Projektverträge können verschiedene Leistungen umfassen, wobei oft die Lieferung von Produkten und das Erbringen von Dienstleistungen verknüpft werden. Die damit verbundene Komplexität dieser Vertragswerke wirkt abschreckend und sollte nicht dazu führen, dass die eigenen Interessen in einem IT-Projekt ungenügend wahrgenommen werden. Wir unterstützen Sie bei der Risikoanalyse, der vertraglichen Absicherung Ihrer Interessen sowie der juristischen Begleitung Ihres IT-Projektes.

Die folgende nicht abschliessende Übersicht über mögliche IT-Regelungsbereiche ermöglicht Ihnen eine Einsicht in die Beratungstätigkeit von Rentsch Partner AG:

  • Agenturverträge
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen für ISP (Internet Service Provider)
  • ASP (Application Service Provider) Verträge
  • Ausschlussklauseln und Nutzungsbedingungen
  • Dienstleistungsverträge
  • Hardwareverkaufsverträge
  • Hardware-Wartungsverträge
  • Interkonnektionsverträge
  • IT-Projektverträge
  • Internet Access-, Hosting- und Service Provider-Verträge
  • Lizenzverträge
  • Mietleitungsverträge
  • Outsourcing-Verträge
  • Richtlinien für den E-Mail und Internetvekehr
  • Roamingverträge
  • Software-Distributionsverträge
  • Softwareentwicklungsverträge
  • Softwarelizenz- bzw. Softwareüberlassungsverträge
  • Softwarewartungsverträge
  • Systemintegrationsverträge
  • Verkauf von Domainnamen
  • Verlinkungsverträge
  • Werbeverträge usw.

Bei der obigen Liste handelt es sich um eine beispielhafte Aufzählung von möglichen Verträgen. Abhängig von den Bedürfnissen der Klienten kann/soll der Inhalt der verschiedenen Verträge kombiniert werden. Üblicherweise sollten die Verträge insbesondere auch Regelungen über den Schutz und den Gebrauch von Schutz- bzw. Urheberrechten enthalten.

Die nachfolgenden Links ermöglichen Ihnen den direkten Zugriff auf die wichtigsten rechtlichen Grundlagen der Schweiz im Bereich der schweizerischen ICT (Informations- und Kommunikationstechnologie).

Im Menüpunkt "Links" finden Sie zudem weitere nützliche Verknüpfungen zur Informations- und Kommunikationstechnologie.

Relevanz

Bullet_TC.png TC = Telecommunication
Bullet_RF.png RF = Radio und Fernsehen
Bullet_GA.png GA = Geräte und Anlagen
Bullet_I.png I = Internet
Bullet_TA.png TA = Technische und Administrative Vorschriften

 

Bullet_TC.png Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)
Bullet_TC.png Fernmeldegesetz (FMG)
Bullet_RF.png Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG)
Bullet_TC.png VO über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV)
Bullet_TC.pngBullet_GA.png VO über Fernmeldedienste (FDV)
Bullet_TC.png Geschäftsreglement der Kommunikationskommission 
Bullet_TC.png VO über Gebühren im Fernmeldebereich (GFV)
Bullet_TC.png VO  BAKOM über Gebühren im Fernmeldebereich
Bullet_TC.png VO über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
Bullet_TC.png VO über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV)
Bullet_TC.png VO UVEK über Fernmeldeanschlüsse ausserhalb des Siedlungsgebiets
Bullet_TC.png VO ComCom betreffend das Fernmeldegesetz
Bullet_TC.png VO UVEK über Verwaltungsgebühren im Fernmeldebereich
Bullet_TC.png VO über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF)
Bullet_RF.png Radio- und Fernsehverordnung (RTVV)
Bullet_GA.png VO über Fernmeldeanlagen (FAV)
Bullet_GA.png VO BAKOM über Fernmeldeanlagen (VFAV)
Bullet_GA.png VO über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (FKV)
Bullet_GA.png VO BAKOM über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (VFKV)
Bullet_I.png Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES)
Bullet_I.png VO über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Verordnung über die elektronische Signatur, VZertES)
Bullet_I.png VO BAKOMüber Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur
Bullet_TA.pngBullet_TC.png Nummernportabilität zwischen Fernmeldedienstanbieterinnen
Bullet_TA.pngBullet_TC.png Die freie Wahl der Dienstanbieterin für nationale und internationale Verbindungen
Bullet_TA.pngBullet_TC.png Die Verzeichnisse der Teilnehmerinnen und Teilnehmer des öffentlichen Telefondienstes
Bullet_TA.pngBullet_TC.png Dienstqualität der Grundversorgung
Bullet_TA.pngBullet_TC.png Leitweglenkung und die Standortidentifikation der Notrufe
Bullet_TA.pngBullet_TC.png Die Notifikation von Schnittstellen von Fernmeldenetzen
Bullet_TA.pngBullet_TC.png Gebührennachweise (Advice of charge)
Bullet_TA.pngBullet_TC.png Eigenschaften von Schnittstellen der Grundversorgung
Bullet_TA.pngBullet_TC.png Identifikation des anrufenden Anschlusses
Bullet_TA.pngBullet_TC.png Qualitätskriterien des öffentlichen Telefondienstes
Bullet_TA.pngBullet_TC.png Nummerierungsplan E.164/2002
Bullet_TA.pngBullet_TC.png Nummerierungsplan F.69
Bullet_TA.pngBullet_TC.png Nummerierungsplan X.121 für die Schweiz
Bullet_TA.pngBullet_TC.png Verwendung von Kennzahlen ohne formelle Zuteilung
Bullet_TA.pngBullet_TC.png Verwendung von Kurznummern ohne formelle Zuteilung
Bullet_TA.pngBullet_TC.png Verwaltung der Kommunikationsparameter
Bullet_TA.pngBullet_TC.png Aufteilung der E.164-Nummern
Bullet_TA.pngBullet_TC.png Verwendung von Rufnummern ohne formelle Zuteilung
Bullet_TA.pngBullet_TC.png Einzelnummerzuteilung
Bullet_TA.pngBullet_TC.png Migration der 01-Nummern nach 044
Bullet_TA.pngBullet_TC.png Kurznummern der Auskunftsdienste zu den Teilnehmerverzeichnissen
Bullet_TA.pngBullet_TC.png Zuteilung und Verwaltung der Domain-Namen der zweiten Ebene, die der Internet-Domain ".ch" untergeordnet sind
Bullet_TA.pngBullet_TC.png Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur

 

Die geänderten Bestimmungen traten am 1. April 2012 in Kraft. Die Bestimmung über missbräuchliche Geschäftsbedingungen (Art. 8 UWG) tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.

Die revidierten Bestimmungen des UWG sollen es ermöglichen, effizienter gegen Adressbuchschwindel, Schneeballsysteme, missbräuchliche allgemeine Geschäftsbedingungen, unhaltbare Gewinnversprechen und unerbetene Telefonanrufe vorzugehen.

Seit 1. April 2012 ist es verboten, mit unlauteren Methoden für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge zu werben und entsprechende Angebote zu machen. Unlauter ist insbesondere das Versenden von Rechnungen für solche Angebote ohne entsprechenden Auftrag. Ausdrücklich verboten werden auch Schneeball-, Lawwinen- oder Pyramidensysteme.

Wichtig sind die neuen Anforderungen an Angebote im elektronischen Geschäftsverkehr (e-Commerce). Neu gelten auch in der Schweiz konkrete Anforderungen an das Impressum auf Webseiten und für den Vertragsabschluss im elektronischen Geschäftsverkehr (e-Commerce). So müssen Kunden auf die einzelnen Schritte hingewiesen werden, die zum Vertragsabschluss führen, es müssen Korrekturmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden und Bestellungen sind dem Kunden unverzüglich zu bestätigen.

Die neuen Bestimmungen regeln Wettbewerbe oder Verlosungen über kostenpflichtige Mehrwertdienstnummern. Es dürfen keine Gewinne in Aussicht gestellt werden, deren Einlösung die Inanspruchnahme einer kostenpflichtigen Leistung oder den Kauf einer Ware voraussetzt.

Schliesslich sollen auch die Vermerke in Telefonbüchern, wonach Kunden keine Werbemitteilungen bzw. Direktwerbung erhalten möchten, besser geschützt werden.

Geändert wurde per 1. Juli 2012 schliesslich die Bestimmung zu missbräuchlichen Geschäftsbedingungen. Unlauter handelt künftig, wer allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die in Treu und Glauben verletzender Weise zum Nachteil der Konsumentinnen und Konsumenten ein  erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten vorsehen. Aufgrund des Wortlauts des neuen Art. 8 UWG ist zu folgern, dass das Missverhältnis kumulativ erheblich und ungerechtfertigt sein muss. Zu prüfen ist voraussichtlich im Rahmen von Art. 8 UWG nicht, ob eine bestimmte AGB-Klausel für sich allein genommen unbillig ist. Eher ist die Lauterkeit der Klausel mit Blick auf sämtliche vertraglichen Rechte und Pflichten zu prüfen, und zwar unabhängig davon, ob diese in den AGB selbst oder in einem anderen Vertragsbestandteil enthalten sind. Die Beurteilung erfolgt ergebnisorientiert: Die AGB müssen im Ergebnis zu einem erheblichen und ungerechtfertigten Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten führen. Das Kriterium von Treu und Glauben soll schlieslich eine differenzierte Bewertung im Bezug auf das Kräfteverhältnis zwischen dem Verwender der AGB und dem Vertragspartner erlauben. Geschäftserfahrenheit und die Rechtskundigkeit des Vertragspartners können dabei eine Rolle spielen.

Im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses wurden (vom Bundesrat) folgende Beispielklauseln erwähnt:

  • Wegbedingung der Haftung auch bei schwerem Verschulden;
  • Erhebung von Zinsen auf dem Gesamtbetrag, auch wenn schon ein Teilbetrag bezahlt worden ist;
  • automatische Verlängerung befristet geschlossener Abonnementsverträge;
  • das Recht des AGB-Verfassers, die AGB jederzeit einseitig abzuändern;
  • automatische und stillschweigende Verlängerung einer kostenpflichtigen Garantie.

Das spezialisierte Team von Rentsch Partner AG unterstützt Sie gerne in sämtlichen Fragestellungen.

Das Internet ist grundsätzlich den Schranken der jeweiligen nationalen Rechtsordnung unterworfen.

Unternehmen, die über E-Commerce Geschäfte mit EU-Bürgern abwickeln, müssen insbesondere die einschlägigen EU-Richtlinien und entsprechende nationale Regelnungen beachten. Dazu gehören in erster Linie Datenschutzvorschriften, Vorschriften bezüglich des Vertragsschlusses über Internet, Vorgaben zu Widerruf und Rücktritt beim Abschluss von Geschäften über Internet, besondere Vorschriften bei der Verwendung von AGB im E-Commerce sowie Vorgaben betreffend Kennzeichnung des Anbieters (Impressum) und der Produkte und Dienstleistungen.

Nur sehr wenige Bestimmungen im Schweizerischen Recht regeln ausdrücklich internetspezifische Sachverhalte. Unternehmen, die im Bereich E-Commerce tätig sind, müssen viele unterschiedliche Gesetze und Verordnungen aus unterschiedlichen Rechtsgebieten beachten. Das sind zum Beispiel das Datenschutzgesetz (DSG), das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das Obligationenrecht (OR), das Urheberrechtsgesetz (URG), das Zivilgesetzbuch (ZGB), das Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES), das Markenschutzgesetz (MSchG), die Preisbekanntgabeverordnung (PBV), das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG), die Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) oder auch das Gerichtsstandsgesetz (GestG) und das Strafgesetzbuch (StGB) usw.

Der Bundesrat hat am 12. Oktober 2011 beschlossen, das revidierte Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auf den 1. April 2012 in Kraft zu setzen. Darin werden an den geschäftlichen Auftritt im Internet gewisse Informationspflichten geknüpft. So ist es beispielsweise unabdingbar, seine Identität offenzulegen, einen Kundendienst anzugeben und eine über das Internet getätigte Bestellung umgehend zu bestätigen. Der Bundesrat setzt die Gesetzesanpassungen per 1. April 2012 in Kraft. Einzig die Bestimmung über missbräuchliche Geschäftsbedingungen tritt erst per 1. Juli 2012 in Kraft. Damit haben die von dieser Neuerung betroffenen Unternehmen insgesamt ein Jahr Zeit, ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen zu überprüfen und den neuen Gesetzesanforderungen anzupassen.

Ab 2014 werden neue Domain-Endungen in grosser Zahl lanciert. Für Markeninhaber ergibt sich die Möglichkeit einer breiteren Präsenz im Internet. Gleichzeitig kann sich der Aufwand zur Überwachung und Verteidigung des eigenen Rechts vergrössern.

Die für die Vergabe von Namen und Adressen im Internet zuständige ICANN (Internet Corporation for Assigned Names and Numbers) erweitert derzeit das Angebot an generischen Top-Level-Domains (gTLDs). Eine Top-Level-Domain ist die Endung eines Domainnamens. Bisher existieren beispielsweise die länderspezifischen Endungen „.us“, „.ch“ oder „.li“, die bekannten generischen Endungen „.com“, „.net“, „.org“ aber auch „.biz“ oder „.info“.

Zwischen Januar und April 2012 konnten bei der ICANN Bewerbungen für neue gTLDs eingereicht werden. Insgesamt gingen 1930 Bewerbungen ein, wie z. B. für „.zuerich“, „.blog“, „.web“ oder „.shop“. Die ICANN ist im Begriffe, diese Bewerbungen zu prüfen und wird die neuen gTLDs nach deren Zulassung gestaffelt einführen. Verwaltet werden die neuen gTLDs letztlich von den Anmeldern selbst. Einige der neuen gTLDs stehen der Öffentlichkeit zur Registrierung zur Verfügung. Andere gTLDs betreffen dagegen bestehende Marken, wie etwa „.apple“ oder „.google“ und bleiben dem jeweiligen Anmelder vorbehalten.

Für Markeninhaber eröffnet sich die Möglichkeit, im Internet eine breitere Präsenz aufzubauen oder Top-Level-Domains zu verwenden, welche zu ihrer Ware oder Dienstleistung passen. In diesem Zusammenhang kann sich jedoch auch der Registrierungs- und Verteidigungsaufwand erhöhen, denn ein Zeichen kann bei dieser Vielzahl an neuen gTLDs registriert werden. Während es bisher ausreichend war, seine Marke bzw. sein Zeichen bei den 5 bis 10 wichtigsten Top-Level-Domains zu registrieren, erscheint dies bei den wohl über 1000 neuen gTLDs als überaus aufwendig. Markeninhaber müssen Verstösse gegen ihr Schutzrecht überwachen und gegebenenfalls dagegen vorgehen.

Die ICANN bietet mit dem Trademark Clearinghouse (TMCH) einen Dienst an, der trotz der grossen Anzahl an neuen gTLDs die Verteidigung von Markenrechten leichter ermöglichen soll. In einem zentralen Register kann die eigene Marke gegen Leistung einer jährlichen Gebühr angemeldet werden. Bei jeder Lancierung einer neuen gTLD erhalten die registrierten Markeninhaber die Möglichkeit, ihr Zeichen während einer sog. „Sunrise-Phase“ vorab für die betreffende gTLD zu beanspruchen. Auf die Sunrise-Phase folgt der sog. Trademark Claims Service. Einem Dritten, der versucht ein in der Datenbank registriertes Zeichen als Domain zu beanspruchen, wird eine Warnung angezeigt. Registriert ein Dritter das Zeichen trotz der Warnung, so wird der Markeninhaber darüber benachrichtigt, so dass er gegebenenfalls gegen die Registrierung vorgehen kann.

Mehr Informationen erhalten Sie hier  oder bei unseren Spezialisten.

“hotmail.ch”, Obergericht Basel Landschaft vom 21. Juni 1999 (sic! 2000, S. 26)

Die Verwendung eines Domainnamens, der mit einer Marke eines anderen Inhabers verwechselbar ist, stellt nach schweizerischem Recht eine Markenrechtsverletzung dar, zumindest dann, wenn die unter diesem Domainnamen betriebene Seite zum Zweck des Vertriebs von Gütern oder Dienstleistungen erfolgt. Für die Frage, ob eine Marken-, Namen- oder Kennzeichenschutzverletzung vorliegt ist nur der frei wählbare Second-Level-Domain Name massgeblich, nicht hingegen Top-Level-Domains wie ch., com., org. etc. Die Verwendung der Marke „hotmail“ für einen E-Mail-Dienst stellt eine Verletzung im Sinne von MSchG 13 dar.

“artprotect.ch”, Gerichtskreis Bern-Laupen vom 15. März 1999 (sic! 2000, S. 24)

Die blosse Registrierung eines Domainnamens gilt nicht als ein durch das Markenrecht verletzender Gebrauch im Sinne von Art. 13 Abs. 2 MSchG. Sofern die Deaktivierung eines Domainnamens bewirkt, dass die unter dieser Adresse abrufbare Datenbank für die bisherige Kundschaft nicht mehr erreichbar ist und eine Neuregistrierung des Domainnamens verhindert wird, liegt eine empfindliche Behinderung des Marktauftritts des betroffenen Datenbankinhabers vor. Ein solches Verhalten ist unlauter im Sinne der Generalklausel.

“rytz.ch“, Bundesgericht vom 11. Februar 1999 (BGE 125 III 91)

Über Kollisionen zwischen Namensrecht oder Firma und Markenrecht ist nicht schematisch zu entscheiden, sondern durch Abwägen der gegenseitigen Interessen, die einem möglichst gerechten Ausgleich entgegenzuführen sind. Anwendung dieses Grundsatzes auf einen Fall wo eine als Domainnamen im Internet verwendete Firma einer jüngeren Marke entgegensteht.

“berneroberland.ch“: Bundesgericht vom 2. Mai 2000 (BGE 126 III 239)

Registrierung einer geografischen Bezeichnung als Internet-Domain-Name. Das die Domain-Name beherrschende Prioritätsprinzip bedeutet nicht, dass der Erstanmelder den Gebrauch eines freihaltebedürftigen geografischen Namens als Domain-Name vorbehaltlos beanspruchen kann. Schranken ergeben sich in zweifacher Hinsicht: Einerseits darf eine gemeinfreie Bezeichnung, welche durch langen Gebrauch zum Individualzeichen geworden ist, nicht in einer Konkurrenzbezeichnung geführt werden. Anderseits ist die Verwendung einer gemeinfreien Bezeichnung untersagt, soweit damit die Gefahr von Verwechslungen geschaffen wird, der nicht mit geeigneten Zusätzen oder auf andere Weise begegnet werden kann. Der Begriff „Berner Oberland“ wird beim Publikum mit Tourismus assoziiert. Die Bezeichnung „Berner Oberland“ ohne präzisierenden Zusatz erweckt beim Benützer den Eindruck eines offiziellen oder zumindest offiziösen Anbieters. Vorliegend wurde die Verwechslungsgefahr bejaht. Zudem hält das Bundesgericht fest, dass die Reservierung eines Internet-Domain-Namens namentlich dann dem wettbewerbsrechtlichen Gebot des Handelns nach Treu und Glauben zuwiderläuft, wenn damit der Ruf eines fremden Kennzeichens ausgebeutet wird (Art. 2 UWG) und bejaht ein solches Verhalten im vorliegenden Fall.

“barcodedrucker.ch“: Bezirksgericht Hinwil vom 23. August 2000 (sic! 2001, S. 212)

Strafrechtliche Aspekte der Verwendung von Domainnamen im Internet. Nach Art. 23 UWG ist nur strafbar, wer vorsätzlich einen der Tatbestände von Art. 3 bis 6 UWG erfüllt. Die Registrierung branchenspezifischer Sachbezeichnungen als Domainnamen fällt in der Regel nicht unter Art. 3 lit. d UWG und ist deshalb nicht strafbar. Im vorliegenden Fall nahm das Gericht keine systematische Registrierung sämtlicher in einem bestimmten Marktsegment vorkommenden Sachbezeichnungen als Domainnamen vor.

“frick.ch“: Handelsgericht Aargau vom 30. August 2001 (sic! 2001, S. 818)

Interessenabwägung bei kollidierenden Namensrechten. Ist eine Bezeichnung kennzeichnender Hauptbestandteil der Firma sowie des Namens einer Person, fliesst deren Berechtigung, einen Teil ihres Namens als Domainnamen zu führen, aus ihrem persönlichen Namensrecht gemäss Art. 29 ZGB. Ist ein Gemeindename zugleich ein gebräuchlicher Geschlechtsname, handelt es sich nicht um einen freihaltebedürftigen geografischen Namen. Für die Gewichtung der Interessen and der Verwendung eines Domainnamens ist entscheidend, ob nicht auch andere Domainnamen zum gewünschten Erfolg verhelfen.

“cofideco.ch“: Tribunal d’arrondissement de Lausanne, 23. Juli 2001 (sic! 2002, S. 55)

Der widerrechtliche Gebrauch eines Namens, im vorliegenden Fall eine Firma, als Domain-Name ist als Namensanmassung gemäss Art. 29 Ab. 2 ZGB zu qualifizieren.
Da der schweizerische Internetnutzer, der ein schweizerisches Unternehmen im Internet sucht, dies zunächst unter der Top Level Domain “.ch” tut, entsteht dem Inhaber eines absoluten Rechts an einem Kennzeichen ein Schaden. Dieser ziffernmässig nicht leicht nachweisbare Schaden muss als „nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil“ gelten, welcher zur Einreichung von vorsorglichem Massnahmen berechtigt. Die Übertragung des Domainnamens kann vorsorglich erfolgen, da keine nicht veränderbare Lage geschaffen wird, und der Beklagte bei Abweisung der ordentlichen Klage den Domain-Namen wiedererlangen kann.

“amazon.de“: Eidgenössische Rekurskommission für geistiges Eigentum vom 17. Januar 2002 (sic! 2002, S. 351)

Der Markenbestandteil „de“ ist als Herkunftshinweis zu verstehen.
Eine Marke, die Erwartungen bezüglich der geografischen Herkunft der mit ihr bezeichneten Produkte erweckt, ist hinsichtlich der Herkunft dieser Produkte einzuschränken. Die Verwendung einer bekannten Top-Level-Domain wie .de als Markenbestandteil wird vom Publikum als Herkunftsbezeichnung verstanden (Art. 2c und Art. 47 Abs. 3, a und c MSchG.)

“montana.ch“: Bundesgericht vom 23. Juli 2002 (BGE 128 III 353)

Ein als Domain-Namen benutztes Kennzeichen wird durch Namens-, Firmen- oder Markenrecht geschützt; im Fall einer Kollision ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, um zu einer möglichst angemessenen Lösung zu gelangen. Bei den Körperschaften des öffentlichen Rechts ist das Interesse des Namensinhabers an der Registrierung einer Website mit ihrem eigenen Namen besonders gross. Daher soll grundsätzlich eher derjenige, der sich den Namen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts anmasst, gezwungen werden, seiner Internetadresse einen Zusatz hinzuzufügen, um eine Verwechslungsgefahr zu vermeiden. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung kann sich an jenen Prinzipien orientieren, welche die deutsche Rechtsprechung hervorgebracht hat (vgl. ”heidelberg.de”).

“luzern.ch“: Bundesgericht vom 23. Juli 2002 (BGE 128 II 401)

Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts kann namensrechtlichen Schutz in Anspruch nehmen. Die Verwechslungsgefahr in Bezug auf einen Domain-Namen ist zu bejahen, wenn ein gegenüber dem Namensträger schlechter berechtigter durch die Verwendung eines ähnlichen oder gleichlautenden Namens für seine Website die Gefahr von Fehlzurechnungen schafft oder dadurch falsche Zusammenhänge vermutet werden. Wird der Name einer öffentlichrechtlichen Körperschaft von einem Dritten ohne jeden Zusatz als Domainname verwendet, kommt es bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf den Bekanntheitsgrad der betroffenen Körperschaft an. Je grösser der Bekanntheitsgrad, desto eher ist eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. Gleichnamigkeit von bekannten Städten und Unternehmen, wie im Fall der Städte Zürich und Winterthur und der gleichnamig bekannten Versicherungen kann eine namensrechtliche Pattsituation herbeiführen. Die Anordnung auf Übertragung des Domain-Namens lässt sich auf Art. 29 Abs. 2 ZGB stützen.

“breco.ch“: Handelsgericht St. Gallen vom 25. Juni 2002 (sic! 2003, S. 348)

Die Registrierung von Domain-Namen begründet trotz einer gewissen Kennzeichnungsfunktion keine eigenen Schutz- oder Ausschliesslichkeitsrechte. Ist ein als Domain-Name verwendetes Zeichen namen-, firmen- oder markenrechtlich geschützt, kann der entsprechende Berechtigte einem Unberechtigten die Verwendung des Zeichens als Domain-Name grundsätzlich verbieten und die Übertragung des Domainnamens verlangen. Das UWG ist im Verhältnis zu den immaterialgüterrechtlichen Spezialgesetzen kumulativ und ergänzend anwendbar. Keine unlautere Verwechslungsgefahr besteht, wenn ein Domainname erst registriert ist, aber noch nicht gebraucht wird (UWG 2, 3 lit.d).

“djbobo.ch“: Bundesgericht vom 7. November 2002 (sic! 2003, S. 438)

Ist ein Zeichen namen-, firmen- oder markenrechtlich geschützt, kann dessen Inhaber Unberechtigten die Verwendung dieses Zeichens als Domain-Name untersagen, da die unerlaubte Verwendung eine Verwechslungsgefahr schafft., da die entsprechende Website unabhängig von Inhalt und Gestaltung dem Falschen zugerechnet werden kann. Überdies wird der rechtmässige Inhaber des Zeichens gehindert, unter diesem Zeichen eine eigene Website zu betreiben. Die vorliegend unbefugte Verwendung des Namens djbobo stellt eine widerrechtliche Namensanmassung dar, die beim Geschädigten Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche entstehen lässt.

“integra.ch“: Bundesgericht vom 1. Mai 2003 (4.C.31/2003)

Die Verwendung von Kennzeichen im Internet als Domain-Namen ist grundsätzlich unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG, falls sie geeignet ist, Verwechslungen herbeizuführen. Solche können insbesondere darin bestehen, dass mit der Verwendung eines ähnlichen oder gleichlautenden Namens für eine Internet-Site durch einen schlechter Berechtigten die Gefahr von Fehlzurechnungen geschaffen wird, d.h. einer Fehlidentifikation des hinter der Website stehenden Geschäftsbetriebes, oder dass falsche Zusammenhänge vermutet werden. Hierbei genügt auch die Gefahr einer vorläufigen Fehlzurechnung. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass sich die Zeichen „integra“ und „wintegra“ hinreichend deutlich unterscheiden.

“tonline.ch“: Bundesgericht vom 19. Mai 2003 (sic! 2003, S. 822)

Um die Verwechslungsgefahr zwischen einer Marke und einem Domain-Namen zu beurteilen, ist nicht auf den Inhalt der Website, sondern auf den Wortlaut der Internetadresse abzustellen. Das Markenschutzgesetz ermöglicht eine richterliche Anordnung gegen denjenigen, der die Marke unrechtmässig gebraucht, im Hinblick darauf, dass dieser alle für eine Domain-Namen- Übertragung notwendigen Angaben liefert.

“bundesgericht.ch“: Bundesgericht vom 2. September 2003 (sic! 2004, S. 109)

Widerhandlung gegen das Wappenschutzgesetz durch Registrierung einer Internetadresse. Gemäss Art. 6 WSG stellt bereits die blosse Registrierung einer Internetadresse eine Benutzung dar und kann über amtliche Beziehungen täuschen. Die Aufschaltung einer Website unter der registrierten Domain ist nicht erforderlich. Für die Beurteilung einer Täuschung ist einzig massgebend, welcher Eindruck über eine amtliche Beziehung für Dritte effektiv geschaffen wird.

“kicklernstudio.ch“ / „lernstudio.ch“: Bundesgericht vom 5. Mai 2004 (BGE 130 III 478)

Da die Bezeichnung „Lernstudio“ als gemeinfreies , beschreibendes Wort zu qualifizieren ist, setzt sich die Firma der Klägerin nur aus kennzeichnungsschwachen Bestandteilen zusammen. Zur Abgrenzung genügt daher ein verhältnismässig kennzeichenschwacher Zusatz. Diesem Erfordernis wird das aus dem Englischen stammende Wort „Kick“, das hauptsächlich dem Sport- und Freizeitmarkt zugeordnet wird, bezüglich der Wissensvermittlung in angemessener Weise gerecht.

“riesen.ch“: Bundesgericht vom 8. November 2004 (4.C.31/2004)

Storck-Gruppe (Inhaber der Marke „riesen“, eingetragen für Süsswaren) gegen Stephan Riesen, der unter dem Zeichen riesen.ch Dienstleistung in Beratung, Planung und Implementierung von Informatiklösungen anbietet. Berühmtheit der Marke abgelehnt. Aufgrund der mangelnden Berühmtheit beschränkt sich der Schutz der Marke auf eingetragene gleiche oder gleichartige Marken, was vorliegend verneint wurde. Eine Verwechslungsgefahr gestützt auf Art. 3 lit. d UWG wurde ebenfalls verneint.

“maggi.ch“: Bundesgericht vom 21. Januar 2005 (4.C.376/2004)

Romeo Maggi (maggi.com) / Nestlé (maggi.ch)
„Die Klägerin 1 ist Inhaberin der Marke "Maggi", die für eine Vielzahl von Produkten hinterlegt ist. "Maggi" bildet zudem den prägenden Bestandteil der Firma der Klägerin 2 (vgl. BGE 122 III 369 E. 1). Das Zeichen "Maggi" ist nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil berühmt. Dass die Marke im Sinne von Art. 15 MSchG berühmt ist, kann zudem als notorisch gelten. Der Beklagte trägt den Nachnamen Maggi, was ihn grundsätzlich nicht nur berechtigt, das Zeichen zur Identifizierung seiner eigenen Person zu verwenden, sondern auch zur Kennzeichnung seiner eigenen Werke und Produkte (BGE 116 II 614 E. 5c/aa). Beide Parteien sind somit am Zeichen "maggi" berechtigt. Es liegt ein Konflikt zwischen dem Namensrecht des Beklagten einerseits und dem Marken-, Firmen- sowie Wettbewerbsrecht der Klägerinnen anderseits vor, der in Abwägung der gegenseitigen Interessen zu lösen ist. Dabei ist das Bundesgericht in der jüngeren Rechtsprechung stets davon ausgegangen, dass die Existenz einer berühmten prioritätsälteren Marke rechtfertigt, dem jüngeren Wettbewerber einschränkende Auflagen in der Benutzung des Homonyms zu auferlegen (BGE 128 III 353 E. 4.3.2.; 125 III 91 E. 3c; 116 II 614 E. 5d S. 619).[…] Die Internet-Adresse orientiert die Benutzer des Internets und richtet sich damit an das Publikum bzw. die Öffentlichkeit. Verwechslungen sind unbesehen des Inhalts der über diese Adresse abrufbaren Websites möglich; das Bundesgericht hat es denn auch abgelehnt, die Verwechslungsgefahr von Domain-Namen aufgrund des Inhalts der jeweiligen Sites auszuschliessen (BGE 128 III 353 E. 4.2.2.1; 128 III 401 E. 7.2.2 S. 409; Urteil 4C.141/2002 vom 7. November 2002 E. 4).

“wellness-fuehrer.ch“: Bundesgericht vom 28. Januar 2005 (4.A.7./2004)

Das Bundesgericht stellt im Rahmen einer von reisen.ch geführten Verwaltungsgerichtsbeschwerde die privatrechtliche Rechtsnatur des Domain-Namen-Registrierungsvertrages und der Einführung neuer Zeichen mittels Big Bang fest.Im Einzelnen führt das Bundesgericht aus, dass die Beziehungen der Registerbetreiberin mit den Haltern und Halterinnen gemäss der Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) dem Privatrecht unterstehen und Art. 28 Abs. 2 Fernmeldegesetz (FMG) eine genügende gesetzliche Grundlage für die AEFV darstellt. Das Verhältnis zu Domain-Namen-Haltern kann somit durchaus privatrechtlich geregelt werden, solange nicht eigentliche hoheitliche Tätigkeiten in Frage stehen.Die Zuteilung und Verwaltung von Domain-Namen ist insbesondere der Leistungsverwaltung zuzuordnen, die keines Verwaltungszwanges bedarf. Damit ist geklärt, dass das Vertragsverhältnis zwischen Registerbetreiberin und Domain-Namen-Haltern oder anderen Beteiligten dem Privatrecht untersteht und eine Vorreservierung von Domain-Namen nicht zulässig ist, was für weitere Einführungen von Zeichen durch SWITCH von Bedeutung sein wird.

Weitere Entscheide:

“hundertwasser.ch“ : SJZ 98 (2002), S. 612

“emarket.ch“: sic! 2002, S. 683 (OGer Kanton Thurgau)

“xperteam.ch“: Bundesgericht vom 16. Juli 2002 (4.C.165/2001)

Registrierung

Die Registrierung von Domainnamen unter den Top-Level-Domain-Names (TLDs) .com, .net und .org kann über die von der Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) zugelassenen Registrierungsstelle vorgenommen werden. Die Vergabe von Namen unter TLDs mit Ländercode wie .ch, .de, .at, .fr ist Angelegenheit der zuständigen nationalen Organisationen. Im November 2000 hat die ICANN der Schaffung von sieben neuen TLDs zugestimmt. Es sind dies .AERO, .BIZ, .COOP, .INFO, .MUSEUM, .NAME und .PRO. Während einige der neuen TLDs allen Benützern zur Verfügung stehen (.BIZ, .INFO, .NAME und .PRO), sind die .AERO, .COOP und .MUSEUM-TLD bestimmten Benutzergruppen vorbehalten.

Markenrecht

Domainnamen können gemäss den üblichen in der Markenprüfung geltenden Verfahrensregeln und Grundsätzen als Marken hinterlegt werden. Top Level Domainnames (TLD) wie .com, .org, .net oder .ch werden als nicht unterscheidungskräftig und somit als nicht schutzfähig betrachtet. Ebensowenig führt die Verbindung eines Begriffs des Gemeinguts mit einem Top Level Domain Name zur Schutzfähigkeit (Entscheid der eidgenössischen Rekurskommission für geistiges Eigentum, sic! 2000, 700 - INTERNET.COM / INTERNETCOM [fig.]).

Streitbeilegung

Das Streitbeilegungsverfahren für Domains mit den Ländercodes ".ch" und ".li" gliedert sich in zwei Verfahrensschritte. Anlässlich einer telefonischen Schlichtungsverhandlung suchen der Domainhalter und der betroffene Dritte zusammen mit dem Mediator eine abschliessende Lösung des Konflikts. Wird keine Lösung erzielt, kann der Dritte einen Expertenentscheid verlangen, sofern er dies zuvor beantragt hat. SWITCH vollstreckt den Entscheid des Experten nach Ablauf einer 20-tägigen Frist, sofern keine Zivilrechtsklage gegen den Dritten vom Halter anhängig gemacht wurde. Das Streitbeilegungsverfahren ist für Domain-Namen-Halter mit Top Level Domain Names .ch und .li zwingend, falls der Domain-Namen ab dem 1. März 2004 neu registriert bzw. das Abonnement ab 1. März 2004 erneuert wurde. Eine freiwillige Einlassung auf das Verfahren begründet ebenfalls die sachliche Zuständigkeit von SWITCH für das Streitbeilegungsverfahren. Die Entscheide werden auf den Webseiten der WIPO publiziert.

 

Mit den heute vorhandenen Technologien ist es ohne grossen Aufwand möglich, Personendaten zu sammeln, zu ordnen, auszuwerten und zu verbreiten. Nicht nur im Internet, sondern auch in Unternehmungen und Verwaltungen entstehen damit riesige Datenmengen, die nach einer gezielten Auswertung rufen. Ziel dieses Vorgehens ist das Aufspüren von Regeln und Mustern bzw. statistischen Auffälligkeiten (Data Mining). Mit den gesammelten Daten lassen sich bspw. Gewohnheitsmuster, Kaufverhalten oder Kundenprofile erstellen. Damit werden neue Informationen über Personen geschaffen, die vor der Auswertung noch gar nicht existierten. Der Wert dieser erzeugten Personeninformationen kann für Unternehmungen, die individuell angepasste Werbebotschaften, Kaufempfehlungen oder dergleichen ihren Kunden zukommen lassen wollen, sehr hoch sein.

Den wirtschaftlichen Interessen dieser Unternehmungen steht der Schutz der Persönlichkeit der betroffenen Personen gegenüber. Gemäss geltendem Gesetz (Datenschutzgesetz [DSG] und Datenschutzverordnung [VDSG]) dürfen Personendaten nur bearbeitet werden, sofern diese rechtmässig beschafft wurden, die Bearbeitung nach Treu und Glauben erfolgt und verhältnismässig ist. Der Inhaber der Datensammlung ist verpflichtet, die betroffene Person über die Beschaffung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen aktiv zu informieren.

Privatpersonen müssen Datensammlungen beim Eidgenössischen Datenschutz- und Oeffentlichkeitsbeauftragten anmelden, wenn regelmässig besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile bearbeitet werden, oder regelmässig Personendaten an Dritte bekannt gegeben werden. Diese Meldepflicht gilt selbst dann, wenn die betroffene Person über die Datenbearbeitung informiert ist. Die Datensammlungen müssen angemeldet werden, bevor sie eröffnet werden.

Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist. Die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person zulässig. Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern. Weiter müssen Personendaten durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten geschützt werden.

Die Rechte der betroffenen Personen müssen gewahrt bleiben. Jede Person kann grundsätzlich vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob und welche Daten über sie bearbeitet werden und woher die Daten stammen. Sie hat ferner ein Recht auf Berichtigung und kann die Sperrung bzw. Löschung der Personendaten verlangen. Besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile dürfen nicht ohne Einwilligung bzw. ohne Vorliegen eines gesetzlich vorgesehenen Rechtfertigungsgrundes Dritten bekannt gegeben werden.

Personendaten dürfen nicht ins Ausland bekannt gegeben werden, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Personen schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil eine Gesetzgebung fehlt, die einen angemessenen Schutz gewährleistet (der Datenschutzbeauftragte führt eine entsprechende Liste). Wer Personendaten (ohne Einwilligung der betroffenen Person im Einzelfall) in ein Land übermitteln will, in dem ein angemessener Datenschutz fehlt, muss den Datenschutzbeauftragten in der Regel über hinreichende (vertragliche) Schutzmassnahmen informieren. Werden Personendaten (rechtmässig) im Internet publiziert oder innerhalb von Konzerngesellschaften übermittelt, welche hinreichenden Datenschutzregeln unterstehen, so gilt dies nicht als Übermittlung ins Ausland.

Weitere Informationen: www.edoeb.admin.ch (Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter).

ICT (Information and Communications Technologies) umfasst die Bereiche der Informationstechnologie (IT) und Kommunikationstechnologie, deren Bedeutung in den letzten Jahrzehnt stets zugenommen hat. Die zunehmende Verschmelzung von Daten-, Informations- und Kommunikationstechnologie bringt es mit sich, dass die rechtliche Erfassung von Lebenssachverhalten ein fundiertes Verständnis der technologischen Grundlagen und Zusammenhänge voraussetzt.

ICT Law

Im Schnittstellenbereich von Informatik, Internet und Telekommunikation beginnt sich unter der Bezeichnung IT-Recht (oder ICT-Recht) ein neues rechtliches Spezialgebiet zu etablieren. Die Digitalisierung der Datenwelt, die rasante Entwicklung im Bereich der Mobiltelefonie und deren rechtliche Rahmenbedingungen sind vielschichtig und vernetzt. Sie lassen sich kaum mehr in ein einzelnes klassisches Teilgebiet des Immaterialgüterrechts einordnen. Das Thema IT-Recht greift nicht nur in die Bereiche Softwarerecht, Kennzeichen- und Domainrecht ein, sondern auch in Fragen des Vertrags-, Verwaltungs- und des Datenschutzrechts. Ebenso treten regelmässig auch Problemstellungen beispielsweise des Werbe- und Haftpflichtrechts auf.

Das spezialisierte Team von RENTSCH PARTNER unterstützt Sie gerne in sämtlichen Fragestellungen aus dem Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie. Unter Kontakt finden Sie unsere Anwälte, die im IT-Recht spezialisiert sind.

Für Fragen im Bereich ICT (Information and Communication Technology) Recht wenden Sie sich bitte an einen der folgenden Anwälte:

 

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