Begriff des Designs

Art. 1 des Schweizer Designgesetzes definiert Design als eine Gestaltung von Erzeugnissen oder Teilen von Erzeugnissen, die namentlich durch die Anordnung von Linien, Flächen, Konturen oder Farben oder durch das verwendete Material charakterisiert sind. Damit schützt das Designgesetz alle äusserlich wahrnehmbaren Merkmale der Erscheinung eines Erzeugnisses, ohne auf deren Verwendungszweck abzustellen. Vom Designschutz nicht erfasst werden Herstellungsverfahren, Nützlichkeitszwecke und technische Funktionen; diese können gegebenenfalls durch ein Erfindungspatent geschützt werden.

Schutzvoraussetzungen

Art. 2 des Designgesetzes definiert die Voraussetzungen, die für den Schutz gegeben sein müssen. Demnach muss eine Gestaltung neu sein und sich in ihrer Eigenart von bestehenden und den Schweizer Verkehrskreisen bekannten Gestaltungen nach dem Gesamteindruck in wesentlichen Merkmalen genügend unterscheiden.

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat im Rahmen eines Massnahmenverfahrens zum Schutz eines Duschscharniers Anfang 2014 festgestellt, dass ein Design auch dann eigenartig sein kann, wenn es auf den ersten Blick banal ist, solange es sich dem Gesamteindruck nach durch wesentliche Merkmale vom bereits Bekannten unterscheidet. Dieser Entscheid ist insofern zu begrüssen als sich in der Schweiz entwickeltes Design typischerweise durch seine visuelle Einfachheit („symplicity“) auszeichnet. Unbestritten ist zudem, dass bei der Beurteilung der Eigenart eines Designs der tatsächlich vorhandene Spielraum zur Gestaltung des konkreten Produktes zu berücksichtigen ist. Dieser ist bei einem Duschscharnier geringer als zum Beispiel bei einer Tischleuchte.

Design ist nicht neu, wenn der Öffentlichkeit vor dem Hinterlegungs- oder Prioritätsdatum ein identisches Design zugänglich gemacht worden ist.

Vom Schutz ausgeschlossen sind allerdings Designs, deren Merkmale ausschliesslich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt sind (Art. 4 lit. c Designgesetz). Mit diesem Ausschlussgrund soll sichergestellt werden, dass Wettbewerber in der Formgebung dort nicht behindert werden, wo zur Erzielung eines technischen Effekts keine Formalter-nativen bestehen.

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) prüft im Rahmen des Eintragungsverfahrens nicht, ob ein Design neu und eigenartig ist (Art. 24 Abs. 3 Designgesetz).

Unschädliche Offenbarung

Die Schutzvoraussetzung der Neuheit des Designs vor Hinterlegung kennt im Schweizer Designrecht eine gewichtige Ausnahme: Die Offenbarung eines Designs kann bis zu einer Dauer von zwölf Monaten vor dem Hinterlegungs- oder Prioritätsdatum der Person, die das Recht am Design innehat, nicht entgegengehalten werden, wenn Dritte das Design missbräuchlich zum Nachteil der berechtigten Person offenbart haben oder die berechtigte Person das Design selber offenbart hat (Art. 3 Designgesetz).

Hinterlegung und Eintragung

Die Entstehung des Designrechts erfolgt zweistufig. Mit der Schöpfung des Designs entsteht zunächst das Immaterialgut und die Anwartschaft auf das Designrecht. Das bedeutet, dass diejenige Person, die das Design entworfen hat oder das Recht am Design von der ursprünglich Berechtigten erworben hat, zur Designhinterlegung beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum in Bern berechtigt ist. Mit der Hinterlegung und Eintragung im Designregister gelangt der Berechtigte sodann in den Genuss des ausschliesslichen Rechts am Design (Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 Designgesetz).

Wer seinen Sitz oder Wohnsitz nicht in der Schweiz hat, muss zur Berücksichtigung seiner Designhinterlegung einen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter oder ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bestimmen. Basierend auf der Schweizer Designhinterlegung kann sodann bis maximal sechs Monate nach dieser Ersthinterlegung unter Beanspruchung des Datums der Ersthinterlegung (sogenannte Priorität) der Schutz des Designs auf weitere Länder ausgedehnt werde (vgl. dazu Internationaler Schutz).

Schutzbereich und Schutzdauer

Das Designrecht schützt eine Gestaltung in ihrem Gesamteindruck, wie er sich aus den wesentlichen Merkmalen ergibt. Es verleiht der Rechtsinhaberin das Recht, anderen während der Schutzdauer zu verbieten, das identische oder ein Design, welches die gleichen wesentlichen Merkmale aufweist und dadurch den gleichen Gesamteindruck erweckt, zu gewerblichen Zwecken zu gebrauchen. Als Gebrauch gelten insbesondere das Herstellen, das Lagern, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie der Besitz zu diesen Zwecken. Die Rechtsinhaberin kann seit Juli 2008 die Ein-, Aus- und Durchfuhr von gewerblich hergestellten Waren insbesondere auch dann verbieten, wenn sie zu privaten Zwecken erfolgt (Art. 8 und 9 Designgesetz).

Der Schutz besteht vom Datum der Hinterlegung an für eine Zeit von fünf Jahren. Danach kann der Schutz um vier Schutzperioden von jeweils fünf Jahren auf maximal 25 Jahre verlängert werden (Art. 5 DesG).