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    Vernetzt

    Digital generiertes Netzwerk

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    Versiert

    Makroaufnahme Glasfaser

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    Vielseitig

    Makroaufnahme Buch

  • Slide Nummer 3

    Strukturiert

    Digital generiertes Molekülmodell

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    Präzise

    Makroaufnahme Uhrwerk

Schweizer Patentbox

Das Schweizer Stimmvolk stimmte am 19. Mai 2019 für die Einführung der OECD-konformen Schweizer Patentbox. Am 1. September 2019 stimmte das Zürcher Stimmvolk der kantonalen Umsetzung der Patentbox mit 56 % zu. Damit positioniert sich der Kanton Zürich im internationalen Standortwettbewerb mit einer attraktiven und OECD konformen Patentbox.

Übereinstimmend mit dem internationalen OECD- Standard kann der Nexus-Ansatz nach Patent, Produkt oder Produktfamilien angewendet werden.Steuervorteile für Einkünfte aus geistigen Eigentumsrechten werden für Unternehmen in der Schweiz zu einem wertvollen Mittel, um Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten und deren Wertschöpfung in diesen Bereichen zu fördern.

Die Schweizer Patentbox ermöglicht es in Zukunft, einen Teil der Gewinne aus Erfindungen in den Kantonen zu einem reduzierten Satz zu besteuern. Die Kantone können zudem einen zusätzlichen Abzug von maximal 50% der F&E-Ausgaben gewähren.

Wieso sollten Sie die Einführung der Patentbox für Ihr Unternehmen prüfen?

Steuervorteile für Einkünfte aus geistigen Eigentumsrechten werden mit der Einführung der Patentbox für Unternehmen in der Schweiz zu einem wertvollen Mittel, um Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten und deren Wertschöpfung in diesen Bereichen zu fördern.

Welche Unternehmen profitieren von der Schweizer Patentbox?

Alle Unternehmen, die in der Schweiz forschen und entwickeln und patentierbare Technologien generieren, können von der Patentbox profitieren. Dabei spielt es keine Rolle, wer der rechtliche Inhaber eines Patents ist. Der entscheidende Faktor ist, wer über das wirtschaftliche Eigentum der Innovation verfügt (d.h. wer die Kosten der Innovation getragen hat).

Welche IP-Rechte kommen für die Schweizer Patentbox in Frage?

Folgende Schutzrechte qualifizieren für die Patentbox:

  • Schweizerische und ausländische Patente
  • Vergleichbare schweizerische und ausländische Rechte wie ergänzende Schutzzertifikate, Topographien, Pflanzensorten sowie heilmittelrechtlich geschützte Dokumente und agrarrechtlich geschützte Dokumente

Verfahrenspatente sind durch die Patentbox ebenso abgedeckt wie Produktpatente.

Was ist das weitere Vorgehen?

Es lohnt sich für sämtliche Unternehmen mit naturwissenschaftlichen und technischen Entwicklungen die Patentstrategie aus immaterialgüterrechtlicher und steuerlicher Sicht neu zu überprüfen um von den Vorteilen der neuen Schweizer Patentbox profitieren zu können.

Zusammenarbeit zwischen RENTSCH PARTNER und PwC Schweiz auf dem Gebiet der Patentbox

Den optimalen Steuervorteil erzielen Sie durch die Bündelung der Kompetenzen im Steuer- und Patentrecht. Die Patentspezialisten von Rentsch Partner und die Steuerexperten von PwC Schweiz haben sich daher entschieden eng zusammenzuarbeiten, um eine massgeschneiderte Patentbox für Ihr Unternehmen zu entwickeln.

Für Fragen kontaktieren Sie bitte unsere Patentbox-Experten Matthias Städeli, Rechtsanwalt (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!) und Alfred Köpf, Patentanwalt (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!). Weitere Informationen finden Sie unter www.rentschpartner.ch und www.patent-box.org.

Schweizer Patentbox

Das Schweizer Stimmvolk stimmte am 19. Mai 2019 für die Einführung der OECD-konformen Schweizer Patentbox. Am 1. September 2019 stimmte das Zürcher Stimmvolk der kantonalen Umsetzung der Patentbox mit 56 % zu. Damit positioniert sich der Kanton Zürich im internationalen Standortwettbewerb mit einer attraktiven und OECD konformen Patentbox.

Übereinstimmend mit dem internationalen OECD- Standard kann der Nexus-Ansatz nach Patent, Produkt oder Produktfamilien angewendet werden.Steuervorteile für Einkünfte aus geistigen Eigentumsrechten werden für Unternehmen in der Schweiz zu einem wertvollen Mittel, um Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten und deren Wertschöpfung in diesen Bereichen zu fördern.

Die Schweizer Patentbox ermöglicht es in Zukunft, einen Teil der Gewinne aus Erfindungen in den Kantonen zu einem reduzierten Satz zu besteuern. Die Kantone können zudem einen zusätzlichen Abzug von maximal 50% der F&E-Ausgaben gewähren.

Wieso sollten Sie die Einführung der Patentbox für Ihr Unternehmen prüfen?

Steuervorteile für Einkünfte aus geistigen Eigentumsrechten werden mit der Einführung der Patentbox für Unternehmen in der Schweiz zu einem wertvollen Mittel, um Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten und deren Wertschöpfung in diesen Bereichen zu fördern.

Welche Unternehmen profitieren von der Schweizer Patentbox?

Alle Unternehmen, die in der Schweiz forschen und entwickeln und patentierbare Technologien generieren, können von der Patentbox profitieren. Dabei spielt es keine Rolle, wer der rechtliche Inhaber eines Patents ist. Der entscheidende Faktor ist, wer über das wirtschaftliche Eigentum der Innovation verfügt (d.h. wer die Kosten der Innovation getragen hat).

Welche IP-Rechte kommen für die Schweizer Patentbox in Frage?

Folgende Schutzrechte qualifizieren für die Patentbox:

  • Schweizerische und ausländische Patente
  • Vergleichbare schweizerische und ausländische Rechte wie ergänzende Schutzzertifikate, Topographien, Pflanzensorten sowie heilmittelrechtlich geschützte Dokumente und agrarrechtlich geschützte Dokumente

Verfahrenspatente sind durch die Patentbox ebenso abgedeckt wie Produktpatente.

Was ist das weitere Vorgehen?

Es lohnt sich für sämtliche Unternehmen mit naturwissenschaftlichen und technischen Entwicklungen die Patentstrategie aus immaterialgüterrechtlicher und steuerlicher Sicht neu zu überprüfen um von den Vorteilen der neuen Schweizer Patentbox profitieren zu können.

Zusammenarbeit zwischen RENTSCH PARTNER und PwC Schweiz auf dem Gebiet der Patentbox

Den optimalen Steuervorteil erzielen Sie durch die Bündelung der Kompetenzen im Steuer- und Patentrecht. Die Patentspezialisten von Rentsch Partner und die Steuerexperten von PwC Schweiz haben sich daher entschieden eng zusammenzuarbeiten, um eine massgeschneiderte Patentbox für Ihr Unternehmen zu entwickeln.

Für Fragen kontaktieren Sie bitte unsere Patentbox-Experten Matthias Städeli, Rechtsanwalt (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!) und Alfred Köpf, Patentanwalt (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!). Weitere Informationen finden Sie unter www.rentschpartner.ch und www.patent-box.org.

Ein Strategisches Instrument Zum Schutz Ihrer Innovationen

Ein Patent ist ein Schutzrecht für eine technische Erfindung und gibt Ihnen das ausschliessliche Recht, über die Nutzung ihrer Erfindung zu bestimmen.

Die Patentanwälte von RENTSCH PARTNER haben einen technischen Hintergrund aus dem Maschinenbau, Elektrotechnik, Life Science, IT- und Software sowie Physik, Chemie und Biologie – und können Sie so kompetent beraten.

Unsere technische Expertise und Prozesserfahrung führt zu Patenten hoher Qualität und Rechtsbeständigkeit.

Erstanmeldung

Die sorgfältige Ausarbeitung der ersten (prioritätsbegründenden) Anmeldung ist die Basis für eine erfolgreiche Patentierung. Entsprechend grosses Gewicht messen wir diesem ersten Schritt bei. Bei RENTSCH PARTNER finden Sie für Ihre Erfindung Ansprechpartner, die mit Kompetenz und Herzblut bei der Sache sind.

Nachanmeldungen

Innerhalb eines Jahres nach der Erstanmeldung können weitere Anmeldungen für andere Länder eingereicht werden, einschliesslich internationaler Patentanmeldung (PCT-Anmeldungen). Wir beraten Sie hinsichtlich einer auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnvollen Strategie und unternehmen alle erforderlichen Schritte – egal wo auf der Welt Sie Patentschutz benötigen.

Prüfungs- und Erteilungsverfahren

In den meisten Ländern erfolgt vor einer Patenterteilung ein individuelles Prüfungsverfahren. Wir koordinieren die verschiedenen Prüfungsverfahren weltweit mit Hilfe eines internationalen Netzwerkes von ausgewählten Kollegen und führen die Verfahren in der Schweiz und vor dem Europäischen Patentamt (EPA).

Portfolio-Verwaltung

Für einen wirkungsvollen und ressourcenschonenden Schutz Ihres geistigen Eigentums ist Planung und Bewirtschaftung des IP-Portfolios zentral. Mit einer auf Ihr Unternehmen abgestimmten IP-Managementlösung garantieren Sie, den strategischen Schutz von Innovationen. RENTSCH PARTNER unterstützt sie bei der Einführung ihres IP-Managementportals.

Um die spezifischen Bedürfnisse von Unternehmen zeitgemäss zu befriedigen, bieten wir ein spezifisches «Collaboration Portal» an, das dem Marken- und Patentinhaber ermöglicht, die Verwaltung aller Schutzrechte einfach in Teams zu organisieren. Damit besteht die Möglichkeit einer ressourcenschonenden Zusammenarbeit mit internen Stellen und externen Partnern (Kanzlei, Konzerngesellschaften etc.).

Um die Zusammenarbeit zu garantieren, verfügen alle mit der Markenverwaltung betrauten internen und externen Teams über:

  • volle Einsicht in Datenbank und Suchmöglichkeiten;
  • die Möglichkeit der Erstellung von Reports (Standard und benutzer-spezifisch);
  • die Möglichkeit, automatisierte Benachrichtigungen einzurichten (vorgenommene Änderungen in der Datenbank, Fristeninformationen werden mitgeteilt und auf die zuständige Person eingetragen);
  • Bearbeitungs- und Änderungsmöglichkeiten in der Datenbank;
  • Erteilen von Instruktionen entsprechend der Aufteilung der Verantwortung (unternehmensintern und -extern);
  • Berechtigungsmöglichkeit entsprechend der allozierten Verantwortung.
Einspruchsverfahren

In einem Einspruchsverfahren wird ein erteiltes Patent von Dritten mit dem Ziel angegriffen, es ganz oder teilweise zu vernichten. Ob Ihr Patent von einem Einspruch betroffen ist oder Sie gegen ein fremdes Patent vorgehen: Die Anwälte von RENTSCH PARTNER beraten und unterstützen Sie in sämtlichen Einspruchverfahren.

Freedom-to-Operate

Mit einer Freedom-to-Operate (FtO) Recherche stellen Sie sicher, dass Ihre zukünftigen Produkte keine Rechte Dritter verletzen. Wir beraten und unterstützen Sie in allen Stadien der Produktentwicklung, identifizieren mögliche Konflikte und finden mit Ihnen gemeinsam Lösungsmöglichkeiten, um Ihr Produkt erfolgreich zu lancieren.

Marken und Kennzeichen werden von jedem Unternehmen in jeder Branche für die Unternehmenskommunikation benötigt

RENTSCH PARTNER verfügt über grosse Erfahrung sowohl im Bereich des Schutzes als auch der Durchsetzung von Designs, Marken-, Firmen und nicht registrierten Kennzeichen. Unsere Rechtsanwälte und Markenanwälte beraten bei Schutzrechtsstrategien, bei der Vertragsgestaltung und vertreten Klienten in Streitigkeiten und Verletzungsprozessen vor staatlichen Gerichten und Behörden.

Marken- und Designadministration und Markenstrategie

Wir beraten Sie vor der Anmeldung, führen Recherchen durch und nehmen Anmeldungen vor und unterstützen Sie nach erfolgter Anmeldung Ihrer Schutzrechte in sämtlichen Belangen der Schutzrechtsadministration. Unsere professionelle Marken- und Designadministration und unser weltweites Netzwerk von Korrespondenten erlauben uns, effizient kleine und auch grosse Schutzrechtsportfolios zu betreuen.

IP-Litigation

Als führende IP-Kanzlei vertreten wir Klienten vor staatlichen und Schiedsgerichten in sämtlichen IP-Bereichen (Firmenrecht, Markenrecht, UWG, Designrecht, Urheberrecht).

Wir vertreten unsere Klienten in Markenwiderspruchs- und Löschungsverfahren.

Wir beraten und vertreten Klienten in Anti-Counterfeiting-Fällen, einschliesslich Zollmassnahmen. Wir vertreten Klienten in Domainnamenstreitigkeiten (WIPO, Streitbeilegungsdienst nach Art. 14 VID).

Wir vertreten Klienten vor Organisationen der Selbstkontrolle, wie die Schweizerische Lauterkeitskommission, den Schweizer Presserat usw.

Beratung und Verträge im Bereich IP

Wir entwickeln Schutzkonzepte und Markenstrategien und unterstützen unsere Klienten bei der Umsetzung der Schutzrechtsstrategie.

Wir beraten Sie bei allen Arten von Verträgen im Zusammenhang mit Schutzrechten wie Lizenz-, Franchising-, Distributions-, Forschungs- und Entwicklungsverträge, Schutzrechtsübertragungen, Verlagsverträge und Abgrenzungsvereinbarungen erarbeiten auf Ihre Interessen und Bedürfnisse massgeschneiderte Verträge.

Die Anwälte von RENTSCH PARTNER beraten auch bei Fragen zur Werbung, zur Kennzeichnung von Produkten und beim Absatz von Dienstleistungen und Produkten, insbesondere im Zusammenhang mit den Swissness-Vorschriften.

Wir beraten Sie in medienrechtlichen Fragen und vertreten Ihre Interessen in medienrechtlichen Verfahren vor staatlichen Gerichten und anderen Organisationen.

Wir vertreten Ihre rechtlichen Interessen in Auseinandersetzungen

Die Durchsetzung von Marken-, Design und Patentrechten erfolgt oftmals im Rahmen gerichtlicher Auseinandersetzungen. Hat Ihr Unternehmen einen Vertrag mit einer Schiedsklausel unterzeichnet und droht ein Schiedsverfahren in dieser Vertragsangelegenheit, verfügen wir über Erfahrung auf dem Gebiet von Schiedsverfahren in Zusammenhang mit Lizenzen und geistigen Eigentumsrechten.

Wir vertreten Ihre rechtlichen Interessen in einem Team von Rechtsanwälten, Markenanwälten und Patentanwälten, wenn Ihre Marken-, Design und Patentrechte verletzt sind oder behauptet wird, dass Sie IP-Rechte Dritter verletzen.

IP-Litigation

RENTSCH PARTNER gehört zu den in der Schweiz führenden IP-Anwaltskanzleien und vertritt Klienten in einer Vielzahl Auseinandersetzungen im Patent-, Marken-, Firmen- Lauterkeits-, Urheber- und Medienrecht.

IP-Arbitration

Schiedsverfahren haben im Vergleich zu staatlichen Gerichtsverfahren Vor- und Nachteile: Schiedsverfahren sind zeitlich meist schneller als staatliche Gerichtsverfahren und können oft auch nicht über mehrere Instanzen weitergezogen und damit verzögert werden.

Alternative Dispute Resolution and IP Arbitration (pdf)

Unterstützung bei IP-Litigation in den USA

Lassen Sie Ihr Geschäft nicht von einer Klage in den USA beeinträchtigen! Rentsch Partner und Halcyon bilden eine exklusive Partnerschaft und verbinden geschäftliche Lösungsansätze mit US Patent- und Markenstreitverfahren.

IP-Strategie Und Consulting Bilden Ausgangspunkt Für Ihren Technologischen Vorsprung

Die IP-Strategie leitet sich direkt aus der Unternehmensstrategie ab und ist zentral für den Schutz der Innovationen eines Unternehmens. Hierbei ist es wichtig, auf den unterschiedlichen Führungsebenen (Verwaltungsrat, Geschäftsleitung, Rechtsdienst, Patentabteilung) sicherzustellen, dass jeder seine Verantwortung für den Schutz und die Durchsetzung der Innovationen wahrnehmen kann.

Wir unterstützen Sie bei der Erarbeitung und Anpassung Ihrer IP-Strategie mit Branchenkenntnis, technischer Expertise und Erfahrung in allen Fragen des Geistigen Eigentums (IP).

IP-Strategie

Eine auf Ihre individuellen Bedürfnisse angepasste IP-Strategie hilft Ihnen, Ihre Innovationen und Ihr unternehmenseigenes Know-How gezielt einzusetzen, um die Marktanteile Ihrer Produkte zu erhöhen und Ihre Marktposition zu verbessern.

IP-Strategie: Übersicht (pdf)

IP-Strategie: Auszug aus Schulthess Manager Handbuch (pdf)

IP-Management

Für einen wirkungsvollen und ressourcenschonenden Schutz Ihres geistigen Eigentums ist Planung und Bewirtschaftung des IP zentral. Mit einer auf Ihr Unternehmen abgestimmten IP-Managementlösung garantieren Sie, den strategischen Schutz von Innovationen. RENTSCH PARTNER unterstützt sie bei der Einführung ihres IP-Managementportals.

Um die spezifischen Bedürfnisse von Unternehmen zeitgemäss zu befriedigen, bieten wir ein spezifisches «Collaboration Portal» an, das dem Marken- und Patentinhaber ermöglicht, die Verwaltung aller Schutzrechte einfach in Teams zu organisieren. Damit besteht die Möglichkeit einer ressourcenschonenden Zusammenarbeit mit internen Stellen und externen Partnern (Kanzlei, Konzerngesellschaften etc.).

Um die Zusammenarbeit zu garantieren, verfügen alle mit der Markenverwaltung betrauten internen und externen Teams über:

  • volle Einsicht in Datenbank und Suchmöglichkeiten;
  • die Möglichkeit der Erstellung von Reports (Standard und benutzer-spezifisch);
  • die Möglichkeit, automatisierte Benachrichtigungen einzurichten (vorgenommene Änderungen in der Datenbank, Fristeninformationen werden mitgeteilt und auf die zuständige Person eingetragen);
  • Bearbeitungs- und Änderungsmöglichkeiten in der Datenbank;
  • Erteilen von Instruktionen entsprechend der Aufteilung der Verantwortung (unternehmensintern und -extern);
  • Berechtigungsmöglichkeit entsprechend der allozierten Verantwortung.

In einer digitalisierten Welt müssen sich Technik und Recht ergänzen

Neue Technologien führen zu neuen digitalen Geschäftsmodellen und damit zu vermehrter Vernetzung von Personen und Systemen. Umso wichtiger ist es daher einerseits, durch technische und organisatorische Vorkehren die Einhaltung von gesetzlichen Vorgaben sicherzustellen, sowie andererseits die Verantwortlichkeiten und Aufgaben aller Beteiligten und die Ausgestaltung von Kooperationen klar zu definieren.

Wir bringen unsere rechtliche und technische Expertise an den Schnittstellen von IT, Datenschutz, Blockchain, IoT und Unternehmensführung ein.

IT-Recht

Wir bringen unsere rechtliche und technische Expertise an den Schnittstellen von IT und Unternehmensführung ein. Hierbei unterstützen wir sowohl Produzenten und Hersteller, wie auch Anwender bei der Verhandlung, Prüfung und Ausarbeitung von IT-Verträgen jeglicher Art.

Datenschutz

Der Schutz von Kunden-, Mitarbeiter- und sonstigen Personendaten ist aus der heutigen Compliance nicht mehr wegzudenken. Wir beraten Sie in Einzelfragen und bieten Unterstützung bei der Ausarbeitung von Datenschutzerklärungen, Verträgen sowie bei der systematischen Umsetzung des Datenschutzes in Ihrem Unternehmen.

Softwarepatente

Unser kompetentes Team von Rechtsanwälten, Markenanwälten, Patentanwälten, Datenschutz- und IT-Experten unterstützen Sie bei der rechtlichen Begleitung ihrer softwarebasierten technischen Lösung. Wir verfügen über langjährige Erfahrung beim Aufbau, der Durchsetzung und der Verteidigung von Patentportfolios im Software-, Informations- und Kommunikationsbereich.

Maschinelles Lernen, IoT, Blockchain

Unsere spezialisierten Patentanwälte und Rechtanwälte befassen sich täglich mit den Herausforderungen neuer technologischer Entwicklungen wie Blockchain, Internet der Dinge (IoT), Cloud Computing, künstliche Intelligenz, 3D-Druck, etc. Wir beraten Software-, Fintech und Industrieunternehmen bei der Anwendung und der rechtlichen Begleitung im Alltag und dem Schutz ihrer neuen Innovationen.

Individuelle Startup Beratung für einen guten IP-Schutz rund um Eure Idee

Junge Unternehmen können ihren Wert bereits beträchtlich erhöhen, wenn Sie ihr geistiges Eigentum (IP) frühzeitig schützen und ihre vertraglichen Beziehungen rechtlich wirksam regeln. Ein fokussierter Schutz des IP ist für die Finanzierung von Startups zentral. Besonders bei Tech- und Lifescience-Startups schauen Investoren beim Seed Funding und den weiteren Finanzierungsrunden (Series A bis D Funding) auf einen ausreichenden Marken- und Patentschutz, welcher die relevanten Produkte und die technische Lehre und dessen Anwendungsmöglichkeiten möglichst breit und strategisch schützen.

Patent-, Marken- und Designanmeldungen dienen weiterhin als ein geeignetes Werkzeug für Marketing und erzeugen einen erhöhten Bekanntheitsgrad bei etablierten Firmen.

Wir unterstützen junge Tech-Startups bei rechtlichen Fragen rund um Verträge und Abklärungen bezüglich Erfindungsbesitz, Lizenzen und Geheimhaltungserklärungen sowie weiteren damit zusammenhängenden Themen.

Gerne könnt Ihr uns für eine kostenlose Erstberatung kontaktieren.

Aufbau eines Patentportfolios

Wir helfen gezielte Patentanmeldungen zu entwerfen, die Eure grundlegende Idee schützen und eine möglichst breite Anwendung auch für künftige Geschäftsfelder erlaubt. Wir begleiten Euch durch die verschiedenen Phasen Eures Startups und helfen bei Fragen bezüglich Schutz für neue Produkte oder Schutz im Ausland.

Verträge und Verhandlungen

Wir unterstützen Euch, bei Lizenzfragen mit Universitäten oder Forschungseinrichtungen, Geheimhaltungserklärungen und sonstigen rechtlichen Abklärungen, sodass der Weg für weitere Forschung und Entwicklung frei bleibt.

IP-Strategie

Wir schauen über den Tellerrand und legen Wert auf eine individuell angepasste IP-Strategie, welche sich an Eure Businessstrategie, dem Markt und Euren Innovationen ausrichtet.

IP-Strategie: Übersicht (pdf)

IP-Strategie: Auszug aus Schulthess Manager Handbuch (pdf)

Fachexpertise

RENTSCH PARTNER ist als Rechts- und Patentanwaltskanzlei Ansprechpartnerin für sämtliche Fragen auf dem Gebiet des Technologie- und Innovationsrechts und tätig im Bereich

  • IP-Strategie
  • IP-Recherchen
  • Patente, Designs
  • Marken, Firmen
  • Produkteausstattungen
  • IT und Datenschutz
  • Lizenzierung und Vertrieb
  • Kommerzialisierung von IP
  • Gerichtliche Durchsetzung
  • IP-Schiedsverfahren
  • Begleitung US-Litigation

Die für die Schweiz einmalig enge Zusammenarbeit von Rechtsanwälten und Technologiexperten unter einem Dach erlaubt eine umfassende und interdisziplinäre Unterstützung in allen Fragen des IP (Geistigen Eigentums).

US-Litigation Desk

RENTSCH PARTNER und Halcyon bilden eine exklusive Partnerschaft und verbinden geschäftliche Lösungsansätze mit US Patent- und Markenstreitverfahren: Unsere Partnerschaft ist darauf ausgerichtet, für unsere Mandanten ein zielgerichtetes, rechtliches Resultat mit bestmöglichem Nutzen zu erlangen (unter Berücksichtigung der Kosten, Zeit und Management Ressourcen, die solche Verfahren beanspruchen).

Branchenexpertise

RENTSCH PARTNER verfügt über spezialisierte Teams in den Bereichen „Life Science“, „Consumer Goods“, „Entertainment“, „Engineering“ und „Computer Science“ mit dem entsprechenden Branchen Know-how.

Coming soon

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Wir arbeiten in der Schweiz und international mit führenden Kanzleien und Beratungsunternehmen zusammen

Die Anwälte von RENTSCH PARTNER verfügen über ein grosses nationales und internationales Netzwerk zur Unterstützung in allen rechtlichen Fragen.

In der Schweiz bündeln wir unsere Kompetenzen im Bereich des Steuerrechts (Patentbox), der Startup-Beratung und des Technologietransfers zusammen mit führenden Anwaltskanzleien und Beratungsunternehmen. Die Zusammenarbeit mit unseren Partnern erfolgt auf nicht exklusiver Basis und ermöglicht es uns, für sämtliche rechtliche Fragen, flexibel und rasch ein Team führender Experten zusammenzustellen.

International arbeiten wir in über 120 Ländern mit spezialisierten Anwalts- und Patentanwaltskanzleien zusammen und ermöglichen damit für unsere Klienten einen weltweiten Schutz ihrer Innovationen und Marken.

Informationen zum Künstler:
1970 geboren in Wädenswil, ZH 1991-1995 Studium der Bildenden Kunst an der Schule für Gestaltung, Zürich 1997-2002 Studium der Rechtswissenschaften, Universität Zürich | Lebt und arbeitet in Zürich.

Lambdaprint auf Aluminium, 2014  | 41 x 31 cm | Edition 3 + 1 AP | Courtesy Galerie Bob Gysin, Zürich

Einzelausstellungen
2014/2012/2009 Galerie Bob Gysin, Zürich 2009 Galerie Antje Wachs, Berlin 2008 TH13 gallery, Bern 2007 Galerie Friedrich, Basel 2006 Galerie Antje Wachs, Berlin | Galerie Bob Gysin, Zürich 2004 James Nicholson Gallery, San Francisco | Galerie Friedrich, Basel 2003 Galerie Bob Gysin, Zürich 2001 Galerie Friedrich, Bern 2000 Galerie Bob Gysin, Zürich

Ausstellungen & Projekte (Auswahl)
2015 Teilchenparadies, Kunst Raum Riehen | Stipendienausstellung Stadt Zürich, Helmhaus, Zürich | Stipendienausstellung Kanton Zürich, Museum Haus Konstruktiv, Zürich 2013 Museo Cantonale d‘Arte, Lugano | Kunst(Zeug)Haus, Rapperswil 2011/2010 Museum zu Allerheiligen, Schaffhausen 2010 Kunstraum Riehen 2009 Kunst(Zeug)Haus, Rapperswil | Videoscreening, Gorillakaffee, Wien | K3, Zürich | Museum zu Allerheiligen, Schaffhausen 2008 Stipendienausstellung, Helmhaus, Zürich 2007 Journées photographiques, Bienne | Videoscreening, State of the Image festival, Arnhem 2006 Animation “Berge” in der Videolounge der Art Basel Miami Beach, Miami | Ankäufe der Stadt Zürich 2001-2006, Helmhaus, Zürich | James Nicholson Gallery, New York | Kunstsalon Wilde Gans, Berlin 2005 James Nicholson Gallery, New York | Kunsthalle Zürich 2003 Museum zu Allerheiligen, Schaffhausen | Helmhaus, Zürich | Centro d’Arte Contemporanea, Bellinzona 2002 Galerie Friedrich, Basel | Stipendienausstellung, Helmhaus, Zürich 2001 Collection Cahiers d’artistes, 1997-1999, Centre PasquArt, Biel | Kunsthalle Palazzo, Liestal | Kehrichtsverbrennungsanlage Weinfelden mit Ernst Thoma | Helmhaus, Zürich 2000 Trudelhaus, Baden | Eidgenössischer Wettbewerb für freie Kunst, FriArt, Freiburg | Helmhaus, Zürich

Preise & Stipendien
2004 Atelierstipendium New York der Stadt Zürich 2003 Stipendium des Kanton Zürich 2002 Stipendium der Stadt Zürich | Zuger Kulturstiftung Landis & Gyr, Atelierstipendium Berlin 2000 Stipendium des Kanton Zürich | Eidgenössischer Preis für freie Kunst | Kiefer-Hablitzel Stipendium | Leistungspreis der Hochschule für Gestaltung und Kunst, Zürich 1999 Eidgenössischer Preis für freie Kunst 1998 Stipendium der Stadt Zürich

Publikationen (Auswahl)
2007 Video Art, Michael Rush, Thames&Hudson 2006 Staub bauen, edition fink, Zürich 2004 Kunst im Un-Privaten | Roentgenraum, Peter Stohler, Carole Klopfenstein, Daniel Walser, edition fink, Zürich 2003 natürlich gebaut - Die Landschaft zwischen Konstruktion und Narration, Helmhaus, Zürich 2001 Shifting Reality: The early shift, Kunsthalle Palazzo, Liestal | Wald/Explosionen, Helmhaus Zürich, Zürich 1999 Collection Cahier d’artistes, Lars Müller Publishers, Baden 1997 Mit Zimbeln zur Kartoffelernte, Memory Cage Editions, Zürich 1995 dipl., edition fink, Zürich

 



Einleitung und Übersicht

Im Unterschied zum Schiedsverfahren ist die Mediation eine Verhandlungsform, bei der die streitenden Parteien durch eine neutrale Drittpartei (Mediator) unterstützt werden. Das Ziel ist es, eine flexible, freiwillige und vertrauliche Vereinbarung zu erzielen, indem die Lösung des Rechtsstreits den Parteien überlassen bleibt und nicht in die Hände eines staatlichen Gerichts oder eines Schiedsgerichts gelegt wird. Dies ermöglicht es, mit Hilfe eines Mediators gemeinsam eine zufriedenstellende Beendigung des Streits zu erarbeiten. Anders als ein Richter oder Schiedsrichter, hat ein Mediator nicht die Kompetenz ein Urteil zu fällen. Vielmehr erarbeitet er mit den Parteien die Bedingungen für eine einvernehmliche Vereinbarung. Folglich ist die Mediation per se auch unverbindlich. Eine erfolgreiche Mediation führt aber typischerweise zu einer verbindlichen Vereinbarung.

Die EU Mediationsrichtlinie

Die Richtlinie 2008/52/EG wurde mit dem Ziel in Kraft gesetzt, das Mediationsrecht innerhalb der EU zu harmonisieren, genauer um „den Zugang zur ADR zu erleichtern und die gütliche Streitbeilegung zu fördern, indem die Mediation gefördert und so ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Mediation und dem Gerichtsverfahren sichergestellt wird.“

Zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen, welche die Mediation in den Mitgliedstaaten fördern, klärt die Richtlinie auch verschiedene Aspekte eines Mediationsverfahrens, wie z.B. die Vollstreckbarkeit von im Mediationsverfahren erzielten Vereinbarungen (Artikel 6), die Pflicht zur Vertraulichkeit während des Mediationsverfahrens, insbesondere für den Mediator (Artikel 7) und die Lockerung der Verjährungsfristen für Streitigkeiten, welche die Parteien im Wege der Mediation beizulegen versuchen und die vor der Einleitung eines Gerichtsverfahrens begonnen haben (Artikel 8).

Es gibt eine Reihe von Stufen, die in einer typischen Mediation vorkommen:

  • Um eine Mediation einzugehen, müssen die Parteien in der Regel eine Mediationsvereinbarung abschliessen (sofern keine Mediationsklausel im Vertrag existiert).
  • Ein Mediator muss gewählt werden. Die Mediationsvereinbarung enthält oft Bestimmungen für die Wahl oder Nennung eines Dienstleistungsanbieters für Mediationen, der das weitere Vorgehen und die Wahl des Mediators bestimmt (dazu unten).
  • Die Vormediationsplanung ist in der Regel erforderlich, um offene Fragen mit dem Mediator und zwischen den Parteien vor dem Mediationsverfahren zu klären.
  • Das Mediationsverfahren kann einen oder mehrere Tage dauern. Es beginnt oft mit den Eröffnungsplädoyers gefolgt von privaten Gesprächen zwischen dem Mediator und den Parteien und den notwendigen Verhandlungen.
  • Das Ergebnis einer erfolgreichen Mediation ist in der Regel eine unterzeichnete Vereinbarung der Parteien. Wenn die Mediation nicht in einer Vereinbarung zwischen den Parteien endet, so bleibt es den Parteien offen weitere alternative Streitbeilegungsmethoden für ihren Rechtsstreit heranzuziehen.

Selbst eine nicht erfolgreiche Mediation kann helfen, die Probleme zwischen den Parteien zu zentrieren und einen späteren Rechtsstreit zu vereinfachen.

Zeitplanung

Die Flexibilität der Mediation bedeutet, dass sie zu jedem Zeitpunkt vor Einleitung eines Gerichts- oder Schiedsverfahrens und sogar bis kurz vor einer endgültigen Entscheidung eines Gerichts oder Schiedsgerichts stattfinden kann. Um jedoch die potenziellen Zeit- und Kosteneinsparungen zu erzielen, ist es für die Parteien empfehlenswert, die Mediation zu vereinbaren, sobald sie genügend Informationen und Dokumente ausgetauscht haben, um in eine konstruktive Verhandlung einsteigen zu können und idealerweise bevor andere Rechtsverfahren begonnen haben.

Es ist jedoch auch möglich, eine Mediation zeitlich hinauszuschieben bis ein Rechtsverfahren begonnen hat. Das kann z.B. in Fällen nötig sein, wo einstweilige Massnahmen beantragt werden sollen. Auch kann ein vorweg anhängig gemachter Prozess durchaus Sinn machen, um den Parteien eine bessere Einschätzung der Sach-, Beweis- und Rechtslage zu ermöglichen.

Die Gerichte der Mitgliedstaaten haben in der Regel nicht die Kompetenz, den Parteien eine Mediation aufzuerlegen.

Vor- und Nachteile der Mediation

Vorteile der Mediation sind:

Autonomie: Der private Charakter der Mediation bietet den Parteien eine grössere Kontrolle über das Verfahren und dessen Ausgang. Die Parteien sind frei, einen Mediator, die anwendbaren Regeln (z.B. anwendbares Recht, Ort und Sprache des Mediationsverfahrens) und die Bedingungen der Vereinbarungen zu bestimmen.

Neutralität: Der Mediator ist eine neutrale Drittpartei. Die Mediation selbst kann, unabhängig vom anwendbaren Recht, der Sprache und den (Verhandlungs-) Traditionen der Parteien angepasst werden. Kulturelle oder soziale Hindernisse können so vermieden werden. Der Mediator agiert als Intermediär und ist in der Lage die unterschiedlichen Persönlichkeiten- und Verhandlungsformen der Parteien zu überbrücken.

Vertraulichkeit: Einer der entscheidenden Vorteile der Mediation ist der vertrauliche Charakter des Verfahrens. Die Parteien vereinbaren typischerweise im Mediationsvertrag, dass sie das Verfahren vertraulich behandeln und diese Verpflichtung wird in der Regel auf den Mediator erweitert (siehe unten „EUMediationsrichtlinie“). Der private Charakter der Mediation ist mit der Pflicht zur Vertraulichkeit gekoppelt und bietet so eine Umgebung, in der die Parteien sich ganz dem Fall widmen können, ohne befürchten zu müssen, dass sie in einem künftigen Zivilverfahren Schwächen oder negativen Präjudizien ausgesetzt sind.

Unterstützung: Die Mediation ist freiwillig und kann von den Parteien jederzeit begonnen oder beendet werden. Der Mediator hat keine Möglichkeit, gegen den Willen der Parteien das Verfahren weiterzuführen.

Nachteile der Mediation können sein:

Kosten und Zeit: Während eine Mediation das Potential hat, eine Streitbeilegung effizienter zu gestalten, kann es zu erhöhten Gesamtkosten führen, wenn es nicht gelingt, eine Vereinbarung zu treffen oder die Probleme wenigstens zu zentrieren und zu reduzieren.

Exposition der Strategie: Es kann die Befürchtung bestehen, dass während einer Mediation versehentlich der anderen Partei strategische Aspekte offenbart werden, falls der Rechtsstreit nicht beigelegt wird.

Manipulation von unkooperativen Parteien: Der nicht verbindliche, freiwillige Charakter der Mediation kann einer unkooperativen oder aggressiven Partei Manipulationsmöglichkeiten bieten. Das Ausmass, in dem dies geschieht, kann jedoch durch den Mediator kontrolliert werden, der notfalls das Mediationsverfahren auch beenden kann.

Ist Mediation für alle Arten von Streitigkeiten geeignet?

Nein. Beide Parteien müssen gewillt sein, den Rechtsstreit beizulegen. Ist eine Partei nicht gewillt oder nimmt sie eine allzu aggressive Position ein, wird die Mediation wahrscheinlich scheitern.

In folgenden Fällen ist eine Mediation eher ungeeignet:

  • Wenn Publizität erwünscht wird.
  • Wenn die strittigen Fragen für die Parteien so entscheidend sind, dass ein Kompromiss unmöglich ist.
  • Wenn die Parteien einen Präzedenzfall anstreben.
  • Wenn ein Fall eindeutig ist und mit hoher Wahrscheinlichkeit ein kurz gefasstes Urteil zugesprochen werden kann.

Die Wahl des Mediators

Die Parteien sollten vereinbaren, wer im Streitfall vermitteln soll. Alternativ können sie sich an einen Mediationsdienstleister wenden. Es gibt eine Vielzahl von Dienstleistern, die Hilfe in allen Aspekten des Mediationsverfahrens anbieten können. Das geht von den zu befolgenden Grundregeln während den Verhandlungen bis hin zur Unterstützung in der Ausarbeitung der Vergleichsvereinbarung, sofern ein solche erzielt wird.

Zum Beispiel ist das Schieds- und Mediationszentrum der WIPO ein etablierter Anbieter.

Auch im Rahmen des Übereinkommens über ein einheitliches Patentgericht wurde ein Mediations- und Schiedszentrum für Patentsachen errichtet mit Sitz in Ljubljana und Lissabon („das Zentrum“ / Übereinkommen Artikel 35). Das Zentrum stellt Einrichtungen zur Verfügung für Mediation und Schiedsverfahren in Patentstreitigkeiten, die unter das Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht fallen.

Weitere Quellen

Einen Überblick über die Mediation innerhalb der EU finden Sie unter:
https://e-justice.europa.eu/content_mediation_in_member_states-64-en.do 

Die Bedeutung von ADR hat in den letzten Jahren signifikant zugenommen. Nicht zuletzt dank einer Reihe von Untersuchungen und Verbesserungsvorschlägen durch den europäischen Rat und die Kommission mit dem Ziel, den Zugang zum Recht zwischen den Mitgliedstaaten zu vereinfachen. Ein Ergebnis dieser Untersuchungen ist die Richtlinie 2008/52/EG über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen („EU-Mediationsrichtlinie“) mit dem Ziel, die Regeln für grenzüberschreitende Mediationen innerhalb der EU zu harmonisieren.  

Abgesehen von einer herkömmlichen Verhandlung zwischen den Parteien, die typischerweise keine Intervention einer Drittpartei erfordert, beinhalten die übrigen ADR Methoden unterschiedliche Stufen der Interventionsform durch eine Drittpartei. Dabei kann zwischen für die Parteien verbindliche und unverbindliche Methoden unterschieden werden.

Nicht verbindliche ADR Möglichkeiten

Die häufigste nicht verbindliche ADR Form ist die Mediation. Dabei handelt es sich um eine freiwillige Verhandlung zwischen den streitenden Parteien, die durch eine neutrale Drittpartei unterstützt wird.

Verbindliche ADR Möglichkeiten

Die häufigste verbindliche ADR Form ist das Schiedsverfahren: Ein Verfahren, in dem die Parteien einen Rechtsstreit vor einem oder mehreren Schiedsrichtern anstelle eines nationalen Gerichts austragen und vereinbaren, dass sie sich dem Schiedsurteil (= Schiedsspruch) unterwerfen werden. Die Schiedsrichter können von den Parteien gewählt oder durch eine Schiedsgerichtsinstitution nominiert werden; in der Regel sind sie rechtlich geschult und in der Handhabung des Schiedsverfahrens und im Spezialgebiet des Rechtsstreits, wie beispielsweise in Patent- oder Markenstreitigkeiten sehr erfahren. Das Urteil der Schiedsrichter ist für beide Parteien rechtlich bindend und gestützt auf einer internationalen Konvention praktisch weltweit vollstreckbar, allenfalls mit der Unterstützung der nationalen Vollstreckungsbehörden (in der Regel Gerichte).

Einleitung und Übersicht

Schiedsverfahren stehen in den meisten Fällen in Zusammenhang mit vorbestehenden Vertragsverhältnissen, in denen die Parteien sich auf Schiedsgerichtsbarkeit geeinigt haben. Haben sich die Parteien für den Fall eines Rechtsstreits auf ein Schiedsverfahren geeinigt, dann schliesst dies grundsätzlich die ordentlichen staatlichen Gerichte regelmässig aus. Entsprechend können die Parteien nur dann zur Teilnahme an einem Schiedsverfahren verpflichtet werden, wenn sie einer vollstreckbaren Schiedsklausel zugestimmt haben.

Gerade im Zusammenhang mit Patent- und Markenfragen spielen Schiedsverfahren eine wichtige Rolle. Patent- oder Markenstreitigkeiten liegt meist eine Vertragsverletzung zugrunde, z.B. einer Patent- oder Markenlizenz, Technologietransfer, JointVenture u.a. –vereinbarungen.

Heute sind die meisten Schiedsverfahren „institutionalisierte Schiedsverfahren”, d.h. die Parteien vereinbaren, dass sie Streitigkeiten unter speziellen Regeln einer Schiedsinstitution stellen (z.B. das Schiedsgerichtsverfahren der WIPO, die ICC-Schiedsgerichtsordnung oder die Schiedsordnung der Swiss Chambers‘ Arbitration Institution). Die Schiedsgerichtsverfahren basieren dann auf der Grundlage dieser Regeln.

Zeitplanung

Einer der wichtigsten Vorteile eines Schiedsverfahrens im Vergleich zu den meisten staatlichen Gerichtsverfahren ist die Verfahrensdauer. Einige Schiedsverfahrensregeln sehen sogar Fristen vor, die vom Schiedsgericht zu berücksichtigen sind.

Ausserdem, können Beschwerden an höhere Instanzen stark eingeschränkt sein, was aus einer zeitlichen Perspektive einen Vorteil darstellen kann.  

Ist das Schiedsverfahren für alle Streitigkeiten geeignet?

Die meisten nationalen Rechtssysteme betrachten Patent- und Markenvertragsstreitigkeiten als schiedsfähig.

Haben die nationalen Gerichte ausschliessliche Zuständigkeit in Fragen der Rechtsbeständigkeit eines Patents?

In den meisten Ländern unterliegt die Frage nach der Rechtsbeständigkeit eines Patents ausschliesslich der nationalen staatlichen Hoheit. Entsprechend erlauben viele nationale Gesetzgebungen oder Rechtsprechungen die Vollstreckung von Schiedssprüchen, die ein Patent als ungültig erklären, nicht. Ausnahmen sind Belgien oder die Schweiz. Schiedsgerichte können das Problem u.U. vermeiden, indem sie den Patentinhaber verpflichten, sein Patent von den jeweiligen Patentregistern zurückzuziehen und/oder die inter partes Durchsetzung eines Patents (das durch das Schiedsgericht als ungültig erklärt wurde) gegen den angeblichen Verletzer verbieten.  

Die Zuständigkeit der Schiedsgerichte in Verletzungsangelegenheiten

Fragen im Zusammenhang mit der Verletzung von Patenten, insbesondere solche, die in Zusammenhang mit einem Vertrag stehen, der eine Schiedsklausel beinhaltet, sind grundsätzlich schiedsfähig.

Widersprüchliche Zuständigkeiten?

Es gibt Streitigkeiten, in denen sowohl nationale Gerichte als auch Schiedsgerichte von beiden Parteien angerufen werden, um einen Aspekt einer Streitsache zu entscheiden. Dies ist kein Problem, solange die in Frage kommenden Streitpunkte unterschiedlich sind, z.B. wenn ein nationales Gericht angerufen wird, um eine vorsorgliche Massnahme zu gewähren und das Schiedsgericht angerufen wird, um den Fall in der Sache zu entscheiden.

Schwieriger wird es, wenn beide Gerichte von den Parteien angerufen werden, um über dieselben Streitpunkte zu entscheiden. Beide Gerichte müssen dann vorab entscheiden, ob die Streitsache in ihren Zuständigkeitsbereich fällt.

Rechtsgrundlage – geltende materielle- und verfahrensrechtliche Gesetze

Wenn keine Rechtswahl getroffen wurde, muss die Frage des anwendbaren Rechts zuerst über internationale Privatrechtsregeln gelöst werden.

Die Parteien können in der Regel wählen, welches nationale Recht auf ihren Vertrag Anwendung findet. Allerdings sind u.U. besondere, nationale registerrechtliche Vorschriften betreffend Patente oder Marken zu berücksichtigen.

Wenn sich die Parteien auf ein institutionalisiertes Schiedsverfahren einigen, so sind die Verfahrensvorschriften in der Regel klar und können durch das Schiedsgericht angewendet oder noch weiter festgelegt werden. Oft können die IBA Regeln zur Beweisaufnahme oder das UNCITRAL Modellgesetz zur Internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit ergänzend beigezogen werden.

Kosten

Grundsätzlich sind Schiedsverfahren teurer als staatliche Gerichtsverfahren auf dem europäischen Festland. Nur in den USA oder Grossbritannien dürften Schiedsverfahren auch aus finanziellen Überlegungen einem staatlichen Verfahren vorgezogen werden.

Allerdings sehen die meisten europäischen Schiedsregeln angemessene Anwaltsentschädigungen für die obsiegende Partei vor. Zudem wird die unterliegende Partei meist die Schiedsgerichtskosten tragen müssen.

Vollstreckbarkeit

Die meisten Länder weltweit sind Mitgliedstaaten des so genannten New Yorker Übereinkommens von 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Für die Vertragsparteien des New Yorker Übereinkommen sind die in einem anderen Staat ergangenen Schiedsurteile grundsätzlich bindend und vollstreckbar. In vielen Staaten mag es daher „einfacher“ sein, einen Schiedsspruch mit Hilfe einer lokalen, nationalen Behörde zu vollstrecken, als ein fremdes nationales Gerichtsurteil.

Nexus zum EPG Abkommen und Regeln

Das Einheitspatentübereinkommen (EPG) sieht die Einrichtung eines Mediations- und Schiedsverfahrenszentrums für Patente in Ljubljana und Lissabon vor (Artikel 35 EPGÜ). Die Verfahrensregeln verweisen das Gericht und die Parteien auf die Möglichkeiten einer Mediation oder eines Schiedsverfahrens (Regel 11 EPVO). 

Weitere Quellen

 

Expertise in ADR

Hat Ihr Unternehmen einen Vertrag mit einer Schiedsklausel unterzeichnet und droht ein Rechtsstreit in dieser Vertragssache – womöglich mit englischer Verfahrenssprache?

Rentsch Partner verfügt über fundierte Erfahrung auf dem Gebiet von Schiedsverfahren in Zusammenhang mit Patenten und Marken.

Überblick

Die aussergerichtliche Streitbeilegung (ADR) umfasst eine Reihe von Möglichkeiten, Meinungsverschiedenheiten zwischen Parteien zu lösen. Die bekanntesten Formen von „ADR“ in Patent-  und Markenstreitigkeiten sind das Schiedsverfahren und die Mediation.

Viele private oder andere Institutionen, wie z.B. die Swiss Chambers Arbitration Institution (SCAI), die Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) oder die International Chamber of Commerce (ICC) u.a.m. bieten institutionalisierte Schiedsverfahren an.

Vor- und Nachteile von Schiedsverfahren im Vergleich zu staatlichen Gerichtsverfahren:

  • Vollstreckbarkeit: Schiedsurteile sind v.a. im aussereuropäischen Ausland oft besser vollstreckbar als nationale Gerichtsurteile.
  • Effizienz: Schiedsverfahren sind zeitlich meist schneller als staatliche Gerichtsverfahren und können oft nicht über mehrere Instanzen weitergezogen und damit verzögert werden.
  • Flexibilität: Der Schiedsort und die Schiedssprache können von den Parteien im Voraus festgelegt werden. Das Verfahren ist allgemein flexibler als staatliche Gerichtsverfahren.
  • Professionalität: Bei der Wahl des oder der Schiedsrichter können spezifische Erfahrungen berücksichtigt werden.
  • Vertraulichkeit: Schiedsverfahren sind nicht öffentlich. Deshalb können Verfahren vertraulich behandelt werden, wenn dies von den Parteien vereinbart wurde.
  • Kosten: Schiedsverfahren sind jedoch meist teurer als staatliche Gerichtsverfahren (ausser in den USA und England).
  • Vorsorglicher Schutz: Ausserdem kann es schwieriger sein, rasch vorsorglichen Rechtsschutz zu erlangen. Allerdings haben in den vergangenen Jahren viele institutionalisierte Schiedsverfahrensorganisationen Regeln für einen „schiedsgerichtlichen Eilrechtsschutz“ eingeführt (sog. „emergency arbitration“).

 

 

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