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Das einheitliche Patentgericht stellt ein neues internationales Gericht dar, das durch die EU Mitgliedstaaten, welche das EPGÜ ratifiziert haben, gemeinsam errichtet wurde.

Traditionell waren in den Mitgliedstaaten der EU nationale Gerichte für zivilrechtliche Auseinandersetzungen in Zusammenhang mit europäischen Patenten, beispielsweise Klagen wegen Verletzung oder Nichtigkeit, zuständig. Dies konnte zu kostspieligen parallelen Verfahren in mehreren Staaten führen. Teilweise waren die darin gefällten Urteile widersprüchlich, was auf Kosten der Rechtssicherheit ging.

Nach Ablauf der Übergangsbestimmungen wird für zivilrechtliche Streitigkeiten, welche europäische Patente betreffen und unter die Jurisdiktion der EU Mitgliedstaaten fallen, welche das EPGÜ ratifiziert haben, das einheitliche Patentgericht primär ausschliesslich zuständig sein. Dies schliesst neben europäischen Patenten mit nationaler Validierung (herkömmlich) sowie einheitlicher Wirkung (neu) auch europäische Patentanmeldungen sowie ergänzende Schutzzertifikate (SPCs) zu durch solche Patente geschützten Erzeugnissen ein.

Das einheitliche Patentgericht umfasst ein sog. Gericht erster Instanz sowie ein Berufungsgericht. Das Gericht erster Instanz setzt sich aus einer Zentralkammer sowie aus mehreren Lokal- und Regionalkammern zusammen. Die Zentralkammer hat ihren Sitz in Paris und vorerst (Juni 2023) eine Abteilung in München. Das Berufungsgericht hat seinen Sitz in Luxemburg.

 

Durch das neue internationale Gericht sollen kostspielige parallele Streitigkeiten vor mehreren nationalen Gerichten vermieden werden. Das einheitliche Patentgericht hat es sich ferner zur Aufgabe gemacht, qualitativ hochstehende Urteile in vergleichsweise kurzer Zeit zu fällen. Zudem soll durch eine Harmonisierung des materiellen Patentrechts sowie der Rechtsprechung die Rechtsicherheit erhöht werden.

Als Nicht-EU-Land ist die Schweiz nicht Teil des EPGÜ, und das Schweizerische Bundespatentgericht weiterhin primär für Zivilverfahren, welche Patente (national oder EP mit Validierung in der Schweiz) betreffen, zuständig. Allerdings können auch Schweizer Parteien ihre Patentrechte in den EU Mitgliedstaaten, welche das EPGÜ ratifiziert haben, vor dem einheitlichen Patentgericht durchsetzen. Auch ist es möglich, dass Klagen gegen Schweizer Parteien, die unter die Jurisdiktion dieser Staaten fallen, vor dem einheitlichen Patentgericht erhoben werden.

Links:
www.unified-patent-court.org
www.epo.org/law-practice/unitary/upc_de.html

In den EU Mitgliedstaaten, welche das EPGÜ ratifiziert haben, hat das einheitliche Patentgericht primär ausschliessliche Zuständigkeit für zivilrechtliche Verfahren in Zusammenhang mit herkömmlichen europäischen Patenten, neuen Einheitspatenten, ergänzenden Schutzzertifikaten (SPCs) sowie europäischen Patentanmeldungen. Während einer Übergangsfrist von mindestens sieben Jahren können Klagen wegen Verletzung bzw. auf Nichtigerklärung zusätzlich weiterhin vor nationalen Gerichten erhoben werden.

Inhaber oder Anmelder eines herkömmlichen europäischen Patents, das vor Ablauf dieser Übergangsfrist erteilt oder beantragt worden ist, haben die Möglichkeit, die Zuständigkeit des einheitlichen Patentgerichts in Bezug auf dieses Patent bzw. die entsprechende Anmeldung für die gesamte Laufzeit auszuschliessen (sog. «Opt-Out»). Damit behalten die nationalen Gerichte der am EPGÜ teilnehmenden EU Mitgliedstaaten weiterhin ihre ausschliessliche Zuständigkeit. Bedingung für einen Opt-Out ist, dass zuvor keine Klage zum entsprechenden Schutzrecht vor dem einheitlichen Patentgericht erhoben worden ist. Vom Opt-Out kann jederzeit zurückgetreten werden (sog. «Opt-In»), sofern zuvor keine Klage vor einem der besagten nationalen Gerichte erhoben worden ist.

Ein Antrag auf Opt-Out muss direkt beim einheitlichen Patentgericht gestellt werden und wird durch Eintragung in ein eigens dafür geschaffenes Register wirksam.

Die Entscheidung, ob bestehende oder zukünftige herkömmliche europäische Patente, bzw. Anmeldungen dazu, in die Zuständigkeit des einheitlichen Patentgerichts fallen, oder besser im alten System verbleiben sollen, wird in der Regel von den individuellen Bedürfnissen der Inhaberin bzw. Anmelderin abhängig sein. Aufgrund der Tatsache, dass mit dem einheitlichen Patentgericht allerdings noch keine praktischen Erfahrungen bestehen (Juni 2023), wird gerade im Hinblick auf die Vorhersehbarkeit von Verfahrensausgang und Kosten in vielen Fällen ein Opt-Out zu prüfen sein.

Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung werden – wie herkömmliche europäische Patente – vom Europäischen Patentamt geprüft. Das Anmelde- und Erteilungsverfahren ist dasselbe. Allerdings haben Patentinhaber neu die Möglichkeit, nach Erteilung einen sog. Antrag auf Einheitliche Wirkung zu stellen.

Die Einheitliche Wirkung ist innerhalb eines Monates nach Erteilung beim Europäischen Patentamt zu beantragen. Diese Option besteht für jedes europäische Patent, das nach Inkrafttreten des EPGÜ erteilt wird. Voraussetzung dazu ist, dass für alle am EPGÜ teilnehmenden EU Mitgliedstaaten identische Patentansprüche bestehen.

Parallel zum europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung besteht weiterhin die Möglichkeit, herkömmliche europäische Patente zu validieren. Dies ist selbstverständlich auch für EU Mitgliedstaaten, welche das EPGÜ nicht oder noch nicht ratifiziert haben (bspw. Spanien oder Polen), sowie für Staaten des Europäischen Patentübereinkommens, welche nicht der EU angehören (bspw. die Schweiz, Liechtenstein, das Vereinigte Königreich oder Norwegen), möglich. Daneben bestehen auch weiterhin nationale Patente.

 

Ein Vorteil des neuen europäischen Einheitspatentes ist, dass dieses mit einem zentralen Antrag beim Europäischen Patentamt in allen 17 EU Mitgliedstaaten (Juni 2023), welche das EPGÜ ratifiziert haben, erlangt werden kann. Parallele Validierungverfahren entfallen in diesen Staaten. Nach einer Übergangszeit von sechs Jahren (die auf maximal 12 Jahre verlängert werden kann) werden zudem keine Übersetzungen mehr notwendig sein. Für ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung ist zudem nur eine Jahresgebühr direkt beim Europäischen Patentamt zu entrichten, welches auch für die Führung des Registers, beispielsweise bei Wechsel der Inhaberschaft, verantwortlich ist. Die Komplexität von Validierung und Aufrechterhaltung wird damit deutlich vereinfacht.

Ein weiterer Vorteil des neuen Einheitspatentes sind dessen Kosten. So ist davon auszugehen, dass dieses ab einer Validierung in drei bis vier teilnehmenden EU Mitgliedstaaten günstiger ist als ein herkömmliches europäisches Patent. Bei Validierung in einer grösseren Anzahl von Staaten (künftig bis zu 24) kann die Kostenersparnis über die gesamte Laufzeit des Patentes signifikant sein.

Ein Nachteil des neuen Systems besteht darin, dass wichtige europäische Produktionsstandorte bzw. Absatzmärkte nicht daran teilnehmen. Als Beispiele hierzu sind insbesondere die Schweiz, das Vereinigte Königreich, Spanien oder auch Polen zu nennen. Ferner sind Rechte aus einem europäischen Einheitspatent vor dem neuen Einheitlichen Patentgericht durchzusetzen oder zu verteidigen, wozu es derzeit (Juni 2023) noch keine praktischen Erfahrungen gibt. Gerade im Hinblick auf die Möglichkeit einer Nichtigkeitsklage, welche bei Erfolg zu einem zentralen Wiederruf des Patentes in allen teilnehmenden EU Mitgliedstaaten führen kann, besteht damit eine gewisse Unsicherheit für Inhaber europäischer Einheitspatente.

Links:
https://www.epo.org/law-practice/unitary/unitary-patent_de.html

Das einheitliche Patentsystem stellt eine Erweiterung des europäischen Patentwesens dar, welche per 1. Juni 2023 in Kraft trat. Bereits zuvor bestand ein zentrales Anmelde- und Prüfungsverfahren vor dem Europäischen Patentamt. Das neue System umfasst mit dem europäischen Einheitspatent (engl. Unified Patent, UP) sowie mit dem einheitlichen Patentgericht (engl. Unified Patent Court, UPC) zwei zusätzliche Komponenten zur Stärkung des Patentschutzes in Europa.

Europäische Einheitspatente ermöglichen es, mit nur einem Antrag Schutz in künftig bis zu 24 EU Mitgliedstaaten zu erlangen. Der Patentschutz wird dadurch administrativ einfacher und bei grösserem geographischen Umfang auch kostengünstiger.

Das einheitliche Patentgericht stellt ein neues internationales Gericht dar, das durch die teilnehmenden EU Mitgliedstaaten gemeinsam errichtet wurde. Für zivilrechtliche Auseinandersetzungen in Zusammenhang mit europäischen Patenten (herkömmliche oder neue Einheitspatente) sowie Anmeldungen dazu, welche unter die Jurisdiktion dieser Staaten fallen, wird das einheitliche Patentgericht nach Ablauf der Übergangsbestimmungen ausschliesslich zuständig sein. Durch das neue internationale Gericht sollen kostspielige parallele Streitigkeiten vor mehreren nationalen Gerichten vermieden und die Rechtssicherheit erhöht werden.

Die rechtliche Basis für das einheitliche Patentsystem wird durch das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) sowie durch eine Reihe weiterer Erlasse gebildet.

Als eine in der Schweiz führende IP-Kanzlei kann die RENTSCH PARTNER AG alle Verfahrenshandlungen betreffend das Einheitspatent für Sie durchführen. Ferner sind mehrere unserer Patentanwälte vor dem Einheitlichen Patentgericht vertretungsberechtigt.

Links:
www.epo.org/applying/european/unitary/unitary-patent_de.html

Derzeit teilnehmende EU Mitgliedsstaaten (Ratifizierung erfolgt)
Österreich (AT) Estland (EE) Luxemburg (LU) Schweden (SE)
Belgien (BE) Finnland (FI) Lettland (LV) Slowenien (SI)
Bulgarien (BG) Frankreich (FR) Malta (MT)
Deutschland (DE) Italien (IT) Niederlande (NL)
Dänemark (DK) Litauen (LT) Portugal (PT)
Teilnehmende EU Mitgliedstaaten (Ratifizierung noch nicht erfolgt)
Zypern (CY) Griechenland (GR) Irland (IE) Slowakei (SK)
Tschechische Republik (CZ) Ungarn (HU) Rumänien (RO)
Nicht teilnehmende EU Mitgliedstaaten
Spanien (ES) Kroatien (HR) Polen (PL)
Staaten des Europäischen Patentübereinkommens, welche nicht in der EU sind
Albanien (AL) Island (IS) Montenegro (ME) Serbien (RS)
Schweiz (CH) Liechtenstein (LI) Nordmazedonien (MK) San Marino (SM)
Vereinigtes Königreich (GB) Monaco (MC) Norwegen (NO) Türkei (TR)
Erstreckungs- und Validierungsstaaten
Marokko (MA) Bosnien und Herzegowina (BA) Tunesien (TN)
Republik Moldau (MD) Kambodscha (KH) Nicht auf der Karte zu sehen

EU Patent European Union karte(Stand Juni 2023)

Christian Hilti, Alfred Köpf, Demian Stauber, Andrea Carreira
Schweizerisches und europäisches Patent- und Patentprozessrecht
4. Auflage
Bern 2021
ISBN: 978-3-7272-4634-0
Link zum Stämpfli-Shop

Die nachfolgenden Ergänzungen wurden seit dem Druck der 4. Auflage vorgenommen:

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Um technisch Machbares rechtlich durchsetzbar zu machen.

Der Patentanwalt unterstützt Sie beim Schutz Ihrer Innovationen vor Nachahmern. Er erkennt Ihrer Erfindung und übersetzt sie in präzise formulierte Patentansprüche, die schliesslich den Schutzbereich Ihrer Erfindung definieren.

Der Patentanwalt

  • berät Sie bei Streitigkeiten und zeigt Ihnen Möglichkeiten und Strategien, um Ihre Interessen in einer Auseinandersetzung bestmöglich durchzusetzen;
  • berät Sie zum richtigen Einsatz geeigneter Schutzrechte, sowie der Erstellung einer optimalen Schutzstrategie für Ihre Innovationen;
  • verschafft Ihnen Vorteile gegenüber der Konkurrenz;
  • hilft Ihnen Gefahren, die von Schutzrechten der Konkurrenz ausgehen, zu erkennen und abzuschätzen.

Der Patentanwalt dient als Ihre zentrale Anlaufstelle für den gewerblichen Rechtsschutz.

Der Patentanwalt berät seine Mandanten bezüglich Erfindungen, Designs, Marken, Know-how, Softwareschutz und Schutz von Pflanzensorten. Er übernimmt die Vertretung vor dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum, dem Europäischen Patentamt und der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO). Er betreut dabei die Anmelde- und Prüfungsverfahren vor den entsprechenden Behörden. Über seine weltweiten Kontakte zu ausländischen Beratern und Vertretern koordiniert er Anmelde- und Prüfungsverfahren im Ausland.

Zu seinen/ihren Haupttätigkeiten gehören:

  • Anmeldung aller Arten gewerblicher Schutzrechte im In- und Ausland,
  • Ausarbeitung von Gutachten, Einsprüchen, Nichtigkeitsklagen, Löschungsklagen, Widersprüchen sowie Einwendungen Dritter,
  • Verwaltung von Schutzrechten (Fristenüberwachung, Zahlung von Gebühren, usw.),
  • Verfolgung von Schutzrechtsverletzungen und Vertretung bei Schutzrechtsangriffen (in Zusammenarbeit mit spezialisierten Rechtsanwälten),
  • Beurteilung von Schutzrechten Dritter und Kollisionsrisiken mit Schutzrechten Dritter,
  • Durchführung von Recherchen über den Stand der Technik,
  • Durchführung amtlicher Schutzrechtsübertragungen,
  • Patentrechtliche Beratung in Vertragssachen, insbesondere Lizenzverträge.

Der Patentanwalt bildet eine Schnittstelle zwischen Technik, Recht und Wirtschaft.

Der Patentanwalt verfügt über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss, z.B. in der Physik, Chemie, Biologie oder in einer Ingenieurwissenschaft. Im Unterschied zum Patentingenieur hat er in einer Zusatzausbildung fachliches Wissen im Immaterialgüterrecht, insbesondere Patentrecht, erworben. Der europäische Patentanwalt ist als Vertreter vor dem Europäischen Patentamt zugelassen.

Auch in der Schweiz ist der Patentanwalt die wichtigste Ansprechperson von Erfindern und Entwicklern. Er kann Erfinder und Entwickler in Verfahren vor den nationalen oder regionalen Patentämtern vertreten. Weitere Informationen finden Sie in der Navigation auf der linken Seite.

Der Titel „Patentanwältin“ bzw. „Patentanwalt“ ist in der Schweiz seit 1. Juli 2011 geschützt. Wer sich „Patentanwältin“ oder „Patentanwalt“, „conseil en brevets“, „consulente in brevetti“ oder „patent attorney“ nennt, muss die gesetzlichen Anforderungen erfüllen (Art. 2 Patentanwaltsgesetz). Wer sich „europäische Patentanwältin“ oder „europäischer Patentanwalt“, „conseil en brevets européens“, „consulente in brevetti europei“ oder „european patent attorney“ nennt, muss in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen sein (Art. 3 Patentanwaltsgesetz).

Neben der eigentlichen Patentverwaltung spielt die Sicherung von Technologie- und Patentpositionen eine wichtige Rolle im IP-Management eines Unternehmens. Die eigenen F&E-Aktivitäten eines Unternehmens bilden eine der wesentlichsten Quellen für das eigene Patentportfolio sowie zur Evaluation der eigenen Technologieposition gegenüber der Konkurrenz, wobei deren Beurteilung sinnvollerweise entsprechend den verschiedenen Geschäftseinheiten vorgenommen wird.

Eine professionelle Patentverwaltung setzt aber auch voraus, dass ein Unternehmen neben den eigenen Patentpositionen den aktuellen Stand der Immaterialgüterrechte im jeweiligen Geschäftsfeld (vor allem jene der wichtigsten Mitbewerber) jederzeit genau kennt. Die dazu notwendigen Informationen können dabei aufgrund der sogenannten Patent- bzw. Verfahrensstandsüberwachung ermittelt werden.

Aus den so erstellten Technologie- sowie Patentpositionen eines Unternehmens lassen sich wichtige Schlussfolgerungen ziehen. Die Technologie- und Patentpositionen ermöglichen es auch, die beiden Positionen sinnvoll aufeinander abzustimmen.

Die Rentsch Partner AG ist dank dem Einsatz hochmoderner Technik und Know-how in der Lage, auch umfassende Patentportfolios professionell zu verwalten und effizient zu bewirtschaften.

Ein einmal erteiltes Patent muss verwaltet und verwertet werden. Bei der Patentverwaltung geht es in erster Linie darum, alle notwendigen administrativen Handlungen zur Aufrechterhaltung des Patents fristgerecht auszuüben. Dazu zählt insbesondere die Zahlung allfälliger Jahresgebühren.

Im Rahmen der Patentverwertung sollten die Möglichkeiten genutzt werden, ein erteiltes Patent gewinnbringend durch den Patentinhaber einzusetzen oder durch Dritte einsetzen zu lassen (Lizenzvergabe, Patentverkauf usw.).

Die Rentsch Partner AG ist dank ihrer Erfahrung und ihrem Know-how in der Lage, auch umfassende Patentportfolios professionell zu verwalten.

Nach der erfolgreichen Hinterlegung einer Patentanmeldung, muss ein Patent erwirkt werden und dieses gegebenenfalls rechtlich durchgesetzt werden.

Im europäischen Patenterteilungsverfahren besteht für jedermann die Möglichkeit, innerhalb von neun Monaten gegen eine Patenterteilung Einspruch zu erheben, wobei die zulässigen Einspruchsgründe in Art. 100 EPÜ spezifiziert sind. Das Einspruchsverfahren ist im Vergleich zu nationalen zivilrechtlichen Verfahren kostengünstig. Da zudem alle Parteien unabhängig vom Ausgang des Verfahrens ihre Kosten selber tragen müssen, beinhaltet das Einspruchsvefahren ein geringes finanzielles Risiko.

Nach Ablauf der Neunmonatsfrist ist ein zentraler Angriff auf das europäische Patent nicht mehr möglich. Einem Dritten verbleiben in einem solchen Fall nur noch die verschiedenen länderspezifischen Rechtsbehelfe, um gegen ein erteiltes Patent vorzugehen, wie z.B. ein Nichtigkeitsverfahren. Da solche Verfahren in den meisten Fällen jedoch sehr teuer und langwierig sind, ist es sehr wichtig, dass (potentiell) störende Patente wenn möglich mit dem zentralen und kostengünstigen Einspruchsverfahren angegriffen werden. Gegebenenfalls kann es sinnvoll sein, eine problematische europäische Patentanmeldung bereits im Erteilungsverfahren zu überwachen, um den Zeitpunkt der Erteilung und damit auch den Ablauf der Einspruchsfrist frühzeitig zu kennen.

Das schweizerische Recht kennt neu seit dem 1. Juli 2008 ein Einspruchsverfahren, in dem jedermann nach der Patenterteilung Einwände gegen die Patenterteilung erheben kann. Der Einspruch muss innerhalb von neun Monaten nach Eintragung der Erteilung im Register eingereicht werden. Der Einspruch kann jedoch nur darauf gestützt werden, dass der Gegenstand des Patents nach Art. 1a, 1b oder 2 PatG von der Patentierung ausgeschlossen ist. Dies betrifft beispielsweise Patente, die gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstossen, insbesondere Patente auf Bestandteile des menschlichen Körpers. Das Ziel des schweizerischen Einspruchsverfahrens ist demnach primär, ein vergleichsweise sehr kostengünstiges Verfahren zu bieten, in dem jedermann die Möglichkeit hat, gegen Patente vorzugehen, die gegen öffentliche Interessen verstossen.

Weiterhin kein Prüfungs- oder Einspruchsgrund ist die fehlende Neuheit und erfinderische Tätigkeit eines Patentes. Will sich deshalb jemand gegen ein ungültiges schweizerischen Patent zur Wehr setzen, so muss er weiterhin eine zivilrechtliche Patentnichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht erheben.

Im Rahmen des schweizerischen Prüfungsverfahrens wird in der nachfolgenden Formalprüfung die Patentanmeldung in formeller Hinsicht überprüft. Anschliessend erfolgt in der Sachprüfung die Prüfung der Frage, ob die Patentanmeldung den Voraussetzungen von Art. 1, 1a und 2 PatG genügt (technische Lehre, gewerbliche Anwendbarkeit, genügende Offenbarung, Einheitlichkeit und Klarheit). Sind alle Voraussetzungen der Patenterteilung erfüllt, so wird das Patent erteilt und die Erteilung im Patentregister eingetragen und veröffentlicht. Der Anmelder erhält eine Patenturkunde.

Die Verfahrensschritte im Rahmen eines europäischen Patenterteilungsverfahrens gemäss dem EPÜ sind mit jenen des schweizerischen Verfahrens in formeller Hinsicht vergleichbar, wobei nach der Formalprüfung der europäische Recherchenbericht erstellt wird, welcher anschliessend zusammen mit der Patentanmeldung veröffentlicht wird. Im Gegensatz zum schweizerischen Erteilungsverfahren werden jedoch die Kriterien "Neuheit" und "erfinderische Tätigkeit" bereits im Erteilungsverfahren materiell durch eine sachkundige Prüfungsabteilung geprüft. Nach der Veröffentlichung der Patenterteilung im europäischen Patentblatt erfolgt die Eintragung in die jeweiligen nationalen Register.

Wer ein Patent erlangen will, hat bei der zuständigen Behörde eine Patentanmeldung einzureichen. Die dabei zu beachtenden formellen Erfordernisse richten sich weltweit nach vergleichbaren Kriterien.

Beispielsweise eine schweizerische Patentanmeldung muss folgendes enthalten:

  1. Einen Antrag auf Erteilung des Patentes
  2. Eine Beschreibung der Erfindung
  3. Einen oder mehrere Patentansprüche
  4. Gegebenfalls eine Zeichnung, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche beziehen
  5. Eine Zusammnenfassung

Nach Eingang der Patentanmeldung beim IGE (Schweizer Patentamt) oder beim EPA (Europäisches Patentamt) wird im Rahmen der Eingangsprüfung insbesondere festgestellt, ob die formellen, gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, um der Patentanmeldung ein Anmeldedatum zuzuerkennen.

Eine Erfindung ist nur dann patentierbar, wenn sie neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Die Grundlage für die Beurteilung der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit wird basierend auf dem zum Anmeldezeitpunkt vorliegenden Stand der Technik ermittelt (Recherche).

Das Vorliegen der oben genannten Kriterien (Neuheit und erfinderische Tätigkeit) wird im schweizerischen Patenterteilungsverfahren nicht geprüft. Es besteht jedoch die Möglichkeit, eine freiwillige amtliche Recherche zu beantragen.

Im europäischen Patenterteilungsverfahren wird das Vorliegen der Patentierungsvoraussetzungen "Neuheit" und "erfinderische Tätigkeit" von Amtes wegen geprüft. Im europäischen Recherchenbericht erfolgt eine erste Beurteilung dieser Kriterien durch den zuständigen Prüfer.

Eine sorgfältig durchgeführte Patentrecherche sowie deren angemessene Berücksichtigung bei der Abgrenzung des Schutzbegehrens sind notwendige Grundlagen eines rechtsbeständigen und durchsetzbaren Patents.

Verschiedene Staatsverträge, insbesondere das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) und das Patent Cooperation Treaty (PCT), ermöglichen es, eine Erfindung auf verschiedenen Wegen patentieren zu lassen. Folgende Gesichtspunkte sollten bei der Festlegung der konkreten Patentanmeldestrategie beachtet werden:

  1. Vorhandene Patente auf dem massgeblichen Gebiet der Erfindung (Ergebnis einer Patentrecherche)
  2. Markt- und Konkurrenzsituation auf dem betreffenden Gebiet der Erfindung in technischer, kommerzieller und territorialer Hinsicht
  3. Festlegung der zu schützenden Aspekte der Erfindung (Verfahrens- und/oder Vorrichtungspatent)
  4. Entwicklungsstadium der Erfindung (liegt erst eine Idee oder bereits ein Prototyp vor?)
  5. Zur Verfügung stehende finanzielle Mittel
  6. Art der kommerziellen Verwertung des Patents (eigene Verwertung, Verkauf des erteilten Patents oder Lizenzvergabe)

All diese Punkte und weitere sollten sinnvollerweise zusammen mit einem Patentanwalt im Einzelnen erörtert werden.

Verschiedene Staatsverträge, insbesondere das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) und das Patent Cooperation Treaty (PCT), ermöglichen es, für Erfindungen auf verschiedenen Wegen Patentanmeldungen zu hinterlegen. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten zu beachtenden Punkte sowie einen Überblick über die Erteilungsverfahren.

Die wichtigsten Bestimmungen zum schweizerischen Patentrecht finden sich im Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, abgekürzt PatG) sowie in der dazugehörigen Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, abgekürzt PatV). Weiter hat das als „Schweizer Patentamt“ zuständige Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) Richtlinien für die Sachprüfung von schweizerischen Patentgesuchen erlassen. Obwohl diese Richtlinien für Dritte ausserhalb des Instituts nicht direkt bindend sind, geben sie einen Einblick in das Erteilungsverfahren und die Abläufe innerhalb des Instituts.

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