Auch in der Schweiz ist der Patentanwalt die wichtigste Ansprechperson von Erfindern und Entwicklern. Er kann Erfinder und Entwickler in Verfahren vor den nationalen oder regionalen Patentämtern vertreten. Weitere Informationen finden Sie in der Navigation auf der linken Seite.

Der Titel „Patentanwältin“ bzw. „Patentanwalt“ ist in der Schweiz seit 1. Juli 2011 geschützt. Wer sich „Patentanwältin“ oder „Patentanwalt“, „conseil en brevets“, „consulente in brevetti“ oder „patent attorney“ nennt, muss die gesetzlichen Anforderungen erfüllen (Art. 2 Patentanwaltsgesetz). Wer sich „europäische Patentanwältin“ oder „europäischer Patentanwalt“, „conseil en brevets européens“, „consulente in brevetti europei“ oder „european patent attorney“ nennt, muss in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen sein (Art. 3 Patentanwaltsgesetz).