Gemäss dem Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG) werden auf jeder Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln, von für die Lebensmittelproduktion gehaltenen Tieren und von Gebrauchsgegenständen risikobasierte amtliche Kontrollen durchgeführt.

Entsprechen die Waren nicht den lebensmittelrechtlichen Anforderungen, so erfolgt eine amtliche Beanstandung in welcher festgehalten wird, dass gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt sind. Werden Produkte beanstandet, so ordnet die Vollzugsbehörde die zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes erforderlichen Massnahmen an. Bei Beanstandungen, die nicht auf Produkte bezogen sind, können die Vollzugsbehörden die im Betrieb verantwortliche Person verpflichten, die Ursachen der Mängel abzuklären, geeignete Massnahmen zur Behebung der Mängel zu treffen und die Vollzugsbehörden über die Ergebnisse der Ursachenabklärung und über die getroffenen Massnahmen zu informieren. Gefährden die Verhältnisse in einem Betrieb die öffentliche Gesundheit unmittelbar und in einem erheblichen Masse, so können die Vollzugsbehörden den Betrieb sofort schliessen.

Im öffentlichen Recht gilt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Erstes Ziel ist die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Die Beanstandung dient dazu, auf gütliche Weise, im Rahmen einer Einigung zwischen Behörde und Lebensmittelunternehmen, den Verstoss durch das Ergreifen geeigneter Korrekturmassnahmen zu korrigieren.

Die Vollzugsbehörden können auch strafbare Widerhandlungen gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts bei der Strafverfolgungsbehörde anzeigen. Kommt es zu einer Strafe, so wird gemäss LMG zwischen Vergehen und Verbrechen (Art. 63 LMG), welche mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden, und Übertretung (Art. 64 LMG), welche mit Bussen bis zu 80'000.- CHF geahndet werden, unterschieden.