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Regelmässig liegt es nicht im Interesse des Urhebers, die Nutzung bzw. die Aufführung der eigenen Kreation Dritten einfach zu verbieten. Viel eher ist ihm daran gelegen, dass sein Werk Verbreitung findet und ihm im Gegenzug dafür eine Vergütung bezahlt wird. Freilich stehen dem einzelnen Rechtsinhaber eine grosse Zahl potentieller Nutzer gegenüber, was einen individuellen Einzug der Entschädigungen praktisch unmöglich macht. Sie wird deshalb ersetzt durch eine kollektive Verwertung von Verwertungsgesellschaften, an welche die Berechtigten ihre Verwendungsrechte (teilweise) abtreten können. Für gewisse Rechte ist eine kollektive Verwertung sogar gesetzlich vorgeschrieben. In der Schweiz gibt es fünf Verwertungsgesellschaften.

Für musikalische, nicht-theatralische Werke ist die SUISA zuständig, für audiovisuelle Werke die SUISSIMAGE, für Literatur, Fotografie und bildende Kunst die PROLITTERIS, für wort- und musikdramatische sowie audiovisuelle Werke die SSA und für die Rechte der Interpreten, Sendeanstalten, Musik- und Filmverlage die SWISSPERFORM. Alle schweizerischen Verwertungsgesellschaften haben mit einer Vielzahl ausländischer Schwestergesellschaften Gegenseitigkeitsverträge abgeschlossen, welche sicherstellen, dass im Ausland eingespielte Tantiemen den betreffenden Gesellschaftsmitgliedern zugute kommen. Die Verwertungsgesellschaften unterstehen der Aufsicht des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE), während für die Genehmigung der Tarife der Verwertungsgesellschaften eine Eidgenössische Schiedskommission eingerichtet ist.

Der Urheber ist regelmässig auf kommerzielle Verwerter angewiesen, welche ihm bei der Kommerzialisierung bzw. Verwertung helfen. Die älteste und bedeutendste Verwertungsart besteht darin, dass der Urheber sein Werk einem Verlag zur Veröffentlichung überlässt, welcher ihn dafür am Vertriebserlös der Werkexemplare beteiligt. Während eine Lizenz eine irgendwie geartete Nutzung des Werks betrifft, besteht die Nutzungsbefugnis im Verlagsvertrag hauptsächlich in der Vervielfältigung und im Vertrieb von Werkexemplaren (Bücher, CDs, Disketten, Kassetten etc.).

Das Urheberrecht ist übertragbar und vererblich. Den Kernbereich der persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse wie das Namensnennungsrecht oder das Recht auf Werkintegrität kann der Urheber aber nicht veräussern. Wohl kann er aber im Einzelfall darauf verzichten (allenfalls gegen Entgelt), diese Ansprüche gegenüber Dritten geltend zu machen.

Das urheberrechtlich geschützte Werk ist einerseits Ausfluss der Persönlichkeit seines Schöpfers (man denke etwa an ein Tagebuch), andererseits kann es auch zum kommerzialisierbaren Vermögensobjekt werden. Zwischen der Kinderzeichnung, welche in aller Regel rein ideellen Wert hat, und einem kassenfüllenden Unterhaltungsfilm als Erscheinungsform der Kulturindustrie, gibt es für Werke eine grosse Spannweite unterschiedlicher Verwertungspotentiale.

Damit eine Werkschöpfung einen urheberrechtlichen Schutz geniesst, ist es nicht notwendig, dass diese mit dem Schutzvermerk Copyright“ oder © bzw. einem Rechtehinweis wie „Alle Rechte vorbehalten“ versehen ist. Die Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst (RBÜ) schreibt den Mitgliedsländern (zu denen fast sämtliche Staaten der Welt gehören) vor, Genuss und Ausübung des Urheberrechts nicht an die Erfüllung irgendwelcher Förmlichkeiten zu binden.

Der Schutzvermerk „Copyright“ oder © muss also nicht, er kann aber verwendet werden. Er besteht regelmässig in der Jahresangabe der ersten Veröffentlichung sowie in der Angabe eines vollständigen Namens im Impressum. Der „Copyright“-Vermerk bzw. das © gibt an, wer Rechteinhaber ist. Das kann eine Gesellschaft, insbesondere etwa ein Verlag sein. Er ist nicht zu verwechseln mit dem Urhebervermerk, welcher darauf hinweist, wer Urheber ist (nach geltendem Recht immer eine natürliche Person, also nie eine Gesellschaft).

Nach schweizerischem Urheberrechtsgesetz (URG) gilt, solange nichts anderes nachgewiesen ist, derjenige als Urheber, wer auf den Werkexemplaren (Buch, CD, Manuskript, Bild etc.) oder bei der Veröffentlichung des Werks (z. B. auf dem Internet) genannt wird. Wird eine natürliche Person neben dem üblichen © namentlich angegeben und gibt es keine anderen Schutzvermerke, darf die Urheberschaft der genannten Person vermutet werden (vgl. OLG Köln, ZUM 1999, 409). Insoweit bei Urheberrechtsverletzungen dem Verletzten nur dann ein Schadenersatzanspruch zusteht, wenn den Verletzer ein Verschulden trifft, kann ein Schutzvermerk © unter Umständen auch Vorteile bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen bieten.

Neue technische Systeme, insbesondere das so genannte Digital Rights Management (Digitale Rechteverwaltung, DRM), ermöglichen es den Inhabern von Urheberrechten, im digitalen Bereich Werknutzungen zu kontrollieren bzw. zu unterbinden. Kernpunkt dieser Kontrollsysteme bildet insbesondere der Kopierschutz, durch dessen Einsatz etwa dem Eigentümer einer CD entweder gar keine oder nur eine begrenzte Anzahl von Vervielfältigungen ermöglicht werden.

Die Kontrollmöglichkeiten des DRM können sich also auch auf Nutzungen erstrecken, welche, wie die Vervielfältigung zum persönlichen Gebrauch, gesetzlich erlaubt sind. Vor diesem Hintergrund ist nun die Diskussion darüber entbrannt, ob die private Nutzungsfreiheit ein eigentliches Recht der Nutzer darstellt, oder ob in ihr lediglich eine pragmatische Ausnahme vom Urheberrechtsschutz zu sehen ist, für welche dann keine Rechtfertigung mehr besteht, wenn neue technische Systeme eine Nutzungskontrolle selbst im privaten Raum ermöglichen.

Herausgefordert werden dürften durch das DRM mittelfristig auch die Verwertungsgesellschaften, welche als eigentliche "Clearing-Stellen" an Bedeutung verlieren könnten, wenn im digitalen Bereich Urheberrechtsnutzungen bis zum End-user kontrollierbar werden. Der rechtliche Rahmen für den Einsatz von DRM wird in der laufenden Revision des Urheberrechtsgesetzes debattiert, deren Abschluss und Umsetzung jedoch kaum innert der nächsten fünf Jahre zu erwarten ist.

Weiterführende aktuelle Literatur:

Christian Arlt, Digital Rights Management-Systeme, GRUR 2004, S. 548 ff.; Christophe Geiger, Der urheberrechtliche Interessensausgleich in der Informationsgesellschaft, GRUR Int. 2004, S. 815 ff.; Philippe Gilléron, La gestion numérique des droits (DRM) dans les législations nationales, sic! 2004, S. 281 ff.; Sandra Künzi, Was haben DRMS mit Interessenausgleich zu tun?, sic! 2004, S. 797 ff.; Alexander Peukert, DRM: Ende der kollektiven Vergütung?, sic! 2004, S. 749 ff.; Barbara Stickelbrock, Die Zukunft der Privatkopie im digitalen Zeitalter, GRUR 2004, S. 736 ff.

Da es für urheberrechtliche Werke im Unterschied zu Erfindungspatenten, Design und Marken kein öffentliches Register gibt, aus welchem der Zeitpunkt der Rechtsentstehung und die Berechtigung hervorgehen würde, ist der Nachweis des älteren, besseren Urheberrechts oft schwierig zu erbringen.

Entsprechend wichtig ist es, dass der Urheber seine Einfälle, Entwürfe und Ausarbeitungen immer dokumentarisch festhält. Eine solche Dokumentierung sollte während des kreativen Prozesses möglichst fortlaufend erfolgen, sind doch nicht nur vollendete Werke, sondern auch Entwürfe und Teile rechtlich geschützt.

Nicht nur das Werkschöpfen, sondern auch dessen genauer Zeitpunkt muss dabei festgehalten werden. Unter Umständen kann es nämlich in einem Urheberrechtsstreit entscheidend sein, ob im Nachhinein noch feststellbar ist, ob die eigene Kreation eine Woche früher bestanden hat als eine Nachahmung bzw. ein Plagiat.

Recht haben und Recht bekommen ist bekanntlich nicht dasselbe. Oft scheitert die Durchsetzung eines Urheberrechtsschutzes daran, dass nicht bewiesen werden kann, dass die eigene Kreation gegenüber der Nachahmung zuerst da war.

Verantwortlich für die Nutzung von Musik im Internet bzw. von anderen geschützten Werken (z.B. Filmen, Bilder usw.) ist im oben umrissenen rechtlichen Rahmen grundsätzlich jener, welcher die rechtlich geschützten Stücke auf einem über das Internet zugänglichen Server verfügbar macht. Wer den Inhalt einer Website kontrolliert, ist dafür verantwortlich und muss die notwendigen Lizenzen einholen. Auch jener, welcher als sogenannter Störer (z. B. Service-Provider) die Urheberrechtsverletzung (indirekt) mitverursacht, duldet oder begünstigt, kann u. U. auf Unterlassung oder Beiseitigung verpflichtet werden. Für die Verpflichtung zu Schadenersatz wird jedoch Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorausgesetzt (Art. 41 OR).

Nach Art. 10 Abs. 2 lit. a des geltenden schweizerischen Urheberrechtsgesetzes (URG) hat der Urheber das ausschliessliche Recht, Werkexemplare herzustellen. Von diesem Vervielfältigungsrecht erfasst ist auch die digitale Speicherung eines Werks. Dem Vervielfältigungsrecht unterfällt also grundsätzlich jede Festlegung im Rahmen der Internetnutzung bzw. Online-Nutzung eines Werkes, insbesondere also das Up- und Downloading (Ivan Cherpillod, in: Hilty [Hrsg.], Information Highway, Bern/München 1996, 262 f.; Martin Wirtz, in: Bröcker/Czychowski/Schäfer [Hrsg.], Praxishandbuch Geistiges Eigentum im Internet, München 2003, 627 f.).

Als Ausnahme von diesem grundsätzlich dem Urheberrechtsinhaber vorbehaltenen Vervielfältigungsrecht bestimmt das Gesetz, dass veröffentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden dürfen. Zu unterscheiden ist zwischen dem privaten Gebrauch, also dem Eigengebrauch im engeren Sinn, und dem innerbetrieblichen Gebrauch in Unternehmen, Schulen, in der Verwaltung etc. (Eigengebrauch im weiteren Sinn). Als Privatgebrauch gilt jede Werkverwendung im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde. Wer zum Eigengebrauch berechtigt ist, darf die dazu erforderlichen Werkexemplare auch durch Dritte herstellen lassen. Im privaten Kreis ebenfalls zulässig ist die vollständige oder weitgehend vollständige Vervielfältigung von Musikstücken oder anderen geschützten Werken (z.B. Filme), sofern diese im Handel erhältlich sind.

Unter dem Eindruck der sich ab den 80er Jahren immer weiter verbreitenden Vervielfältigungsmöglichkeiten durch Fotokopiergeräte wollte man die Werknutzer durch die Gewährung einer gesetzlichen Lizenz aus der Illegalität herausführen (Botschaft zum URG, BBl 1989 III 538). Ein Eindringen des Urheberrechts in die Privatsphäre schien dem Gesetzgeber nicht gerechtfertigt. Es ist allerdings anzuführen, dass die grundsätzliche Beschränkung der Urheberrechte im privaten Bereich nicht in einer Überbewertung der Bedürfnisse der Allgemeinheit nach günstigem Werkkonsum, sondern im Mangel an verhältnismässigen Kontrollmöglichkeiten über die Verwendung im privaten Bereich begründet liegt (Paul Brügger, Private Nutzungsfreiheit? – Rechtliche und rechtspolitische Überlegungen, in: Schweizerische Vereinigung für Urheberrecht [Hrsg.], 100 Jahre URG, Bern 1983, 334 f.). Das Recht auf Privatkopie wurde mit anderen Worten als pragmatische Lösung für ein juristisch und technisch kaum anders lösbares Problem gesehen und stellt daher kein „wohlerworbenes Recht“ dar, welches auch in einem digitalen Umfeld unantastbar wäre (Rolf Auf der Maur/Claudia Keller, Privatkopie: Ein wohlerworbenes Recht?, sic! 2004, 86).

Erlaubt ist regelmässig das Herunterladen („Downloaden“) von geschützten Text-, Bild- oder Musikdateien zum persönlichen Gebrauch, und zwar nach überwiegender Meinung in der Schweiz auch dann, wenn das Angebot („Upload“) unerlaubterweise erfolgt ist. Ein solches Herunterladen von Musik- oder anderen Dateien (z.B. Filme) ist für den privaten Nutzer grundsätzlich vergütungsfrei bzw. unterliegt den Bedingungen des Anbieters. Gesetzlich vorgesehen ist dagegen eine Vergütung auf den Leerträgern (z. B. CD-Rohlinge, iPods), die allerdings nicht vom privaten Konsumenten, sondern vom Hersteller oder Importeur der Leerträger geschuldet wird. Dieser wird sie regelmässig auf den Erwerber des Leerträgers abwälzen, so dass der private Nutzer im Endeffekt seinen Gebrauch dennoch bezahlt.

Erlaubt ist grundsätzlich der Versand von rechtmässig kopierten Musikdateien oder Gesangstexten und anderen urheberrechtlich geschützten Dateien, sofern man mit der Person, welcher man die Datei schickt, eng verbunden, d. h. befreundet oder verwandt ist (Privatgebrauch). Die Beziehung zu diesen Personen darf nicht gerade und nur deswegen bestehen, weil man mit ihr zum Zwecke des Dateienversands (bzw. „Austauschs“) in Kontakt gekommen ist, ansonsten jede bewusste Kontaktnahme mit „Internet-Piraten“ eine persönliche Verbundenheit im Rechtssinne darstellen würde, dank welcher man schrankenlos kopieren dürfte.

Erlaubt ist in der Regel das Aufschalten („Uploading“) von geschützten Musikdateien oder Gesangstexten, Bilddateien usw. auf einen (z. B. mit einem Passwort) geschützten Internet-Bereich, welcher nur Personen zugänglich ist, mit denen derjenige, der die Dateien aufgeschaltet hat, persönlich eng verbunden ist (Privatgebrauch).

Erlaubt ist in jedem Fall sowohl das Auf- wie das Herunterladen beispielsweise von Musik- und Textdateien, sofern die Rechteinhaber einer solchen Nutzung zugestimmt haben. Als Rechteinhaber zu nennen sind die Urheber (Komponisten, Textdichter), die Interpreten, die Ton- bzw. Tonbildträgerhersteller und, sofern eine Sendung übernommen wird, nach mehrheitlicher Auffassung auch die Sendeunternehmen. Rechteinhaber können aber auch jene sein, welche die Rechte von den oben genannten ursprünglich Berechtigten, insbesondere vertraglich, erworben haben. Machen die genannten Rechtsinhaber die Nutzung ausserhalb des privaten Kreises von Bedingungen abhängig, so sind diese einzuhalten. Werden über das Internet ganze Musiktitel oder ganze Tonträger zum individuellen Abruf angeboten („Music on demand“) bedarf der Anbieter hierfür einer Lizenz.

Erlaubt ist das Brennen von CDs/DVDs für den eigenen, rein persönlichen Gebrauch, ebenso das Brennen von CDs/DVDs usw., um diese nahen Angehörigen (Verwandte, Freunde) zu schenken.

 

Nicht erlaubt ist das Aufschalten („Uploading“) von geschützten Musikdateien oder Gesangstexten auf einen jedermann frei zugänglichen Internet-Bereich (Entscheid des Strafgerichts Basel-Stadt vom 31. Januar 2003, sic! 2003, 960 ff.; vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 11. August 1999, sic! 1999, 635). Entsprechendes gilt auch für andere Daten, wie Text- oder Bilddateien. Unerheblich ist dabei, ob hinter diesem illegalen Upload eine kommerzielle Gewinnabsicht steht oder nicht.

Nicht erlaubt ist ohne Lizenz des Rechteinhabers das Vervielfältigen durch Aufnahme in eine ausserhalb des privaten Kreises frei zugängliche Datenbank (Strafentscheid des Bezirksgerichts Bremgarten vom 27. Mai 2003, angezeigt und besprochen von Elvira Huber, sic! 2004, 170 f.).

Nicht erlaubt ist, sofern man dafür nicht vom Rechteinhaber lizenziert ist, das Brennen von CDs/DVDs für deren Vertrieb sowie das Brennen von CDs/DVDs, welche ausserhalb des Kreises von nahen Angehörigen verschenkt oder sonstwie weitergegeben werden sollen. Nicht erlaubt ist nach mehrheitlicher Auffassung auch das „Weitergeben“ von CDs oder DVDs an „Kollegen“ (also nicht Freunde) in Schulklassen bzw. Schulen gegen Entgelt des Rohlingpreises (z.B. CHF 1.00).

Die Nutzungs- und Konsumgewohnheiten haben sich mit der Massenverbreitung des Internet stark verändert. Es wächst zur Zeit eine Konsumentengeneration heran, für welche nicht mehr der Ton- bzw. Filmträger (Platten, Kassetten, CD etc.), sondern das Internet das Medium bildet, welches ihnen den Kulturgenuss ermöglicht.

Haben wir es hier mit einer Form der Massenkriminalität zu tun? Wohl kaum. Gerät der traditionelle Interessenausgleich im Urheberrecht durch das Internet aus dem Lot? Viele Unwahrheiten, viel Halbwissen, viele Gerüchte gibt es zum Thema "Download im Internet". Aufklärung tut not. Auf dieser Seite können Sie Informationen finden, welche Ihnen einen kurzen Überblick über Erlaubtes und Unerlaubtes nach schweizerischem Urheberrecht verschaffen sollen.

Veröffentlichte Werke dürfen zum Eigengebrauch verwendet, insbesondere vervielfältigt werden. Zu unterscheiden ist zwischen dem privaten Gebrauch, also dem Eigengebrauch im engeren Sinn, und dem innerbetrieblichen Gebrauch. Wer zum Eigengebrauch berechtigt ist, darf die dazu erforderlichen Werkexemplare auch durch Dritte herstellen lassen. Voraussetzung einer solchen Vervielfältigung durch Dritte ist stets der private Zweck der Vervielfältigung und der Umstand, dass die Organisationshoheit über Gegenstand und Umfang der Vervielfältigung bei dem verbleibt, welcher sich die Vervielfältigungen herstellen lässt. Unzulässig ist jedenfalls das Kopieren durch den Dritten auf Vorrat.

Ein Werk ist urheberrechtlich geschützt, sobald es geschaffen ist, unabhängig davon, ob es auf einem Träger festgehalten ist oder nicht. Der Schutz erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Ein Spätwerk eines Komponisten, kreiert kurz vor seinem Tod, ist also gut 70 Jahre lang geschützt. Demgegenüber profitiert ein Frühwerk, welches ein mit 85 Jahren verstorbener Komponist als Zwanzigjähriger komponiert hat, von einer Schutzdauer von über 135 Jahren. Die Schutzfrist (stets 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers) ist folglich absolut, die Schutzdauer hingegen relativ.

Das Urheberrecht steht im Dienst eines Ausgleichs von Interessenssphären: Vermittelt wird zwischen dem Individualinteresse der (Einzel-)Herrschaft über die eigenen Geistesschöpfungen einerseits und dem Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit andererseits. Dem Ausschliesslichkeitsrecht des Werkberechtigten sind im Sinne eines offenen Kultur- und Wirtschaftslebens Schranken gesetzt.

Der Urheber oder dessen Rechtsnachfolger hat das Recht, das Werk in unkörperlicher Form einem Publikum zugänglich zu machen, indem er es vorträgt (etwa ein literarisches Werk), aufführt (z. B. ein Ballett) oder es vorführen lässt (etwa einen Film). Auch das Bereitstellen eines Werks auf einer Datenbank oder auf einer Website und dessen Abruf fällt grundsätzlich unter das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht.

Der Rechtsinhaber hat das ausschliessliche Recht, Werkexemplare herzustellen. Von dieser Befugnis erfasst ist grundsätzlich auch die digitale Textspeicherung eines Werks. Dem Urheber ist es ausschliesslich vorbehalten, Werkexemplare (Bücher, CDs, DVDs, etc.) anzubieten, zu veräussern oder sonstwie zu verbreiten.

Der Urheber hat das ausschliessliche Recht, zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk geändert werden darf. Ebenso kann er darüber bestimmen, ob, wann und wie das Werk bearbeitet und als Vorlage zur Schaffung eines neuen Werks verwendet werden darf.

Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft (Namensnennungsrecht). Diesem Anspruch auf Urheberanerkennung wird vom Verpflichteten nur dann genügend Rechnung getragen, wenn der Name des Urhebers in Bezug auf das Werk in einer Weise angebracht wird, die das Publikum auch als Urheberbezeichnung auffasst. Die Art der Urhebernennung hängt von den Gewohnheiten der jeweiligen Branche ab, wobei meistens Vor- und Familiennamen zu nennen sind.

Der Urheber hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann, wie und unter welcher Urheberbezeichnung das eigene Werk erstmals veröffentlicht werden soll.

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