Spinning loader
  • Slide Nummer 0

    Vernetzt

    Digital generiertes Netzwerk

  • Slide Nummer 1

    Versiert

    Makroaufnahme Glasfaser

  • Slide Nummer 2

    Vielseitig

    Makroaufnahme Buch

  • Slide Nummer 3

    Strukturiert

    Digital generiertes Molekülmodell

  • Slide Nummer 4

    Präzise

    Makroaufnahme Uhrwerk

Gestützt auf die sogenannte Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) kann maximal sechs Monate ab Ersthinterlegung in einem Land der Schutz des Designs unter Hinweis auf die Ersthinterlegung zum Beispiel in der Schweiz auf weitere Mitgliedsländer ausgedehnt werden, ohne dass das ursprüngliche Hinterlegungsdatums (sogenannte Priorität) verloren geht (Art. 4 PVÜ). Dies kann zum einen auf dem Wege einer direkten nationalen Hinterlegung im betroffenen Ausland geschehen. Gestützt auf das Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle („Haager Abkommen“) kann zum andern in über 60 Territorien mit einer einzelnen international Hinterlegung bei der World Intellectual Property Organisation (WIPO/OMPI) Designschutz beantragt werden. Dieses internationale Hinterlegungsverfahren ermöglicht es dem Designinhaber den jeweils nationalen Schutzumfang des Designs im benannten Land zu erlangen. So kann eine Schweizer Designanmeldung unter dem Haager Abkommen auf die gewünschten Mitgliedstaaten des Abkommens ausgedehnt werden. Schliesslich bewirkt eine Hinterlegung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken und Gemeinschaftsgeschmackmuster, d.h. Designs) einen Schutz in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Created by SJL Creations, see more on http://www.sjlcreations.be

Für Fragen zum Designrecht (Muster und Modellrecht) oder Designrechtsverletzungen oder Designrechtsstreitigkeiten wenden Sie sich bitte an einen der folgenden Anwälte:

 

Die Sicherung und Durchsetzung des Designs liegt in der Hand des Inhabers. Die Verlängerung eines bereits eingetragenen Designs und damit die Kontrolle und Nachführung der nationalen und international laufenden Fristen ist dem Rechtsinhabern überlassen. Das Institut für Geistiges Eigentum ist zudem nicht legitimiert, von sich aus in einem Eintragungsverfahren zu prüfen, ob bereits ein verletzendes Design registriert ist. Es ist somit Ihnen überlassen, das Register auf verletzende Designs zu überprüfen. Für einen optimalen Schutz und Überwachung Ihres Designs ist deshalb eine professionelle Unterstützung empfehlenswert.

Das Team von Rentsch Partner steht Ihnen dafür gerne zur Verfügung.

Strategie

Soll die Gestaltung eines Erzeugnisses als Design geschützt werden, stellt sich die Frage, in welchem Umfang und in welchem Territorium. Dabei sind die folgenden Aspekte zu berücksichtigen:

  1. Im massgebenden Produktesegment bereits vorhandene Schutzrechte, welche das Design erfassen
  2. Markt- und Konkurrenzsituation im massgebenden Produktesegment in kommerzieller und territorialer Hinsicht
  3. Festlegung der zu schützenden Aspekte des Designs
  4. Zur Verfügung stehende finanzielle Mittel
  5. Art der kommerziellen Verwertung des Designs (eigene Verwertung, Verkauf des erteilten Designs oder Lizenzvergabe)

All diese Punkte und weitere sollten sinnvollerweise zusammen mit einem Rechts- oder Patentanwalt im Einzelnen erörtert werden.

Anmeldung und Hinterlegung

Ein Design gilt als hinterlegt, wenn beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum ein Eintragungsgesuch eingereicht wird. Das Gesuch muss einen Antrag auf Eintragung sowie eine zur Reproduktion geeignete Abbildung enthalten. Da die Abbildungen den Umfang des Designschutzes festlegen, sind sie mit grosser Sorgfalt zu erstellen und unter Beizug eines Experten. Zudem steht dem Hinterleger die Möglichkeit zu, das Design gegen Entrichtung einer Gebühr mit höchstens 100 Wörtern zu beschreiben. Mehrere Designs, die nach der internationalen Designklassifikation (sogenannte Locarno-Klassifikation) derselben Klasse angehören, können als kostengünstige Sammelhinterlegung angemeldet werden. Auf jeden Fall ist innert der vom IGE gesetzten Frist die vorgesehene Gebühr für die erste Schutzperiode zu bezahlen (Art. 19 und 20 Designgesetz).

Die Hinterlegung des Designs begründet die Vermutung der Neuheit und der Eigenart sowie der Berechtigung zur Hinterlegung (Art. 21 Designgesetz). Die Vermutung kann jedoch durch einen Dritten jederzeit auf dem Prozessweg widerlegt werden.

Prüfungsverfahren

Tritt das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum auf das Hinterlegungsgesuch ein, prüft es, ob ein Design zum einen die Definition von Art. 1 Designgesetz erfüllt (vgl. dazu Begriff des Designs) und ob zum andern das Design nicht gegen Bundesrecht oder Staatsverträge sowie nicht gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstösst (Art. 24 Abs. 3 Designgesetz). Im Rahmen des Eintragungsverfahrens vor dem Institut für Geistiges Eigentum wird nicht geprüft, ob das Design die Schutzvoraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllt oder die Merkmale des Designs ausschliesslich technisch bedingt sind.

Priorität

Wie das Markenrecht, folgt das Designrecht dem Grundsatz der Hinterlegungspriorität. Dies bedeutet, dass derjenige ein besseres Recht an einem Design hat, welcher es zuerst hinterlegt hat (Art. 6 Designgesetz). Dabei ist Art. 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) zu beachten, der es erlaubt, bei Bestehen einer gleichen Designhinterlegung in einem anderen Mitgliedstaat der PVÜ, innerhalb von sechs Monaten das Datum der Ersthinterlegung auch in einem anderen Mitgliedstaat zu beanspruchen.

Wer in der Schweiz gestützt auf Art. 4 PVÜ einen Prioritätsanspruch geltend machen will, hat die entsprechenden Formvorschriften des Schweizer Rechts einzuhalten (vgl. dazu auch Internationaler Schutz).

Designerteilung und Veröffentlichung

Ein nach den gesetzlichen Vorschriften hinterlegtes Design wird in das Designregister eingetragen und veröffentlicht (vgl. www.swissreg.ch). Es verleiht damit dem Inhaber die vollen Schutzrechte. Das Designgesetz bietet in Übereinstimmung mit dem europäischen Recht die Möglichkeit, im Eintragungsverfahren zu beantragen, dass die Veröffentlichung um höchstens 30 Monate aufgeschoben wird (Art. 26 Abs. 1 Designgesetz). Das Institut hält in diesem Fall das hinterlegte Design bis zum Ablauf der Aufschubsfrist oder bis zum Begehren des Hinterlegers um sofortige Veröffentlichung geheim (Art. 26 Abs. 3 Designgesetz).

 

Begriff des Designs

Art. 1 des Schweizer Designgesetzes definiert Design als eine Gestaltung von Erzeugnissen oder Teilen von Erzeugnissen, die namentlich durch die Anordnung von Linien, Flächen, Konturen oder Farben oder durch das verwendete Material charakterisiert sind. Damit schützt das Designgesetz alle äusserlich wahrnehmbaren Merkmale der Erscheinung eines Erzeugnisses, ohne auf deren Verwendungszweck abzustellen. Vom Designschutz nicht erfasst werden Herstellungsverfahren, Nützlichkeitszwecke und technische Funktionen; diese können gegebenenfalls durch ein Erfindungspatent geschützt werden.

Schutzvoraussetzungen

Art. 2 des Designgesetzes definiert die Voraussetzungen, die für den Schutz gegeben sein müssen. Demnach muss eine Gestaltung neu sein und sich in ihrer Eigenart von bestehenden und den Schweizer Verkehrskreisen bekannten Gestaltungen nach dem Gesamteindruck in wesentlichen Merkmalen genügend unterscheiden.

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat im Rahmen eines Massnahmenverfahrens zum Schutz eines Duschscharniers Anfang 2014 festgestellt, dass ein Design auch dann eigenartig sein kann, wenn es auf den ersten Blick banal ist, solange es sich dem Gesamteindruck nach durch wesentliche Merkmale vom bereits Bekannten unterscheidet. Dieser Entscheid ist insofern zu begrüssen als sich in der Schweiz entwickeltes Design typischerweise durch seine visuelle Einfachheit („symplicity“) auszeichnet. Unbestritten ist zudem, dass bei der Beurteilung der Eigenart eines Designs der tatsächlich vorhandene Spielraum zur Gestaltung des konkreten Produktes zu berücksichtigen ist. Dieser ist bei einem Duschscharnier geringer als zum Beispiel bei einer Tischleuchte.

Design ist nicht neu, wenn der Öffentlichkeit vor dem Hinterlegungs- oder Prioritätsdatum ein identisches Design zugänglich gemacht worden ist.

Vom Schutz ausgeschlossen sind allerdings Designs, deren Merkmale ausschliesslich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt sind (Art. 4 lit. c Designgesetz). Mit diesem Ausschlussgrund soll sichergestellt werden, dass Wettbewerber in der Formgebung dort nicht behindert werden, wo zur Erzielung eines technischen Effekts keine Formalter-nativen bestehen.

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) prüft im Rahmen des Eintragungsverfahrens nicht, ob ein Design neu und eigenartig ist (Art. 24 Abs. 3 Designgesetz).

Unschädliche Offenbarung

Die Schutzvoraussetzung der Neuheit des Designs vor Hinterlegung kennt im Schweizer Designrecht eine gewichtige Ausnahme: Die Offenbarung eines Designs kann bis zu einer Dauer von zwölf Monaten vor dem Hinterlegungs- oder Prioritätsdatum der Person, die das Recht am Design innehat, nicht entgegengehalten werden, wenn Dritte das Design missbräuchlich zum Nachteil der berechtigten Person offenbart haben oder die berechtigte Person das Design selber offenbart hat (Art. 3 Designgesetz).

Hinterlegung und Eintragung

Die Entstehung des Designrechts erfolgt zweistufig. Mit der Schöpfung des Designs entsteht zunächst das Immaterialgut und die Anwartschaft auf das Designrecht. Das bedeutet, dass diejenige Person, die das Design entworfen hat oder das Recht am Design von der ursprünglich Berechtigten erworben hat, zur Designhinterlegung beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum in Bern berechtigt ist. Mit der Hinterlegung und Eintragung im Designregister gelangt der Berechtigte sodann in den Genuss des ausschliesslichen Rechts am Design (Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 Designgesetz).

Wer seinen Sitz oder Wohnsitz nicht in der Schweiz hat, muss zur Berücksichtigung seiner Designhinterlegung einen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter oder ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bestimmen. Basierend auf der Schweizer Designhinterlegung kann sodann bis maximal sechs Monate nach dieser Ersthinterlegung unter Beanspruchung des Datums der Ersthinterlegung (sogenannte Priorität) der Schutz des Designs auf weitere Länder ausgedehnt werde (vgl. dazu Internationaler Schutz).

Schutzbereich und Schutzdauer

Das Designrecht schützt eine Gestaltung in ihrem Gesamteindruck, wie er sich aus den wesentlichen Merkmalen ergibt. Es verleiht der Rechtsinhaberin das Recht, anderen während der Schutzdauer zu verbieten, das identische oder ein Design, welches die gleichen wesentlichen Merkmale aufweist und dadurch den gleichen Gesamteindruck erweckt, zu gewerblichen Zwecken zu gebrauchen. Als Gebrauch gelten insbesondere das Herstellen, das Lagern, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie der Besitz zu diesen Zwecken. Die Rechtsinhaberin kann seit Juli 2008 die Ein-, Aus- und Durchfuhr von gewerblich hergestellten Waren insbesondere auch dann verbieten, wenn sie zu privaten Zwecken erfolgt (Art. 8 und 9 Designgesetz).

Der Schutz besteht vom Datum der Hinterlegung an für eine Zeit von fünf Jahren. Danach kann der Schutz um vier Schutzperioden von jeweils fünf Jahren auf maximal 25 Jahre verlängert werden (Art. 5 DesG).

 

Das erklärte Ziel des laufenden Swissness-Gesetzgebungsverfahrens ist es, den Wert der „Marke Schweiz“ zu erhalten und zu sichern. Um diesen Zweck zu erreichen, wurde nicht nur das Markenschutzgesetz sondern auch das Wappenschutzgesetz revidiert. Letzteres regelt den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen.

Das am 21. Juni 2013 vom Parlament verabschiedete und vom Bundesrat auf den 1. Januar 2017 in Kraft gesetzte, revidierte Wappenschutzgesetzes sieht unter anderem vor, dass ein Zeichen, dessen Gebrauch nach den Vorgaben des Wappenschutzgesetzes unzulässig ist, nicht als Design oder Bestandteil davon eingetragen werden darf.

Die Zeichen, welche von Privaten unter keinen Umständen verwendet werden dürfen und damit von diesen nicht als Design oder Bestandteil davon im Designregister eingetragen werden können, sind insbesondere das Schweizerwappen (Schweizerkreuz in einem Dreieckschild), die Wappen der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie mit ihnen verwechselbare Zeichen. Dieses Verbot umfasst auch Wortzeichen, die sich auf das Schweizerwappen oder auf das Wappen eines Kantons, Bezirks, Kreises oder einer Gemeinde beziehen (wie z.B. Schweizerkreuz oder „Berner Bär“).

Demgegenüber dürfen die Schweizerfahne (Schweizerkreuz in einem quadratischen Feld) und die anderen Hoheitszeichen der Eidgenossenschaft (wie z.B. Punzen), der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie mit ihnen verwechselbare Zeichen und nationale Bild- und Wortzeichen (wie z.B. „Helvetia“, „Tell“ oder „Rütli“) von Privaten gebraucht werden, es sei denn der Gebrauch sei irreführend, verstosse gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht.

Werden die genannten Wappen, Fahnen und andere Hoheitszeichen sowie nationale Bild- und Wortzeichen von den massgebenden Verkehrskreisen zudem als Hinweis auf die geografische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen verstanden, so geltend sie als Herkunftsangaben im Sinne des Markenschutzgesetzes und die entsprechenden Bestimmungen (Art. 47–50 Markenschutzgesetz, MSchG) sind anwendbar. Die vom Parlament ebenfalls am 21. Juni 2013 verabschiedeten und vom Bundesrat auf den 1. Januar 2017 in Kraft gesetzten, Bestimmungen des MSchG zu den Herkunftsangaben und die entsprechenden Verordnungen enthalten Vorgaben, wie die Herkunft von Naturprodukten, Lebensmitteln und Industrieprodukten definiert wird. Das heisst, welches in Zukunft die Voraussetzungen sind, damit ein entsprechendes Produkt als schweizerisch beworben werden darf (vgl. dazu auch Swiss Made und Swissness). Viele Einzelfragen dürften allerdings erst durch die Praxis geklärt werden.

 

 

 

Das Schweizer Recht schützt die zwei- oder dreidimensionale Gestaltung von Erzeugnissen oder Teilen von Erzeugnissen als Design. Diese sind namentlich durch die Anordnung von Linien, Flächen, Konturen oder Farben oder durch das verwendete Material charakterisiert (Art. 1 Designgesetz).

Design Law

Das Designgesetz setzt für den Schutz von Design voraus, dass die Gestaltungen neu sind und Eigenart aufweisen (Art. 2 Designgesetz). Ist dies der Fall, so kann der Inhaber das Design nach dessen Eintragung ausschliesslich nutzen, lizenzieren und vermarkten.

Die Ausführungen auf dieser Website enthalten grundlegende Informationen über das schweizerische und internationale Designrecht. Sie ermöglichen Ihnen einen ersten Einstieg in das System des Designschutzes, weisen auf die gesetzlichen Grundlagen in der Schweiz hin und erlauben Ihnen unter anderem, sich ein Bild über das Eintragungsverfahren sowie den Schutzbereich eines Designs in der Schweiz zu machen.

Für rechtliche und strategische Fragen zum Beispiel zur Anmeldung und Hinterlegung eines Designs, dessen Lizenzierung oder zum Vorgehen bei Verletzung eines bereits geschützten Designs sowie damit zusammenhängenden Dienstleistungen wie Recherchen zur Neuheit oder dem Management des Designportfolios helfen Ihnen die Rechtsanwälte und Patentanwälte von Rentsch Partner AG gerne weiter.

Unterkategorien

Blogbeiträge