3Okt2012

Schutzschrift, Bezeichnung der Parteien

Die Gesuchstellerin A. AG hat beim Bundespatentgericht eine Schutzschrift eingereicht, weil sie befürchtete, dass gestützt auf das Patent EP 000 eine superprovisorische Massnahme beantragt werden könnte. Sie tat dies im eigenen Namen und im Namen jeder anderen Gesellschaft der A.-Gruppe, und zwar gegen die Gesuchsgegnerinnen C. Inc., C. AG sowie jede andere Gesellschaft des C.-Konzerns.


Die Gesuchstellerin A. AG begründet ihr Vorgehen in Bezug auf die bewusst offene Fassung der mutmasslichen Parteien damit, dass auf der Gegenseite anstelle der Schutzrechtsinhaberin auch ausschliessliche Lizenz- bzw. Sub-Lizenznehmerinnen zur Führung von Patentprozessen befugt seien und damit mit verschiedenen möglichen Gesuchstellerinnen aus dem C.-Konzern zu rechnen sei. Darüber hinaus, könne sich eine provisorische Massnahme grundsätzlich gegen jedes Rechtssubjekt richten, welches an der Patentverletzung beteiligt ist, weshalb die A. AG damit rechnen müsse, dass neben ihr auch andere Gruppengesellschaften der A.-Gruppe zu Adressatinnen superprovisorischer Massnahmen werden könnten.
Dem Gericht stellte sich somit die Frage, ob das bewusste breit Halten der Parteibezeichnungen auf Gesuchsteller- wie auch Gesuchsgegnerseite hier zulässig ist.
Das Bundespatentgericht stellte als Ausgangspunkt fest, dass nur diejenigen Gesellschaften aus der A.-Gruppe, welche Grund zur Annahme haben, dass gegen sie eine superprovisorische Massnahme beantragt wird, zur Einreichung einer Schutzschrift berechtigt seien. Die einzelnen berechtigten Gesellschaften könnten dann entweder im eigenen Namen auftreten oder einen Dritten (z.B. die A. AG) zur Einreichung einer Schutzschrift bevollmächtigen. Es gebe keinen Grund, eine Schutzschrift auch im Namen nicht benannter Gesellschaften einzureichen. Somit sei im vorliegenden Fall auf der Einreicherseite einzig die A. AG als Gesuchstellerin aufzuführen. Demgegenüber erscheine es auf der Gegenseite sachgerecht, neben der C. Inc. und der C. AG auch eine allfällige (nicht bekannte) ausschliessliche Lizenznehmerin des EP 000 anzuführen, weil Letztere gestützt auf Art. 75 Abs. 1 PatG als Massnahmeklägerin auftreten könne. Die Wirkung der Schutzschrift solle in einem solchen Fall nicht unterlaufen werden können.
Das Bundespatentgericht nahm die Schutzschrift, was die Parteibezeichnungen anbelangt, in dieser abgeänderten Form entgegen.

(Entscheid in der Rechtssache D2012_019 vom 27.08.2012)

http://www.bpatger.ch/assets/PDFFiles/D2012_019.pdf