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Das in London erscheinende Fachmagazin “Who’s Who Legal – Trademarks” führt 2020 Christian Hilti, Magda Streuli-Youssef, Matthias Städeli und Gregor Wild als Experten im Markenrecht auf. Rentsch Partner gehört damit schweizweit zur führenden Kanzlei auf dem Gebiet des Markenrechts.

Am 2. September 2015 hat der Bundesrat die neue „Swissness“-Gesetzgebung verabschiedet. Diese bezweckt im Kern eine Teilrevision des Marken- und des Wappenschutzgesetzes, um den Schutz der Bezeichnung „Schweiz“ und des Schweizerkreuzes zu stärken. Zur Umsetzung der „Swissness“-Gesetzgebung wurden vier Verordnungen revidiert beziehungsweise neu erarbeitet, in welchen insbesondere Kriterien für den Gebrauch der Herkunftsbezeichnung "Schweiz" und des Schweizerkreuzes genauer geklärt werden. Der Bundesrat hat das Swissness-Gesamtpaket auf den 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt. Vor diesem Zeitpunkt hergestellte Waren, welche unter die „Swissness“-Gesetzgebung fallen, dürfen bis längstens Ende 2018 in Verkehr gebracht werden. Die Verwendung des Schweizerkreuzes oder der Bezeichnung „Schweiz“ bleibt laut Gesetzesvorlage freiwillig und bewilligungsfrei.

Gemäss geltendem Recht ist es gänzlich unzulässig, das Schweizerkreuz zu geschäftlichen Zwecken auf Waren oder auf deren Verpackung anzubringen; dieses darf grundsätzlich nur für Schweizer Dienstleistungen gebraucht werden. Die Änderungen des Wappenschutzgesetzes im Rahmen der „Swissness“-Vorlage sehen nun unter anderem vor, dass das Schweizerkreuz auch für Schweizer Waren gebraucht werden darf. Die Benützung des Schweizerwappens als Erscheinungsform des Hoheitszeichens (das Schweizerwappen ist ein Schweizerkreuz in einem Dreiecksschild) bleibt auch nach dem 1. Januar 2017 grundsätzlich dem Gemeinwesen vorbehalten.

Die Bezeichnung „Schweiz“ wird sowohl nach geltendem als auch nach revidiertem Recht als eine Herkunftsangabe angesehen, d.h. als direkter Hinweis auf die geografische Herkunft der damit bezeichneten Waren oder Dienstleistungen; der Gebrauch unzutreffender Herkunftsangaben ist unzulässig (Artikel 47 des Markenschutzgesetzes, MSchG). Gemäss dem bisherigen Art. 48 MSchG bestimmt sich die Herkunft einer Ware "nach dem Ort der Herstellung oder nach der Herkunft der verwendeten Ausgangsstoffe und Bestandteile". Neu ist durch Änderungen im MSchG und in entsprechenden Verordnungen genau geregelt, wie die Herkunft von Naturprodukten, Lebensmitteln, industriellen Produkten und Dienstleistungen bestimmt wird und damit, wann ein Produkt als „schweizerisch“ bezeichnet werden darf.

So wird bei Naturprodukten (z.B. Pflanzen, Mineralwasser und Fleisch) die Herkunft mithilfe eines einzigen, je nach Produkt unterschiedlichen Kriteriums bestimmt. Dabei handelt es sich beispielsweise um den Ort der Gewinnung für mineralische Erzeugnisse oder den Ort der Ernte für pflanzliche Erzeugnisse.

Bei Lebensmitteln müssen kumulativ mindestens 80% des Gewichts der Rohstoffe aus der Schweiz stammen und es muss die Verarbeitung, die den Lebensmitteln die wesentlichen Eigenschaften verliehen hat, in der Schweiz stattfinden. Bei Milchprodukten im engen Sinne müssen 100% der Milch aus der Schweiz stammen. Lebensmittel wie Kaffee oder Schokolade, die ausschliesslich aus importierten Naturprodukten bestehen, welche es in der Schweiz nicht gibt, dürfen bereits dann als schweizerisch bezeichnet werden, wenn sie vollständig in der Schweiz verarbeitet bzw. produziert wurden.

Bei industriellen Produkten müssen mindestens 60% der Herstellungskosten (einschliesslich Forschungs- und Entwicklungskosten) in der Schweiz anfallen. Auch bei diesen Waren muss die Tätigkeit, die dem Produkt seine wesentlichen Eigenschaften verleiht, in der Schweiz stattfinden. Auf jeden Fall muss ein Fabrikationsschritt in der Schweiz durchgeführt werden. Auch für diese Kategorie von Waren enthält das Gesetz mehrere Ausnahmen: Beispielsweise besteht die Möglichkeit, Rohstoffe und Halbfabrikate, die in der Schweiz nicht verfügbar sind, unter bestimmten Voraussetzungen aus der Berechnung auszuschliessen.

Eine Dienstleistung gilt grundsätzlich dann als schweizerisch, wenn das Unternehmen seinen Geschäftssitz in der Schweiz hat und tatsächlich von der Schweiz aus verwaltet wird.

Die beschlossenen Änderungen enthalten zudem die Voraussetzungen dafür, dass ein vom Institut für Geistiges Eigentum geführtes nationales Register für geografische Angaben für nicht landwirtschaftliche Kategorien von Waren, wie zum Beispiel Uhren oder Mineralwasser, geschaffen wird. Heute besteht die Möglichkeit zum Registereintrag lediglich für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse. Die Vorlage sieht ausserdem vor, dass sämtliche in ein Register eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben ebenso wie die auf kantonaler Ebene geschützten Weinbezeichnungen oder geografische Angaben, die in einer Bundesratsverordnung reglementiert sind, als geografische Marke eingetragen werden können.

Von Naturerzeugnissen wird regelmässig erwartet, dass sie am angegebenen Ort gewachsen, gezüchtet bzw. gewonnen wurden. Die Bearbeitung jedoch kann auch andernorts erfolgen. Der Bearbeitungsort darf nur dann als Herkunftshinweis angegeben werden, wenn das Produkt durch die Bearbeitung seine charakteristischen Eigenschaften erlangt. Dies ist z. B. bei Schweizer Schokolade der Fall, für die der Kakao regelmässig aus Südamerika oder Afrika stammt und die Verarbeitung zur Schokolade in der Schweiz erfolgt.

Die Herkunft von Industrieprodukten bestimmt sich nach dem Ort der Herstellung oder nach der Herkunft der verwendeten Ausgangsstoffe oder Bestandteile. Für die geographischen Angaben massgebend ist, wo der wesentliche Teil der Herstellungskosten anfällt und die Ware die wichtigsten Fabrikationsschritte durchläuft. Weiter sollen die wesentlichen Bestandteile und die Fabrikationsprozesse, welche dem Produkt die charakteristischen Merkmale verleihen, schweizerisch sein. So darf etwa ein Füllfederhalter, bei welchem lediglich die Goldfeder in der Schweiz hergestellt wurde und alle übrigen Teile aus dem Ausland stammen, nicht als Schweizer Produkt bezeichnet werden (Handelsgericht St. Gallen, St. Gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 1968, Nr. 17). Hinzuweisen ist auf spezielle Regelungen im Zusammenhang mit Uhren, welche sich in der "Verordnung über die Benützung des Schweizer Namens für Uhren" (SR 232.119) finden. Einen aktuellen Entscheid zu diesem Thema finden Sie im Newsbereich (Unlautere Verwendung der Bezeichnung "Schweiz") oder als Volltext (Urteil des Bundesgerichts 4C.361 vom 22. Februar 2006).

Bei Dienstleistungen bestimmt sich die Herkunft in erster Linie nach dem Geschäftssitz derjenigen Person, welche die Dienstleistung erbringt (Einzeldienstleistung) oder nach dem Firmensitz des Unternehmens, das die tatsächliche Kontrolle über die Geschäftspolitik und Geschäftsführung ausübt (Massendienstleistungen).

Von der Frage, ob für eine Marke mit einem Herkunftshinweis ein Registerschutz erlangt werden kann, zu unterscheiden ist die Frage nach der allgemeinen Zulässigkeit der Verwendung von Herkunftsangaben. Nicht jedes Zeichen, welches aus gewissen Gründen nicht registriert wird und dem kein Schutz gegenüber Drittverwendern gewährt wird, ist auch verboten. Die Schweizerische Markenrechtsordnung stellt jedoch den Grundsatz auf, dass der Gebrauch von Herkunftshinweisen unzulässig ist, wenn diese Hinweise nicht zutreffen. Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bestimmt, dass unlauter handelt, wer über seine Waren, Werke oder Leistungen unrichtige oder irreführende Angaben macht. Ferner ordnet das Lebensmittelgesetz an, dass die angepriesene Beschaffenheit sowie alle anderen Angaben über ein Lebensmittel wahr sein müssen und keinesfalls täuschen dürfen.

Einen aktuellen Entscheid zu diesem Thema finden Sie im Newsbereich (Unlautere Verwendung der Bezeichnung "Schweiz") oder als Volltext (Urteil des Bundesgerichts 4C.361 vom 22. Februar 2006).

Ein erster Problemkomplex ergibt sich im Zusammenhang mit der Frage, inwieweit Herkunftshinweise (insbesondere Hinweise auf "Swiss" und "Switzerland"), in Marken, die ja Abwehrrechte gegen Dritte begründen, aufgenommen werden dürfen. Das Schweizerische Markenschutzgesetz schliesst Zeichen vom Markenschutz aus, welche im Geschäftsverkehr irreführen können. Unter diesen Ausschlussgrund der Irreführungsgefahr fallen auch unrichtige und irreführende Angaben über die geographische Herkunft.

Erwarten jedoch die Konsumenten aufgrund der dem Zeichen entnommenen Information, dass das Angebot aus einem bestimmten Land oder geographischen Raum stammt, genügt es für die Beseitigung der Täuschung gemäss Amtspraxis, wenn das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis so abgefasst wird, dass nur ein Angebot aus dem betreffenden Gebiet gemeint ist.

In begrifflicher Hinsicht ist zu unterscheiden zwischen direkte Herkunftsangaben, d. h. exakten Bezeichnungen der geographischen Herkunft (SWISS, Appenzeller, ALASKA etc.), und indirekten Herkunftsangaben, welche zwar nicht ausdrücklich, jedoch mit sprachlichen oder bildlichen Symbolen auf eine bestimmte (Herkunfts-)Region hinweisen (Rütli, Armbrust, Edelweiss, Alphorn, Eiffelturm etc.).

Ein Zeichen stellt nur dann eine Herkunftsangabe dar, wenn es unter Berücksichtigung des Sinnzusammenhangs als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der damit bezeichneten Produkte verstanden wird:

„Berliner“, „Wienerli“ oder „Hamburger“ werden je nach Kontext nicht als Herkunftshinweis verstanden, sondern bilden einfache Gattungsbezeichnungen für Esswaren. Werden Wollmützen unter dem Zeichen „Lauberhorn“ vertrieben, erwartet niemand, dass diese Wollmützen dort hergestellt wurden. Insbesondere etwa Souvenirs symbolisieren als Zeichen nicht die Herkunft der Ware, sondern wollen eine Erinnerung an den Ort wecken, wo sie erworben worden sind.

Im Spannungsfeld zwischen Marken-, Herkunftsangaben-, Wappenschutz-, Lauterkeits-, Lebensmittel- und Zollrecht steht die Frage, ob und unter welchen Bedingungen die Verwendung der Kennzeichnung „Swissmade“ oder sonstigen herkunftshinweisenden Elementen zulässig ist. Das aktuelle Schlagwort ist „Swissness“. Die folgenden Webseiten sollen eine erste Orientierung über den rechtlichen Rahmen vermitteln, welche die Schweizerische Gesetzgebung der Verwendung „Swissmade“, „Swiss Quality“ und „Made in Switzerland“ setzt.

“hotmail.ch”, Obergericht Basel Landschaft vom 21. Juni 1999 (sic! 2000, S. 26)

Die Verwendung eines Domainnamens, der mit einer Marke eines anderen Inhabers verwechselbar ist, stellt nach schweizerischem Recht eine Markenrechtsverletzung dar, zumindest dann, wenn die unter diesem Domainnamen betriebene Seite zum Zweck des Vertriebs von Gütern oder Dienstleistungen erfolgt. Für die Frage ob eine Marken-, Namen- oder Kennzeichenschutzverletzung vorliegt ist nur der frei wählbare Second-Level-Domain Name massgeblich, nicht hingegen Top-Level-Domains wie ch., com., org. etc. Die Verwendung der Marke „hotmail“ für einen E-Mail-Dienst stellt eine Verletzung im Sinne von MSchG 13 dar.

“artprotect.ch”, Gerichtskreis Bern-Laupen vom 15. März 1999 (sic! 2000, S. 24)

Die blosse Registrierung eines Domainnamens gilt nicht als ein durch das Markenrecht verletzender Gebrauch im Sinne von Art. 13 Abs. 2 MSchG. Sofern die Deaktivierung eines Domainnamens bewirkt, dass die unter dieser Adresse abrufbare Datenbank für die bisherige Kundschaft nicht mehr erreichbar ist und eine Neuregistrierung des Domainnamens verhindert wird, liegt eine empfindliche Behinderung des Marktauftritts des betroffenen Datenbankinhabers vor. Ein solches Verhalten ist unlauter im Sinne der Generalklausel.

“rytz.ch“, Bundesgericht vom 11. Februar 1999 (BGE 125 III 91)

Über Kollisionen zwischen Namensrecht oder Firma und Markenrecht ist nicht schematisch zu entscheiden, sondern durch Abwägen der gegenseitigen Interessen, die einem möglichst gerechten Ausgleich entgegenzuführen sind. Anwendung dieses Grundsatzes auf einen Fall wo eine als Domainnamen im Internet verwendete Firma einer jüngeren Marke entgegensteht.

“berneroberland.ch“: Bundesgericht vom 2. Mai 2000 (BGE 126 III 239)

Registrierung einer geografischen Bezeichnung als Internet-Domain-Name. Das die Domain-Name beherrschende Prioritätsprinzip bedeutet nicht, dass der Erstanmelder den Gebrauch eines freihaltebedürftigen geografischen Namens als Domain-Name vorbehaltlos beanspruchen kann. Schranken ergeben sich in zweifacher Hinsicht: Einerseits darf eine gemeinfreie Bezeichnung, welche durch langen Gebrauch zum Individualzeichen geworden ist, nicht in einer Konkurrenzbezeichnung geführt werden. Anderseits ist die Verwendung einer gemeinfreien Bezeichnung untersagt, soweit damit die Gefahr von Verwechslungen geschaffen wird, der nicht mit geeigneten Zusätzen oder auf andere Weise begegnet werden kann. Der Begriff „Berner Oberland“ wird beim Publikum mit Tourismus assoziiert. Die Bezeichnung „Berner Oberland“ ohne präzisierenden Zusatz erweckt beim Benützer den Eindruck eines offiziellen oder zumindest offiziösen Anbieters. Vorliegend wurde die Verwechslungsgefahr bejaht. Zudem hält das Bundesgericht fest, dass die Reservierung eines Internet-Domain-Namens namentlich dann dem wettbewerbsrechtlichen Gebot des Handelns nach Treu und Glauben zuwiderläuft, wenn damit der Ruf eines fremden Kennzeichens ausgebeutet wird (Art. 2 UWG) und bejaht ein solches Verhalten im vorliegenden Fall.

“barcodedrucker.ch“: Bezirksgericht Hinwil vom 23. August 2000 (sic! 2001, S. 212)

Strafrechtliche Aspekte der Verwendung von Domainnamen im Internet. Nach Art. 23 UWG ist nur strafbar, wer vorsätzlich einen der Tatbestände von Art. 3 bis 6 UWG erfüllt. Die Registrierung branchenspezifischer Sachbezeichnungen als Domainnamen fällt in der Regel nicht unter Art. 3 lit. d UWG und ist deshalb nicht strafbar. Im vorliegenden Fall nahm das Gericht keine systematische Registrierung sämtlicher in einem bestimmten Marktsegment vorkommenden Sachbezeichnungen als Domainnamen vor.

“frick.ch“: Handelsgericht Aargau vom 30. August 2001 (sic! 2001, S. 818)

Interessenabwägung bei kollidierenden Namensrechten. Ist eine Bezeichnung kennzeichnender Hauptbestandteil der Firma sowie des Namens einer Person, fliesst deren Berechtigung , einen Teil ihres Namens als Domainnamen zu führen, aus ihrem persönlichen Namensrecht gemäss Art. 29 ZGB. Ist eine Gemeindename zugleich ein gebräuchlicher Geschlechtsname, handelt es sich nicht um einen freihaltebedürftigen geografischen Namen. Für die Gewichtung der Interessen and der Verwendung eines Domainnamens ist entscheidend, ob nicht auch andere Domainnamen zum gewünschten Erfolg verhelfen.

“cofideco.ch“: Tribunal d’arrondissement de Lausanne, 23. Juli 2001 (sic! 2002, S. 55)

Der widerrechtliche Gebrauch eines Namens, im vorliegenden Fall eine Firma, als Domain-Name ist als Namensanmassung gemäss Art. 29 Ab. 2 ZGB zu qualifizieren.
Da der schweizerische Internetnutzer, der ein schweizerisches Unternehmen im Internet sucht, dies zunächst unter der Top Level Domain “.ch” tut, entsteht dem Inhaber eines absoluten Rechts an einem Kennzeichen ein Schaden. Dieser ziffernmässig nicht leicht nachweisbare Schaden muss als „nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil“ gelten, welcher zur Einreichung von vorsorglichem Massnahmen berechtigt. Die Übertragung des Domainnamens kann vorsorglich erfolgen, da keine nicht veränderbare Lage geschaffen wird, und der Beklagte bei Abweisung der ordentlichen Klage den Domain-Namen wiedererlangen kann.

“amazon.de“: Eidgenössische Rekurskommission für geistiges Eigentum vom 17. Januar 2002 (sic! 2002, S. 351)

Der Markenbestandteil „de“ ist als Herkunftshinweis zu verstehen.
Eine Marke, die Erwartungen bezüglich der geografischen Herkunft der mit ihr bezeichneten Produkte erweckt, ist hinsichtlich der Herkunft dieser Produkte einzuschränken. Die Verwendung einer bekannten Top-Level-Domain, wie .de als Markenbestandteil wird vom Publikum als Herkunftsbezeichnung verstanden (Art. 2c und Art. 47 Abs. 3, a und c MSchG.)

“montana.ch“: Bundesgericht vom 23. Juli 2002 (BGE 128 III 353)

Ein als Domain-Namen benutztes Kennzeichen wird durch Namens-, Firmen- oder Markenrecht geschützt; im Fall einer Kollision ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, um zu einer möglichst angemessenen Lösung zu gelangen. Bei den Körperschaften des öffentlichen Rechts ist das Interesse des Namensinhabers an der Registrierung einer Website mit ihrem eigenen Namen besonders gross. Daher soll grundsätzlich eher derjenige, der sich den Namen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts anmasst, gezwungen werden, seiner Internet Adresse einen Zusatz hinzuzufügen, um eine Verwechslungsgefahr zu vermeiden. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung kann sich an jenen Prinzipien orientieren, welche die deutsche Rechtsprechung hervorgebracht hat (vgl. ”heidelberg.de”).

“luzern.ch“: Bundesgericht vom 23. Juli 2002 (BGE 128 II 401)

Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts kann namensrechtlichen Schutz in Anspruch nehmen. Die Verwechslungsgefahr in Bezug auf einen Domain-Namen ist zu bejahen, wenn eingegenüber dem Namensträger schlechter berechtigter durch die Verwendung eines ähnlichen oder gleichlautenden Namens für seine Website die Gefahr von Fehlzurechnungen schafft oder dadurch falsche Zusammenhänge vermutet werden. Wird der Name einer öffenlichrechtlichen Körperschaft von einem Dritten ohne jeden Zusatz als Domainname verwendet, kommt es bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf den Bekanntheitsgrad der betroffenen Körperschaft an. Je grösser der Bekanntheitsgrad, desto eher ist eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. Gleichnamigkeit von bekannten Städten und Unternehmen, wie im Fall der Städte Zürich und Winterthur und der gleichnamig bekannten Versicherungen kann einen namensrechtliche Pattsituation herbeiführen. Die Anordnung auf Übertragung des Domain-Namens lässt sich auf Art. 29 Abs. 2 ZGB stützen.

“breco.ch“: Handelsgericht St. Gallen vom 25. Juni 2002 (sic! 2003, S. 348)

Die Registrierung von Domain-Namen begründet trotz einer gewissen Kennzeichnungsfunktion keine eigenen Schutz- oder Ausschliesslichkeitsrechte. Ist ein als Domain-Name verwendetes Zeichen namen-, firmen- oder markenrechtlich geschützt, kann der entsprechende Berechtigte einem Unberechtigten die Verwendung des Zeichens als Domain-Name grundsätzlich verbieten und die Übertragung des Domainnamens verlangen. Das UWG ist im Verhältnis zu den immaterialgüterrechtlichen Spezialgesetzen kumulativ und ergänzend anwendbar. Keine unlautere Verwechslungsgefahr besteht, wenn ein Domainname erst registriert ist, aber noch nicht gebraucht wird (UWG 2, 3 lit.d).

“djbobo.ch“: Bundesgericht vom 7. November 2002 (sic! 2003, S. 438)

Ist ein Zeichen namen-, firmen- oder markenrechtlich geschützt, kann dessen Inhaber Unberechtigten die Verwendung dieses Zeichens als Domain-Name untersagen, da die unerlaubte Verwendung eine Verwechslungsgefahr schafft. Dies da die entsprechende Website unabhängig von Inhalt und Gestaltung dem Falschen zugerechnet werden kann. Überdies wird der rechtmässige Inhaber des Zeichens gehindert, unter diesem Zeichen eine eigene Website zu betreiben. Die vorliegend unbefugte Verwendung des Namens djbobo stellt eine widerrechtliche Namensanmassung dar, die beim Geschädigten Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche entstehen lässt.

“integra.ch“: Bundesgericht vom 1. Mai 2003 (4.C.31/2003)

Die Verwendung von Kennzeichen im Internet als Domain-Namen ist grundsätzlich unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG, falls sie geeignet ist, Verwechslungen herbeizuführen. Solche können insbesondere darin bestehen, dass mit der Verwendung eines ähnlichen oder gleichlautenden Namens für eine Internet-Site durch einen schlechter Berechtigten die Gefahr von Fehlzurechnungen geschaffen wird, d.h. einer Fehlidentifikation des hinter der Website stehenden Geschäftsbetriebes oder dass falsche Zusammenhänge vermutet werden. Hierbei genügt auch die Gefahr einer vorläufigen Fehlzurechnung. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass sich die Zeichen „integra“ und „wintegra“ hinreichend deutlich unterscheiden.

“tonline.ch“: Bundesgericht vom 19. Mai 2003 (sic! 2003, S. 822)

Um die Verwechslungsgefahr zwischen einer Marke und einem Domain-Namen zu beurteilen, ist nicht auf den Inhalt der Website, sondern auf den Wortlaut der Internetadresse abzustellen. Das Markenschutzgesetz ermöglicht eine richterliche Anordnung gegen denjenigen, der die Marke unrechtmässig gebraucht, im Hinblick darauf, dass dieser alle für eine Domain-Namen- Übertragung notwendigen Angaben liefert.

“bundesgericht.ch“: Bundesgericht vom 2. September 2003 (sic! 2004, S. 109)

Widerhandlung gegen das Wappenschutzgesetz durch Registrierung einer Internetadresse. Gemäss Art. 6 WSG stellt bereits die blosse Registrierung einer Internetadresse eine Benutzung dar und kann über amtliche Beziehungen täuschen. Die Aufschaltung einer Website unter der registrierten Domain ist nicht erforderlich. Für die Beurteilung einer Täuschung ist einzig massgebend, welcher Eindruck über eine amtliche Beziehung für Dritte effektiv geschaffen wird.

“kicklernstudio.ch“ / „lernstudio.ch“: Bundesgericht vom 5. Mai 2004 (BGE 130 III 478)

Da die Bezeichnung „Lernstudio“ als gemeinfreies , beschreibendes Wort zu qualifizieren ist, setzt sich die Firma der Klägerin nur aus kennzeichnungsschwachen Bestandteilen zusammen. Zur Abgrenzung genügt daher ein verhältnismässig kennzeichenschwacher Zusatz. Diesem Erfordernis wird das aus dem Englischen stammende Wort „Kick“, das hauptsächlich dem Sport- und Freizeitmarkt zugeordnet wird, bezüglich der Wissensvermittlung in angemessener Weise gerecht.

“riesen.ch“: Bundesgericht vom 8. November 2004 (4.C.31/2004)

Storck-Gruppe (Inhaber der Marke „riesen“, eingetragen für Süsswaren) gegen Stephan Riesen, der unter dem Zeichen riesen.ch Dienstleistung in Beratung, Planung und Implementierung von Informatiklösungen anbietet. Berühmtheit der Marke abgelehnt. Aufgrund der mangelnde Berühmtheit beschränkt sich der Schutz der Marke auf eingetragene gleiche oder gleichartige Marken, was vorliegend verneint wurde. Eine Verwechslungsgefahr gestützt auf Art. 3 lit. d UWG wurde ebenfalls verneint.

“maggi.ch“: Bundesgericht vom 21. Januar 2005 (4.C.376/2004)

Romeo Maggi (maggi.com) / Nestlé (maggi.ch)
„Die Klägerin 1 ist Inhaberin der Marke "Maggi", die für eine Vielzahl von Produkten hinterlegt ist. "Maggi" bildet zudem den prägenden Bestandteil der Firma der Klägerin 2 (vgl. BGE 122 III 369 E. 1). Das Zeichen "Maggi" ist nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil berühmt. Dass die Marke im Sinne von Art. 15 MSchG berühmt ist, kann zudem als notorisch gelten. Der Beklagte trägt den Nachnamen Maggi, was ihn grundsätzlich nicht nur berechtigt, das Zeichen zur Identifizierung seiner eigenen Person zu verwenden, sondern auch zur Kennzeichnung seiner eigenen Werke und Produkte (BGE 116 II 614 E. 5c/aa). Beide Parteien sind somit am Zeichen "maggi" berechtigt. Es liegt ein Konflikt zwischen dem Namensrecht des Beklagten einerseits und dem Marken-, Firmen- sowie Wettbewerbsrecht der Klägerinnen anderseits vor, der in Abwägung der gegenseitigen Interessen zu lösen ist. Dabei ist das Bundesgericht in der jüngeren Rechtsprechung stets davon ausgegangen, dass die Existenz einer berühmten prioritätsälteren Marke rechtfertigt, dem jüngeren Wettbewerber einschränkende Auflagen in der Benutzung des Homonyms zu auferlegen (BGE 128 III 353 E. 4.3.2.; 125 III 91 E. 3c; 116 II 614 E. 5d S. 619).[…] Die Internet-Adresse orientiert die Benutzer des Internets und richtet sich damit an das Publikum bzw. die Öffentlichkeit. Verwechslungen sind unbesehen des Inhalts der über diese Adresse abrufbaren Websites möglich; das Bundesgericht hat es denn auch abgelehnt, die Verwechslungsgefahr von Domain-Namen aufgrund des Inhalts der jeweiligen Sites auszuschliessen (BGE 128 III 353 E. 4.2.2.1; 128 III 401 E. 7.2.2 S. 409; Urteil 4C.141/2002 vom 7. November 2002 E. 4).

“wellness-fuehrer.ch“: Bundesgericht vom 28. Januar 2005 (4.A.7./2004)

Das Bundesgericht stellt im Rahmen einer von reisen.ch geführten Verwaltungsgerichtsbeschwerde die privatrechtliche Rechtsnatur des Domain-Namen-Registrierungsvertrages und der Einführung neuer Zeichen mittels Big Bang fest.Im Einzelnen führt das Bundesgericht aus, dass die Beziehungen der Registerbetreiberin mit den Haltern und Halterinnen gemäss der Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) dem Privatrecht unterstehen und Art. 28 Abs. 2 Fernmeldegesetz (FMG) eine genügende gesetzliche Grundlage für die AEFV darstellt. Das Verhältnis zu Domain-Namen-Haltern kann somit durchaus privatrechtlich geregelt werden, solange nicht eigentliche hoheitliche Tätigkeiten in Frage stehen.Die Zuteilung und Verwaltung von Domain-Namen ist insbesondere der Leistungsverwaltung zuzuordnen, die keines Verwaltungszwanges bedarf. Damit ist geklärt, dass das Vertragsverhältnis zwischen Registerbetreiberin und Domain-Namen-Haltern oder anderen Beteiligten dem Privatrecht untersteht und eine Vorreservierung von Domain-Namen nicht zulässig ist, was für weitere Einführungen von Zeichen durch SWITCH von Bedeutung sein wird.

“tax-info.ch“: Zivilgericht Basel-Stadt vom 10. März 2005

Obwohl keine Differenz zwischen den beiden Domainnamen der Streitparteien besteht (beide bedeuten "Steuerinformation"), die Marke der Klägerin sogar beschreibend und eine gemeinfreie Sachbezeichnung ist, folglich kennzeichen- und schutzunfähig, erfolgte dennoch keine automatische Klageabweisung durch das Zivilgericht Basel-Stadt. Denn das Verhalten der Beklagten verstiess unter lauterkeitsrechtlichen Gesichtspunkten wegen Absatzbehinderung durch Umlenken von Kunden und die systematische Anlehnung an die Leistungen der Klägerin aufgrund der Behauptung, sie sei die erste Schweizer Steuerbank online, gegen die Generalklausel gemäss Art. 2 UWG. Der Beklagten wurde deshalb die Verwendung der Bezeichnung "Info-Tax" verboten; darüber hinaus kam die Verpflichtung zur Beseitigung der Marktstörung.

Weitere Entscheide:

“hundertwasser.ch“ : SJZ 98 (2002), S. 612

“emarket.ch“: sic! 2002, S. 683 (OGer Kanton Thurgau)

“xperteam.ch“: Bundesgericht vom 16. Juli 2002 (4.C.165/2001)

Das Streitbeilegungsverfahren für Domains mit den Ländercodes ".ch" und ".li" gliedert sich in zwei Verfahrensschritte. Anlässlich einer telefonischen Schlichtungsverhandlung suchen der Domainhalter und der betroffene Dritte zusammen mit dem Mediator eine abschliessende Lösung des Konflikts. Wird keine Lösung erzielt, kann der Dritte einen Expertenentscheid verlangen, sofern er dies zuvor beantragt hat. SWITCH vollstreckt den Entscheid des Experten nach Ablauf einer 20-tägigen Frist, sofern keine Zivilrechtsklage gegen den Dritten vom Halter anhängig gemacht wurde.Das Streitbeilegungsverfahren ist für Domain-Namen-Halter mit Top Level Domain Names .ch und .li zwingend, falls der Domain-Namen ab dem 1. März 2004 neu registriert bzw. das Abonnement ab 1. März 2004 erneuert wurde. Eine freiwillige Einlassung auf das Verfahren begründet ebenfalls die sachliche Zuständigkeit von SWITCH für das Streitbeilegungsverfahren. Die Entscheide werden auf den Webseiten der WIPO publiziert.

Domainnamen können gemäss den üblichen in der Markenprüfung geltenden Verfahrensregeln und Grundsätzen als Marken hinterlegt werden. Top Level Domainnames (TLD) wie .com, .org, .net oder .ch werden als nicht unterscheidungskräftig und somit als nicht schutzfähig betrachtet. Ebensowenig führt die Verbindung eines Begriffs des Gemeinguts mit einem Top Level Domain Name zur Schutzfähigkeit (Entscheid der eidgenössischen Rekurskommission für geistiges Eigentum, sic! 2000, 700 - INTERNET.COM / INTERNETCOM [fig.]).

Die Registrierung von Domainnamen unter den Top-Level-Domain-Names (TLDs) .com, .net und .org kann über die von der Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) zugelassenen Registrierungsstelle vorgenommen werden. Die Vergabe von Namen unter TLDs mit Ländercode wie .ch, .de, .at, .fr ist Angelegenheit der zuständigen nationalen Organisationen. Im November 2000 hat die ICANN der Schaffung von sieben neuen TLDs zugestimmt. Es sind dies .AERO, .BIZ, .COOP, .INFO, .MUSEUM, .NAME und .PRO. Während einige der neuen TLDs allen Benützern zur Verfügung stehen (.BIZ, .INFO, .NAME und .PRO), sind die .AERO, .COOP und .MUSEUM-TLD bestimmten Benutzergruppen vorbehalten.

In der Schweiz ist die Stiftung SWITCH mit der Registrierung von Domainnamen mit Ländercodes .ch (Schweiz) und .li (Fürstentum Liechtenstein) befasst und stellt in Zusammenarbeit mit der WIPO ein Schlichtungsverfahren zur Verfügung.

Unter den nachfolgenden Verknüpfungen finden Sie einen Überblick zur Rechtsprechung betreffend Domainnamen in der Schweiz (1999 bis 2005) sowie einen Einblick in das System der Domainnamen.

Die unten aufgeführten Rechtsvorschriften betreffen verschiedene Staatsverträge, welche das internationale Markenrecht vereinheitlichen. Im Folgenden werden die beiden bedeutendsten Abkommen auf diesem Gebiet aufgeführt.

Multinationale Staatsverträge

Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967

Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, Abgeschlossen in Madrid am 27. Juni 1989

Die Bestimmungen des schweizerischen Markenrechts finden sich in verschiedenen, hierarchisch geordneten Erlassen. Ausgangspunkt bildet die schweizerische Bundesverfassung, auf deren Grundlage die Eidgenossenschaft das Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Markenschutzgesetz, (MSchG), erlassen hat. Darauf basierend erliess der Bundesrat die entsprechende Markenschutzverordnung (MSchV). Die Richtlinien für die Markenprüfung, welche vom zuständigen Amt (Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum, IGE) erlassen worden sind, bestimmen die weiteren zu erfüllenden Voraussetzungen im Rahmen des Markenanmeldeverfahrens.

Deutsche Fassung

Markenschutzgesetz (MSchG)

Markenschutzverordnung (MSchV)

Richtlinien in Markensachen

Gebührenordnung des IGE

Französische Fassung

Loi sur la protection des marques (LPM)

Ordnonnance sur la protection des marques (OPM)

Directives en matière de marques

Réglement sur des taxes de l'IPI

Italienische Fassung

Legge sulla protezioni dei marchi (LPM)

Ordinanza sulla protezione dei marchi (OPM)

Direttive in materia di marchi

Regolamento sulle tasse dell’IPI

Englische Fassung

CH-Swiss Trademark Law - Non-official translation provided by the WIPO, may be outdated

Die nachfolgenden Links ermöglichen Ihnen den direkten Zugriff zu den wichtigsten (Gesetzes)-Dokumenten im Bereich des Markenrechts. Im Menüpunkt "Links" finden Sie weitere nützliche Verknüpfungen im Bereich des Immaterialgüterrechts.

GM als Kern eines europäischen Schutzsystems

Die Gemeinschaftsmarke, welche beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt der Europäischen Union ("HABM") zu hinterlegen ist, kann entweder für ein unmittelbar beim HABM angemeldetes Zeichen oder auf der Basis einer früheren Anmeldung bei einem nationalen Amt erworben werden. Im Gegensatz zur IR-Marke lässt die Gemeinschaftsmarke "massgeschneiderte" Lösungen in einzelnen Ländern auf dem Gebiet der Gemeinschaftsmarke nicht zu.

Vom Heim- auf den Weltmarkt

Gestützt auf eine Schweizer Markenanmeldung kann der Schutzbereich von Marken auf zahlreiche Länder des Madrider Abkommens (MMA) oder des Madrider Protokolls (MMP) ausgedehnt werden. Der Schutzbereich von Marken, die als internationale Registrierungen (IR-Marken) eingereicht werden, erstreckt sich auf alle Beitrittsstaaten, die der Markenanmelder auswählt. Die Ausdehnung ist relativ kostengünstig, und die Länderbenennung kann den Marktbedürfnissen des Inhabers entsprechend "massgeschneidert" werden. Wird das Gesuch um Eintragung der IR-Marke innerhalb von sechs Monaten nach der Schweizer Basisanmeldung gestellt, geniesst die IR-Marke in sämtlichen beanspruchten Ländern rückwirkend Schutz ab dem Datum der Schweizer Basishinterlegung.

Gestützt auf eine Schweizer Markenanmeldung kann vom Heim- auf den Weltmarkt eine internationale Markenanmeldung vorgenommen werden, wobei unter anderem die Gemeinschaftsmarke der Europäischen Union als Kern eines europäischen Schutzsystems betrachtet werden kann.

Klasse 1: Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, fotografische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke; Kunstharze im Rohzustand, Kunststoffe im Rohzustand; Düngemittel; Feuerlöschmittel; Mittel zum Härten und Löten von Metallen; chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln; Gerbmittel; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke.

Klasse 2: Farben, Firnisse, Lacke; Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel; Färbemittel; Beizen; Naturharze im Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler.

Klasse 3: Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümeriewaren; ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel.

Klasse 4: Technische Öle und Fette; Schmiermittel; Staubabsorbierungs-, Staubbenetzungs- und Staubbindemittel; Brennstoffe (einschliesslich Motorentreibstoffe) und Leuchtstoffe; Kerzen und Dochte für Beleuchtungszwecke.

Klasse 5: Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide.

Klasse 6: Unedle Metalle und deren Legierungen; Baumaterialien aus Metall; transportable Bauten aus Metall; Schienenbaumaterial aus Metall; Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke); Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Metallrohre; Geldschränke; Waren aus Metall, soweit in dieser Klasse enthalten; Erze.

Klasse 7: Maschinen und Werkzeugmaschinen; Motoren (ausgenommen Motoren für Landfahrzeuge); Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung (ausgenommen solche für Landfahrzeuge); nicht handbetätigte landwirtschaftliche Geräte; Brutapparate für Eier.

Klasse 8: Handbetätigte Werkzeuge und Geräte; Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel; Hieb- und Stichwaffen; Rasierapparate.

Klasse 9: Wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente für die Leitung, die Verteilung, die Umwandlung, die Speicherung, die Regulierung oder die Steuerung von elektrischem Strom; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte.

Klasse 10: Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate, künstliche Gliedmassen, Augen und Zähne; orthopädische Artikel; chirurgisches Nahtmaterial.

Klasse 11: Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen.

Klasse 12: Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser.

Klasse 13: Schusswaffen; Munition und Geschosse; Sprengstoffe; Feuerwerkskörper.

Klasse 14: Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente.

Klasse 15: Musikinstrumente.

Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Fotografien, Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es in dieser Klasse enthalten ist; Drucklettern; Druckstöcke.

Klasse 17: Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer und Waren daraus, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind; Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate); Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial; Schläuche (nicht aus Metall).

Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren.

Klasse 19: Baumaterialien (nicht aus Metall); Rohre (nicht aus Metall) für Bauzwecke; Asphalt, Pech und Bitumen; transportable Bauten (nicht aus Metall); Denkmäler (nicht aus Metall).

Klasse 20: Möbel, Spiegel, Rahmen; Waren, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen.

Klasse 21: Behälter und Geräte für den Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Kämme und Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlspäne; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind.

Klasse 22: Seile, Bindfaden, Netze, Zelte, Planen, Segel, Säcke, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind; Polsterfüllstoffe (ausser aus Kautschuk oder Kunststoffen); rohe Gespinstfasern.

Klasse 23: Garne und Fäden für textile Zwecke.

Klasse 24: Webstoffe und Textilwaren, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind; Bett- und Tischdecken.

Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.

Klasse 26: Spitzen und Stickereien, Bänder und Schnürbänder; Knöpfe, Haken und Ösen, Nadeln; künstliche Blumen.

Klasse 27: Teppiche, Fussmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge; Tapeten (ausgenommen aus textilem Material).

Klasse 28: Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind; Christbaumschmuck; Spielkarten.

Klasse 29: Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Fruchtmus; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette.

Klasse 30: Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Essig, Saucen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis.

Klasse 31: Land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Samenkörner, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind; lebende Tiere; frisches Obst und Gemüse; Sämereien, lebende Pflanzen und natürliche Blumen; Futtermittel, Malz.

Klasse 32: Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken.

Klasse 33: Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere).

Klasse 34: Tabak; Raucherartikel; Streichhölzer.

Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten.

Klasse 36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen.

Klasse 37: Bauwesen; Reparaturwesen; Installationsarbeiten.

Klasse 38: Telekommunikation.

Klasse 39: Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen.

Klasse 40: Materialbearbeitung.

Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten.

Klasse 42: Dienstleistungen im Bereich der Wissenschaft und der Technologie, sowie diesbezügliche Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen; industrielle Analysen und Forschung; Entwurf und Entwicklung von Computern und Computerprogrammen; Rechtsberatung und -vertretung.

Klasse 43: Verpflegung; Beherbergung von Gästen.

Klasse 44: Dienstleistungen eines Arztes; Dienstleistungen eines Tierarztes; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere; Dienstleistungen im Bereich der Land-, Garten- und Forstwirtschaft.

Klasse 45: Von Dritten erbrachte, persönliche und gesellschaftliche Dienstleistungen zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse; Sicherheitsdienstleistungen für den Schutz von Sachwerten und Individuen.

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