4Jul2012

Abweisung eines Antrags auf Erlass superprovisorischer Massnahmen mangels Dringlichkeit

Die Klägerin X. AG hatte beim Bundespatentgericht ein Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen gestellt, mit dem sie verlangte, dem Beklagten Y. zu verbieten, über ein österreichisches Gebrauchsmuster und eine internationale Anmeldung zu verfügen. Sitz bzw. Wohnsitz beider Parteien war in der Schweiz. Die Klägerin machte geltend, an den Streitschutzrechten besser berechtigt zu sein als der Beklagte, ihr früherer Arbeitnehmer.


Das Bundespatentgericht ordnete die Streitigkeit um die Berechtigung an Patenten in der Hauptsache dem Bereich seiner konkurrierenden Zuständigkeit (Art. 26 II PatGG) zu. Es hielt fest, dass das Gesetz für vorsorgliche Massnahmen vor Rechtshängigkeit solcher Klagen keinen ausdrücklichen Zuständigkeitsentscheid treffe. Allerdings folge die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für solche Fälle u.a. aus der Überlegung, dass der Kläger sich mit dem Massnahmebegehren an jenes Gericht solle wenden können, das er auch in der Hauptsache anzurufen gedenke.
Die Klägerin hatte die besondere Dringlichkeit ihres Gesuchs (Art. 265 I ZPO) damit begründet, dass der Beklagte im Rahmen der Anmeldeverfahren ansonsten Schritte vornehmen werde, welche sich zum Nachteil der Klägerin auswirken würden. So drohe insbesondere die Einschränkung der Ansprüche der internationalen Anmeldung. Das Bundespatentgericht verwies darauf, dass der Klägerin die Absicht des Beklagten, die Ansprüche einzuschränken, laut eigener Sachverhaltsdarstellung aus der Vorkorrespondenz seit dem 19.04.2012 bekannt gewesen war, sie aber bis zum 8.06.2012 mit der Verfahrenseinleitung zugewartet hätte. Bei besonderer Dringlichkeit sei ein Massnahmebegehren umgehend, jedenfalls innert einer oder zweier Wochen, zu stellen. Die Klägerin gehe offenbar selbst nicht von besonderer Dringlichkeit aus, indem sie sieben Wochen abwartete. Der Antrag auf Erlass einer superprovisorischen Massnahme wurde daher abgewiesen und dem Beklagten Frist zur schriftlichen Massnahmeantwort gesetzt.

(Entscheid in der Rechtssache S2012_009 vom 12.06.2012)

http://www.bpatger.ch/assets/PDFFiles/S2012_009.pdf