Die Urheberrechtsordnung zielt auf den Ausgleich eines vielfältigen Interessensgegensatzes: Der Urheber hat ein Interesse an einem starken und umfassenden Exklusivrecht, welches ihn möglichst oft berechtigt, die Nutzung seines Werks zu untersagen oder aber zumindest materiell davon zu profitieren. Diesem Individualinteresse gegenüber steht das Interesse der Allgemeinheit an einem offenen Kultur- und Wirtschaftsleben, in welchem das kulturelle Schaffen unter Inspiration und gegenseitiger Beeinflussung nicht durch ein absolutes Verbotsrecht des Urhebers verunmöglicht wird.

Da die Befugnis des Urhebers, die Nutzung seines Werks bis in die letzten Winkel des Privatlebens zu kontrollieren bzw. zu untersagen, problematisch und kaum durchsetzbar wäre, privilegiert oder vereinfacht denn auch die geltende Urheberrechtsordnung die Nutzung fremder Werke insbesondere im privaten bzw. innerbetrieblichen Bereich.

Eine wichtige Funktion im Rahmen der Unterstützung und des Ausgleichs zwischen Rechtsinhaber- und Nutzerinteressen kommt dabei den Verwertungsgesellschaften zu. Diese sind in weiten Bereichen als "Clearing-Stellen" für eine einfache und rasche Abwicklung der Werknutzung und der damit verbundenen Abgeltung der Rechtsinhaber zuständig.