Gestützt auf die sogenannte Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) kann maximal sechs Monate ab Ersthinterlegung in einem Land der Schutz des Designs unter Hinweis auf die Ersthinterlegung zum Beispiel in der Schweiz auf weitere Mitgliedsländer ausgedehnt werden, ohne dass das ursprüngliche Hinterlegungsdatums (sogenannte Priorität) verloren geht (Art. 4 PVÜ). Dies kann zum einen auf dem Wege einer direkten nationalen Hinterlegung im betroffenen Ausland geschehen. Gestützt auf das Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle („Haager Abkommen“) kann zum andern in über 60 Territorien mit einer einzelnen international Hinterlegung bei der World Intellectual Property Organisation (WIPO/OMPI) Designschutz beantragt werden. Dieses internationale Hinterlegungsverfahren ermöglicht es dem Designinhaber den jeweils nationalen Schutzumfang des Designs im benannten Land zu erlangen. So kann eine Schweizer Designanmeldung unter dem Haager Abkommen auf die gewünschten Mitgliedstaaten des Abkommens ausgedehnt werden. Schliesslich bewirkt eine Hinterlegung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken und Gemeinschaftsgeschmackmuster, d.h. Designs) einen Schutz in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.