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Die nachfolgenden Links ermöglichen Ihnen den direkten Zugriff zu den wichtigsten (Gesetzes)-Dokumenten im Bereich des Heilmittelrechts.

Gesetzgebung Schweiz

812 Heilmittel

812.1 Allgemeines. Betäubungsmittel

812.121

Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG)

812.121.1

Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Betäubungsmittelkontrolle (Betäubungsmittelkontrollverordnung, BetmKV)

812.121.11

Verordnung des EDI vom 30. Mai 2011 über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien (Betäubungsmittelverzeichnisverordnung, BetmVV-EDI)

812.121.5

Verordnung vom 31. März 2021 über Pilotversuche nach dem Betäubungsmittelgesetz (BetmPV)

812.121.6

Verordnung vom 25. Mai 2011 über Betäubungsmittelsucht und andere suchtbedingte Störungen (Betäubungsmittelsuchtverordnung, BetmSV)

812.121.7

Ordnungsbussen bei Übertretungen nach dem BetmG

314.11 Anhang 2 Ziff. VIII

812.123

Straflosigkeit von Betäubungsmitteldelikten

312.0 Art. 294

812.129

Sortenkatalog für Hanf

916.151.6 Anhang 4

812.2 Arzneimittel und Medizinprodukte

812.21

Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG)

812.211

Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Pharmakopöe (Pharmakopöeverordnung, PhaV)

812.212.1

Verordnung vom 14. November 2018 über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich (Arzneimittel-Bewilligungsverordnung; AMBV)

812.212.21

Verordnung vom 21. September 2018 über die Arzneimittel (Arzneimittelverordnung, VAM)

812.212.213

Gute Laborpraxis

813.112.1

812.212.217

Kontrollplan für die Lebensmittelkette

→ 817.032

812.212.218

Versorgung der Bevölkerung, Änderung vom 6.10.2006

818.101 Art. 6, 32a-32c

812.212.22

Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts vom 9. November 2001 über die Anforderungen an die Zulassung von Arzneimitteln (Arzneimittel-Zulassungsverordnung, AMZV)

812.212.23

Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts vom 22. Juni 2006 über die vereinfachte Zulassung von Arzneimitteln und die Zulassung von Arzneimitteln im Meldeverfahren (VAZV)

812.212.24

Verordnung vom 7. September 2018 des Schweizerischen Heilmittelinstituts über die vereinfachte Zulassung und das Meldeverfahren von Komplementär- und Phytoarzneimitteln (Komplementär- und Phytoarzneimittelverordnung, KPAV)

812.212.27

Verordnung vom 18. August 2004 über die Tierarzneimittel (Tierarzneimittelverordnung, TAMV)

812.212.5

Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Arzneimittelwerbung (Arzneimittel-Werbeverordnung, AWV)

812.213

Medizinprodukteverordnung vom 1. Juli 2020 (MepV)

812.214.11

Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts vom 9. November 2001 über den Erlass der Pharmakopöe und die Anerkennung von Arzneibüchern

812.214.2

Klinische Versuche

810.305

812.214.31

Verordnung vom 10. April 2019 über die Integrität und Transparenz im Heilmittelbereich (VITH)

812.214.4

Verordnung vom 31. Oktober 2018 über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin (ISABV-V)

812.214.5

Verordnung vom 14. September 2018 des Schweizerischen Heilmittelinstituts über seine Gebühren (GebV-Swissmedic)

812.214.51

Gebühren des BLV

916.472

812.214.6

Verordnung vom 21. September 2018 über die Aufsichtsabgabe an das Schweizerische Heilmittelinstitut (Heilmittel-Aufsichtsabgabeverordnung)

812.215.4

Verordnung vom 4. Mai 2018 des Schweizerischen Heilmittelinstituts über sein Personal (Swissmedic-Personalverordnung)

812.216.2

Verordnung vom 11. Dezember 2009 des Schweizerischen Heilmittelinstituts über die vereinfachte Zulassung von Allergenpräparaten (Allergenverordnung, AllergV)

812.217.1

Kaderlöhne

172.220.12

812.217.2

Versorgung des Landes mit Arzneimitteln

531.215.32

812.217.3

Massnahmen im Bereich der Gesundheitsversorgung zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie

818.102 Art. 3

812.218

Inspektionen auf Landwirtschaftsbetrieben

910.15

812.219

Verordnung vom 4. Mai 2022 über In-vitro-Diagnostika (IvDV) 

812.283

Tarife und Preise der Arzneimittel

832.102 Art. 59a, 59b

Die nachfolgenden Links ermöglichen Ihnen den direkten Zugriff zu den wichtigsten (Gesetzes)-Dokumenten im Bereich des Lebensmittelrechts.

Gesetzgebung Schweiz

817 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

817.0

Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)

817.02

Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV)

817.021.23

Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft (VPRH)

817.022.104

Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf (VLBE)

817.022.108

Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Lebensmittel tierischer Herkunft (VLtH)

817.022.11

Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (TBDV)

817.022.110.1

Bezeichnung von Weinen

916.140 Art. 19-27; Anhang 1

916.140.1

916.141

817.022.110.2

Kennzeichnung von gebrannten Wassern

680.11

817.022.12

Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Getränke

817.022.13

Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über die Höchstgehalte für Rückstände von pharmakologisch wirksamen Stoffen und von Futtermittelzusatzstoffen in Lebensmitteln tierischer Herkunft (VRLtH)

817.022.14

Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Nahrungsergänzungsmittel (VNem)

817.022.15

Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über die Höchstgehalte für Kontaminanten (Kontaminantenverordnung, VHK)

817.022.151

Verordnung des BLV vom 21. Dezember 2020 über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die aufgrund des Unfalls im Kernkraftwerk Tschernobyl mit Cäsium 137 kontaminiert sind (Tschernobyl-Verordnung)

817.022.16

Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV)

817.022.17

Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz (VLpH)

817.022.18

Verordnung des EDI vom 29. Juni 2022 über Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel wegen der Situation in der Ukraine

817.022.2

Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über neuartige Lebensmittel

817.022.31

Verordnung des EDI vom 25. November 2013 über die zulässigen Zusatzstoffe in Lebensmitteln (Zusatzstoffverordnung, ZuV)

817.022.32

Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über den Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen in Lebensmitteln (VZVM)

817.022.41

Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften in und auf Lebensmitteln (Aromenverordnung)

817.022.42

Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über technologische Verfahren sowie technische Hilfsstoffe zur Behandlung von Lebensmitteln (VtVtH)

817.022.51

Verordnung des EDI vom 27. Mai 2020 über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL)

817.023.11

Verordnung des EDI vom 15. August 2012 über die Sicherheit von Spielzeug (Spielzeugverordnung, VSS)

817.023.21

Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (Bedarfsgegenständeverordnung)

817.023.31

Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über kosmetische Mittel (VKos)

817.023.41

Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Gegenstände für den Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt sowie über Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel (Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt, HKV)

817.023.61

Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Aerosolpackungen

817.024.1

Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über die Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln (Hygieneverordnung EDI, HyV)

817.026.1

Verordnung des BLV vom 14. September 2015 über die Einfuhr von Guarkernmehl mit Ursprung oder Herkunft Indien

817.026.2

Verordnung des BLV vom 28. Januar 2016 über die Einfuhr von Lebensmitteln mit Ursprung oder Herkunft Japan

817.026.3

Hygiene bei der Primärproduktion

916.020

916.020.1

817.026.4

Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen

941.204

941.204.1

817.032

Verordnung vom 27. Mai 2020 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände (MNKPV)

817.041

Verordnung des BLV vom 25. August 2020 über Einfuhrbeschränkungen für bestimmte, nicht sichere Lebensmittel

817.042

Verordnung vom 27. Mai 2020 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (LMVV)

817.06

Verordnung vom 27. Oktober 2004 über Tabakerzeugnisse und Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen (Tabakverordnung, TabV)

817.064

Verordnung des EDI vom 10. Dezember 2007 über kombinierte Warnhinweise auf Tabakprodukten

817.081.2

Arzneimittel

812.212.21

812.212.27

812.214.4

817.091.6

Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

916.161

817.111

Milchqualität

916.351.0

916.351.021.1

817.180

Kennzeichnung biologischer Erzeugnisse

910.18 Art. 17-24

817.190

Verordnung vom 16. Dezember 2016 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK)

817.190.1

Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über die Hygiene beim Schlachten (VHyS)

817.190.5

Tierschutz beim Schlachten

455.110.2

817.191.54

Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst

916.402

817.192.1

Eier

916.371

817.192.2

Kennzeichnung von Geflügelprodukten

916.342

817.193

Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten

916.443.10

916.443.11

916.443.111

916.443.14

817.194

Gebührenverordnung des Bundesamtes für Veterinärwesen

916.472

817.45

Verordnung vom 8. Dezember 1997 über die Lebensmittelkontrolle in der Armee (VLKA)

817.451

Verordnung vom 22. Januar 1998 über die Lebensmittel-Selbstkontrolle in der Armee und ihre Überprüfung

817.812

Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben

232.112.1

817.814

Chemikalien-Risikoreduktion

814.81

817.819

Inspektionen auf Landwirtschaftsbetrieben

910.15

 

Gesetzgebung Europa

EU law - EUR-Lex (europa.eu) 

Die nachfolgenden Links ermöglichen Ihnen den direkten Zugriff zu den wichtigsten (Gesetzes)-Dokumenten im Bereich des Lebensmittelrechts und Heilmittelrechts. Im Menüpunkt «Links» finden Sie weitere nützliche Verknüpfungen im Bereich des Immaterialgüterrechts.

Zulassung von Lebensmitteln in der Schweiz

Lebensmittel dürfen grundsätzlich ohne Bewilligung auf den Markt gebracht werden, wenn sie sicher sind. Sie dürfen jedoch die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen. Es gibt aber auch im Lebensmittel recht Bereiche, in denen entweder Positivlisten, (z.B. die abschliessende Liste für Vitamine und Mineralstoffe in Anhang 1 der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel) oder Negativlisten gelten, (z.B. Liste der Pflanzen, Pflanzenteile und daraus hergestellte Zubereitungen, deren Verwendung in Lebensmitteln nicht zulässig sind, in Anhang 1 der Verordnung über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz), oder eine Bewilligungspflicht besteht (z.B. die Bewilligungspflicht für neuartige Lebensmittel nach Artikel 15 der Verordnung über Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände (LGV).

Bei den Lebensmitteln gibt es jedoch keine generelle stattliche Zulassungspflicht wie bei den Arzneimitteln. Damit die Lebensmittelsicherheit trotzdem gewährleistet ist, muss der Betrieb, welcher Lebensmittel herstellt, lagert, transportiert oder in Verkehr bringt dafür sorgen, dass die gesetzlichen Anforderungen alle stets eingehalten werden sowie die Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist.

Bewilligungspflicht von Lebensmittelbetrieben in der Schweiz

Grundsätzlich gilt, dass wer mit Lebensmitteln umgeht, hat seine Tätigkeit der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde zu melden. Ebenso zu melden sind wichtige Veränderungen im Betriebe wie die Betriebsschliessung oder Veränderungen welche Auswirkungen auf die Lebensmittelsicherheit haben könnten. Betriebe, die Lebensmittel tierischer Herkunft herstellen, verarbeiten, behandeln, lagern oder abgeben, bedürfen der Bewilligung durch die zuständige kantonale Vollzugsbehörde (Art. 21, LGV). Bewilligte Betriebe können ihre Lebensmittel auch in die EU exportieren.

Zulassung von Heilmitteln in der Schweiz

Verwendungsfertige Arzneimittel bedürfen einer Zulassung durch die Swissmedic (Art. 9, Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG)). Im Rahmen des Zulassungsverfahrens überprüft die Swissmedic nicht nur die Sicherheit, Wirksamkeit und Qualität des Arzneimittels, sondern auch dessen Kennzeichnung und den Beipackzettel. Auf diese Weise soll der Verbraucher vor jedem Risiko und vor Täuschung geschützt werden.

Der Zulassungsprozess für ein Heilmittel auf dem Schweizer Markt ist ein komplexer Vorgang, für den das Schweizerische Heilmittelinstitut Swissmedic zuständig ist. Der Antragsteller muss dazu ein ausführliches Antragsdossier vorlegen, welches unter anderem die Identität, die Reinheit und den aktiven Wirkstoff des Produktes sowie seine Wirksamkeit und seine Unschädlichkeit nachweisen muss (Art. 10 HMG).

Die Swissmedic teilt beim Entscheid über das Zulassungsgesuch das Arzneimittel in eine Abgabekategorie (A, B D oder E) ein. Die Kategorie A und B enthalten verschreibungspflichtige Arzneimittel, welche mit einer ärztlichen Verordnung einmalig (Kategorie A) oder mehrmals (Kategorie B) bezogen werden dürfen. Arzneimittel der Kategorie D sind nicht verschreibungspflichtig und dürfen nach einer Fachberatung abgegeben werden. Kategorie E enthält frei verkäuflichen Arzneimittel, für welche weder medizinisch-pharmazeutische noch fachliche Kundenberatung erforderlich ist.

Bewilligungspflicht von Arzneimittelbetrieben in der Schweiz

Firmen, die in der Schweiz Arzneimittel oder Transplantatprodukte herstellen oder vermitteln, benötigen eine Betriebsbewilligung der Swissmedic.

Werbung für Lebensmittel

Gemäss Art. 18 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG) müssen sämtliche Angaben über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände den Tatsachen entsprechen die Werbung für diese Produkte darf die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen. Weiter sind gemäss Art. 12 Abs. 2 der Verordnung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LGV) Angaben über Wirkungen oder Eigenschaften eines Lebensmittels, die dieses nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft nicht besitzt oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind sowie Hinweise, die einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder die den Eindruck entstehen lassen, dass solche Eigenschaften vorhanden sind (sogenanntes Heilanpreisungsverbot). Ebenfalls verboten sind Aufmachungen irgendwelcher Art, die dem Lebensmittel den Anschein eines Heilmittels geben. Heilanpreisungen sind somit mit wenigen Ausnahmen zu nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben, den sogenannten Health-Claims, welche in der Verordnung betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) geregelt sind, nicht zulässig. Stehen medizinische Verwendungen im Vordergrund, d.h. beim Produkt geht es um die Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit, handelt es sich um ein Arzneimittel.

Sinn und Zweck des grundsätzlichen Verbots von Heilanpreisungen ist es, grundsätzlichen Irrtümern der Konsumentinnen und Konsumenten entgegenzuwirken und damit eine allenfalls untaugliche Selbstmedikation wegen behaupteter krankheitsbezogener Wirkungen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zu verhindern. Hinweise auf vorbeugende oder heilende Wirkungen sollen wissenschaftlich erhärtete und im Prinzip im heilmittelrechtlichen Verfahren erstellt sein. Der Hersteller hat es regelmässig in der Hand, sein Produkt als Arzneimittel auf den Markt zu bringen, wobei die gefährdeten öffentlichen Interessen dann im Rahmen der heilmittelrechtlichen Gesetzgebung geschützt werden. Krankheitsspezifischer Werbung und damit gesundheitsgefährdender Pseudowissenschaftlichkeit in Bezug auf Produkte, die das heilmittelrechtliche Verfahren nicht erfolgreich durchlaufen haben, soll damit entgegengewirkt werden.

Werbung für Arzneimittel

Die Werbung für Arzneimittel ist in der Verordnung über die Arzneimittelwerbung (AWV) geregelt. Diese unterscheidet grundsätzlich zwischen der Fachwerbung, welche sich an die verschreibenden Fachkreise richtet, und der Publikumswerbung. Publikumswerbung ist nur für nicht verschreibungspflichtige und frei verkäufliche Medikamente zulässig.

Nach Ablauf der Dauer des Patentschutzes können andere Fabrikanten ein Arzneimittel produzieren und kommerzialisieren. Diese Arzneimittel, die den Original-Wirkstoff eines vormals patentgeschützten Arzneimittels enthalten, nennt man Generika. Generika werden grundsätzlich preislich günstiger angeboten als das gleichwertige Original-Arzneimittel, da keine Entwicklungs- und Forschungskosten amortisiert werden müssen.

Das Risiko, dass die Entwicklung eines Heilmittels aufgrund negativ verlaufener Teststudien eingestellt werden muss, ist gross. Bis die Tests schlussendlich positiv verlaufen, sind der Industrie meistens hohe Kosten entstanden. Aufgrund des grossen wirtschaftlichen Risikos, das die Industrie daher hier eingeht, hat sie ein grosses Interesse daran, dass ihre Entdeckungen nicht von Dritten verwendet werden können, ohne dass sich diese an den entstandenen Kosten beteiligen.

Ein rechtlicher Schutz wird durch Patente bewirkt. Die Lebensdauer eines Patents beträgt 20 Jahre ab Einreichung der Patentanmeldung, welche bereits vor den vorklinischen Studien erfolgen kann. Eine zeitliche Verlängerung von maximal 5 Jahren dieses Schutzes kann in der Schweiz durch die Verleihung von ergänzenden Schutzzertifikaten für Arzneimittel (Art. 140a ff PatG) erreicht werden.

Ausserdem ermöglicht das schweizerische Recht gemäss internationalen Vorgaben den Schutz der Testergebnisse und Daten für erstmals zugelassene Originalpräparate (Erstanmelderschutz).

Wenn die vorklinischen Studien positiv verlaufen sind, kann der Wirkstoff in klinischen Studien am Menschen getestet werden, in einer ersten Phase an einem gesunden Menschen (Volontär), erst danach an einem Patienten, und zum Schluss an einer grösseren Anzahl von Patienten. In dieser letzten Phase wird die Verabreichungsmenge festgelegt. Nach der Zulassung des Medikaments durch die zuständigen Behörden wird in einer vierten Phase in ärztlichen Praxen oder in Krankenhäusern das Auftreten etwaiger unerwünschter Ereignisse oder Interaktionen mit anderen Medikamenten erforscht. Die klinischen Studien am Menschen sind in Art. 53 ff Heilmittelgesetz (HMG, SR 812.21) und im Bundesgesetz über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz (HFG), 810.30) geregelt.

Zulässigkeit und Bedingungen für die Durchführungen von Tierversuchen zur Entwicklung eines Heilmittels sind im Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG, SR 455) geregelt. Dieses Gesetz zählt zu den strengsten Tierschutzgesetzen der Welt. Zur Anwendung kommt hier das so genannte «3 R - Konzept», welches Tierversuchen drei Zielsetzungen zur Vorgabe macht: wenn möglich sind Tierversuche durch alternative Untersuchungsmethoden zu ersetzten (replace), die Anzahl der Tierversuche auf ein akzeptables Minimum zu reduzieren (reduce) und die Bedingungen der Tierversuche im Sinne des Tierschutzes zu verbessern (refine). Zusätzlich gilt das Kriterium der Würde eines Tiers welche zusätzlich zur TSchG in der Tierschutzverordnung (TSchV) geregelt ist.

Nach der Entdeckung eines neuen Wirkstoffs muss dieser zunächst vorklinische Studien durchlaufen. Dazu gehören Untersuchungen mit Zellkulturen sowie Tierversuche mit denen die Wirksamkeit und auch die Toxizität, insbesondere bei einer längerfristigen Anwendung, der gefundenen Substanz getestet wird. Der Wirkstoff darf nicht das genetische Erbmaterial verändern, nicht krebserregend sein oder eventuelle Missbildungen bei Ungeborenen hervorrufen.

Auf der Grundlage von Erkenntnissen aus der Grundlagenforschung entwickelt die Pharmaindustrie in ihrer Forschung neue aktive Wirkstoffe und Substanzen. In der Anwendungsforschung werden diese in unterschiedlichen Forschungsphasen auf ihre Wirksamkeit getestet. Man unterscheidet zwischen vorklinischen und klinischen Studien. Zur Sicherstellung einer ausserordentlichen Qualität unterstehen Arzneimittel einer strengen behördlichen Kontrolle. Die zuständige Bundesbehörde ist das Schweizerische Heilmittelinstitut, Swissmedic.

Heilmittel sind nach Art. 2 und 4 Heilmittelgesetz (HMG) Arzneimittel und Medizinprodukte, die für die Erkennung, Verhütung und Behandlung von Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen bestimmt sind. Heilmittel sind keine Lebensmittel, sondern Produkte mit einer Heilanpreisung und benötigen eine Zulassung durch das Schweizerische Heilmittelinstitut (Swissmedic) (Art. 2 Abs. 3 LMG / Art. 5 Abs. 1 HMG).

Das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) soll den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten, so dass nur qualitativ hochstehende, sichere und wirksame Heilmittel in Verkehr gebracht werden. Dies betrifft vor allem die Belange Herstellung, Inverkehrbringen, Prüfung, Verschreibung, Aufklärung und Abgabe von Arzneimitteln. Das schweizerische Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) ist seit dem 1. Januar 2002 in Kraft.

Rechtliche Fragen betreffen insbesondere den Weg und den Schutz eines Arzneimittels von der Forschung bis zur Zulassung. Ausserdem müssen die Voraussetzungen für seine spätere Vermarktung auf dem nationalen, europäischen und internationalen Markt erfüllt werden. Ob ein Medikament apothekenpflichtig, rezeptpflichtig oder freiverkäuflich ist, hängt nämlich von vielen unterschiedlichen Kriterien ab.

Das Bundesgericht hielt die folgenden Aussagen auf kosmetischen Mitteln für unzulässig:

  • «Erzfeind des Erkältungsvirus» (Urteil 2A.58/1995 vom 6. Februar 1996, E. 3, publ. in: SMI 1996 III S. 504)
  • «Schlank-Crème», «Gewebestraff-Balsam» und «Cellulite-Systembehandlung» (Urteil 2A.47/2000 vom 23. Juni 2000, E. 3, publ. in: ZBl 103/2002 S. 30)
  • als Grenzfall «wohltuend bei Erkältungsgefahr» und «wohltuend auch bei Muskelkater» (Urteil 2A.62/2002 vom 19. Juni 2002, E. 4, publ. in: sic! 2002 S. 615)
  • Hinweise auf Wirkstoffe, die Bakterien bekämpfen und die Bildung von Pickeln und Mitessern hemmen (Urteil 2A.743/2004 vom 30. Juni 2005, E. 4 und 5)
  • «regt die Mikrozirkulation an», «unterstützt den Fettabbau sowie die Entwässerung und Straffung des Bindegewebes» (Urteil 2A.744/2004 vom 30. Juni 2005, E. 2)
  • «Clinique Water Therapy» bezüglich der Verwendung des Begriffs «Therapy» (Urteil 2A.693/2005 vom 28. August 2006, E. 4)
  • «bei juckender, zu Allergien neigender Haut», «zur Pflege bei Neurodermitis, Psoriasis, Diabetes, Schuppenflechte» (Urteil 2A.593/2005 vom 6. September 2006, E. 4)
  • «lindert Kopfhautjucken», «gegen Juckreiz», «beugt Entzündungen vor» (Urteil 2C.590/2008 vom 27. Januar 2009, E.4)

Gemäss Art. 8 der Verordnung über kosmetische Mittel (VKos) muss auf der Verpackung kosmetischer Mittel zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens, unter dem Begriff «Ingredients», die Liste der Bestandteile in mengenmässig absteigender Reihenfolge angebracht sein. Weiter müssen die Verpackungen und das Behältnis der kosmetischen Mittel beim Inverkehrbringen folgende Angaben tragen:

  • Den Verwendungszweck des kosmetischen Mittels, sofern sich dieser nicht aus der Aufmachung des kosmetischen Mittels ergibt;
  • Den Namen der Firma und die Adresse der Herstellerin, Importeurin, Händlerin oder verantwortlichen Person;
  • Das Mindestkonservierungs- oder Mindesthaltbarkeitsdatum, bis zu dem das kosmetische Mittel bei sachgemässer Aufbewahrung seine ursprüngliche Funktion erfüllt, angegeben in der Reihenfolge Monat und Jahr oder Tag, Monat und Jahr mit vorausgehendem Piktogramm gemäss VKos oder dem Hinweis «mindestens haltbar bis»;
  • Aufbewahrungsbedingungen die eingehalten werden müssen, damit die angegebene Mindesthaltbarkeit gewährleistet ist;
  • Die Chargennummer oder das Zeichen, das die Identifizierung des kosmetischen Mittels ermöglicht;
  • Warnhinweise und mindestens die Hinweise nach Artikel 54 Absätze 2-5 LGV sowie gegebenenfalls besondere Vorsichtsmassnahmen bei kosmetischen Mitteln für den gewerblichen Gebrauch.

Können die Hinweise aus praktischen Gründen nicht in der Kennzeichnung angebracht werden, so müssen sie auf einem dem kosmetischen Mittel beigepackten oder an ihm befestigten Zettel, Papierstreifen, Anhänger, Kärtchen oder einer Etikette aufgeführt werden.

Werbeaussagen zu kosmetischen Mitteln in Form von Texten, Bezeichnungen, Marken, Bildern oder anderen figurativen oder sonstigen Zeichen dürfen weder explizit noch implizit verwendet werden, um auf Eigenschaften oder Funktionen der Erzeugnisse hinzuweisen, die diese nicht besitzen. Zudem müssen Werbeaussagen für kosmetische Mittel im Einklang mit den in Anhang 6 VKos genannten Kriterien stehen.

Kosmetische Mittel sind Gebrauchsgegenstände und gemäss Verordnung über Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände (LGV) Stoffe oder Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, äusserlich mit bestimmten Teilen des menschlichen Körpers wie der Haut, dem Behaarungssystem, den Nägeln, den Lippen oder äusseren intimen Regionen oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen. Und zwar zu dem ausschliesslichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen.

Generell gilt, dass nur sichere Gebrauchsgegenstände, welche die Konsumenten nicht täuschen, in Verkehr gebracht werden dürfen. Ein Gebrauchsgegenstand gilt als sicher, wenn er bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung keine oder nur minimale Gefahren birgt oder nur solche, die sich mit seinem normalen Gebrauch vereinbaren lassen du die unter Wahrung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Konsumentinnen und Konsumenten und Dritter vertretbar sind. Weitere rechtliche Pflichten für Hersteller, Importeure und Händler von kosmetischen Mitteln werden in der Verordnung über kosmetische Mittel (VKos) geregelt. Die VKos enthält insbesondere die Anforderungen an die Dokumentation (Sicherheitsbewertung, Produktinformationsdatei), die Liste der in kosmetischen Mitteln beschränkt zulässigen oder verbotenen Stoffe (legale Zusammensetzung), die Kennzeichnungsvorgaben (Etikette, Behälter und Werbung) sowie die Herstellungs- und Hygienevorschriften (technische Normen, gute Herstellungspraxis).

Gebrauchsgegenstände und somit auch kosmetische Mittel fallen unter das «Cassis-de Dijon Prinzip», so dass hier das europäische Recht zur Anwendung kommen kann.

Rentsch Partner AG unterstützt seine Klienten bei der Einstufung, Etikettierung und Aufmachung von kosmetischen Mitteln im Schweizer und Europäischen Recht.

Neben den Lebensmitteln fallen in der Schweiz auch die Gebrauchsgegenstände unter das Lebensmittelgesetz und damit die Lebensmittelkontrolle (siehe Bundesgesetz über Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände, LMG).

Gebrauchsgegenstände sind Gegenstände, die unter eine der folgenden Produktekategorien fallen:

  • Gegenstände und Materialien die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, bei denen erwartet werden kann, dass sie bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung mit Lebensmitten in Berührung kommen, oder die dazu bestimmt sind, ihre Bestandteile an Lebensmittel abzugeben (Bedarfsgegenstände);
  • Kosmetische Mittel und andere Gegenstände, Stoffe und Zubereitungen, die nach ihrer Bestimmung äusserlich mit dem Körper, mit den Zähnen oder den Schleimhäuten in Berührung kommen;
  • Utensilien und Farben für Tätowierungen und Permanent-Make-up;
  • Spielzeug und andere Gegenstände, die für den Gebrauch durch Kinder bestimmt sind;
  • Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel;
  • Aerosolpackungen, die Lebensmittel oder andere Gebrauchsgegenstände enthalten;
  • Gegenstände und Materialien, die zur Ausstattung und Auskleidung von Wohnräumen bestimmt sind, soweit sie nicht anderen produktspezifischen Gesetzgebungen unterstellt sind;
  • Wasser, das dazu bestimmt ist, in Anlagen, die der Allgemeinheit oder einem berechtigten, nicht ausschliesslich privaten Personenkreis zugänglich sind, mit dem menschlichen Körper in Kontakt zu kommen, und das nicht dazu bestimmt ist, getrunken u werden, wie namentlich Dusch- und Badewasser in Spitälern, Pflegeheimen oder Hotels.

Wie auch bei den Lebensmitteln gilt für die Gebrauchsgegenstände, dass nur sichere Gebrauchsgegenstände in Verkehr gebracht werden dürfen. Ein Gebrauchsgegenstand gilt als sicher, wenn er bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung keine oder nur minimale Gefahren birgt oder nur solche, die sich mit seinem normalen Gebrauch vereinbaren lassen du die unter Wahrung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Konsumentinnen und Konsumenten und Dritter vertretbar sind.

Generell gilt, dass die Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung der Gebrauchsgegenstände sowie die Werbung für sie die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen dürfen. Gebrauchsgegenstände, bei denen aufgrund ihrer Form, ihres Geruchs, ihrer Farbe, ihres Aussehens, ihrer Aufmachung, ihrer Kennzeichnung, ihres Volumens oder ihrer Grösse vorhersehbar ist, dass sie mit Lebensmitteln verwechselt werden und dadurch die Gesundheit gefährden können, dürfen nicht an Konsumenten und Konsumentinnen abgegeben werden (Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV)). Weiter müssen zur Abgabe an Konsumenten und Konsumentinnen bestimmte Gebrauchsgegenstände einschlägige Informationen aufweisen über die Gefahren, die von dem Produkt bei der normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendung innerhalb der angegebenen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer ausgehen und die ohne entsprechende Warnhinweise nicht unmittelbar erkennbar sind. Zudem dürfen Gebrauchsgegenstände nicht als Heilmittel angepriesen werden, sprich Hinweise irgendwelcher Art auf eine krankheitsheilende-, lindernde oder –verhütende Wirkung sind verboten.

Die rechtlichen Anforderungen an Gebrauchsgegenstände ergeben sich aus der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV), der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (VSS), der Verordnung über Materiealien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitten in Berührung zu kommen (Bedarfsgegenständeverordnung), der Verordnung über kosmetische Mittel (VKos) sowie aus der Verordnung über Gegenstände für den Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt sowie über Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel (Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt, HKV).

Auch die Gebrauchsgegenstände fallen unter das «Cassis-de Dijon Prinzip» welches besagt, dass Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, die in der EU bzw. dem EWR rechtmässig im Verkehr sind, auch in der Schweiz frei zirkulieren können. Weiter wird exportierenden Schweizer Unternehmen ermöglicht, ihre für den Export nach Produktevorschriften der EU oder eines EWR-Mitgliedstaates hergestellten Erzeugnisse auch in der Schweiz anzubieten. Nicht-exportierenden Schweizer Unternehmen wird ermöglicht, das sie ihre für den Schweizer Markt bestimmten Produkte nach den Vorschriften der EU oder eines EWR-Mitgliedstaates herstellen.

Rentsch Partner AG beraten Sie gerne im schweizerischen und im europäischen Gebrauchsgegenständerecht.

Die Bewirtung von Gästen in einem Restaurant stellt ein nicht zu unterschätzendes Haftungsrisiko für den Restaurantbetreiber dar.

Der Bewirtungsvertrag umfasst verschiedene Elemente aus Werklieferung, Kauf, Auftrag und Miete. Erfüllt der Gastwirt eine dieser vertraglichen Pflichten nicht, kommen entsprechende Ansprüche des Gastes auf Wandelung, Kündigung, Nachbesserung, Minderung oder Schadensersatz in Betracht. Ein erhöhtes Haftungsrisiko ergibt sich daraus, dass das Betreiben einer Gaststätte Verkehrssicherungspflichten mit sich bringt. Realisiert sich eine Gefahr und kann der Gastwirt nicht nachweisen, dass er die erforderlichen Sorgfaltspflichten eingehalten hat, haftet er auf Schadensersatz für adäquat-kausale Schädigungen resp. Vermögenseinbussen. Ausserdem fallen die in Restaurants angebotenen Speisen unter die Produktehaftpflicht des Gastwirtes (Produktehaftpflichtgesetz, PrHG).

Gemäss Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) fallen Betriebe, in denen mit Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen am Ort des Verkaufs oder der Abgabe an Konsumenten umgegangen wird, namentlich Lebensmittel hergestellt, verarbeitet, behandelt oder gelagert werden oder in denen Lebensmittel für den unmittelbaren Verzehr durch die Konsumentinnen und Konsumenten zubereitet werden, unter das schweizerische Lebensmittelrecht und sie sind für die Produktion von sicheren Lebensmitteln verantwortlich. Dazu gehören Läden, Restaurants, Grossküchen und Betriebskantinen und Verteilzentren von Grossverteilern und Engros-Handelsbetriebe sowie Restaurants, Kantinen, Schulen, Krankenhäuser oder Catering-Unternehmen und auch Fahrzeuge oder fest installierte oder mobile Stände.

Solche Einzelhandelsbetriebe sind daher rechtlich gut beraten, wenn sie zur Minderung ihres Haftungsrisikos präventiv vorgehen. Dies umfasst neben dem Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung vor allem die planmässige Organisation eines lebensmittelrechtlich korrekten Betriebsablaufs mit gut geschultem Personal, eine ausreichende Dokumentation der Selbstkontrolle sowie vertragliche Absicherungen gegenüber den Lieferanten.

Gemäss dem Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG) werden auf jeder Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln, von für die Lebensmittelproduktion gehaltenen Tieren und von Gebrauchsgegenständen risikobasierte amtliche Kontrollen durchgeführt.

Entsprechen die Waren nicht den lebensmittelrechtlichen Anforderungen, so erfolgt eine amtliche Beanstandung in welcher festgehalten wird, dass gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt sind. Werden Produkte beanstandet, so ordnet die Vollzugsbehörde die zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes erforderlichen Massnahmen an. Bei Beanstandungen, die nicht auf Produkte bezogen sind, können die Vollzugsbehörden die im Betrieb verantwortliche Person verpflichten, die Ursachen der Mängel abzuklären, geeignete Massnahmen zur Behebung der Mängel zu treffen und die Vollzugsbehörden über die Ergebnisse der Ursachenabklärung und über die getroffenen Massnahmen zu informieren. Gefährden die Verhältnisse in einem Betrieb die öffentliche Gesundheit unmittelbar und in einem erheblichen Masse, so können die Vollzugsbehörden den Betrieb sofort schliessen.

Im öffentlichen Recht gilt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Erstes Ziel ist die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Die Beanstandung dient dazu, auf gütliche Weise, im Rahmen einer Einigung zwischen Behörde und Lebensmittelunternehmen, den Verstoss durch das Ergreifen geeigneter Korrekturmassnahmen zu korrigieren.

Die Vollzugsbehörden können auch strafbare Widerhandlungen gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts bei der Strafverfolgungsbehörde anzeigen. Kommt es zu einer Strafe, so wird gemäss LMG zwischen Vergehen und Verbrechen (Art. 63 LMG), welche mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden, und Übertretung (Art. 64 LMG), welche mit Bussen bis zu 80'000.- CHF geahndet werden, unterschieden.

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