3Okt2012

Parteisprache Englisch, Verbindlichkeit der Wahl

Mit ihrer Klageschrift beantragte die Klägerin (mit italienischer Muttersprache und deutschsprachigen Beratern) unter Hinweis auf Art. 36 Abs. 1 PatGG und Art. 6 Abs. 1 der Verfahrensrichtlinien Deutsch als Verfahrenssprache, fügte jedoch an, dass sie im Sinne von Art. 36 Abs. 3 PatGG damit einverstanden sei, wenn die Beklagte ihre Eingabe in Englisch einreiche und Englisch als Parteiensprache im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Verfahrens¬richtlinien bestimmt werde.

Nachdem das Gericht mittels Verfügung Deutsch als Verfahrenssprache festgelegt hatte, erklärte sich die Beklagte in der Folge schriftlich mit der Verwendung von Englisch im Verfahren einverstanden und beantragte gleichzeitig eine gerichtliche Bestätigung betreffend die Verwendung der englischen Sprache durch beide Parteien. Darüber hinaus präzisierte die Beklagte die Parteivereinbarung in dem Sinne, dass beide Parteien ihre sämtlichen künftigen Eingaben auf Englisch verfassen müssten, d.h. es fortan nicht im Belieben einer Partei stehe, entweder Englisch oder eine der Amtssprachen zu verwenden.
Das Bundespatentgericht erwog, dass – zumal es seine eigene Zustimmung (Art. 36 Abs. 3 PatGG) im Falle einer Parteieinigung als selbstverständlich erachte – der Sinn und Zweck der Regelung von Art. 6 Abs. 3 der Verfahrensrichtlinien darin liege, den Parteien die Möglichkeit zu eröffnen, sich schon vorprozessual auf Englisch zu einigen, damit bereits die Klageschrift in englischer Sprache eingereicht werden könne. Daher sei vorliegend nur davon Vormerk zu nehmen, dass sich die Parteien auf die Verwendung von Englisch als Parteiensprache geeinigt hätten. Mit dieser Wahl würden die Parteien auf die Verwendung einer Amtssprache verzichten, weshalb alle weiteren Parteieingaben in Englisch zu erfolgen hätten. Die zusätzliche Verwendung von Amtssprachen liefe dem mit der Zulassung des Englischen angestrebten Ziel, für Parteieingaben die gleiche Sprache zu benutzen, zuwider.

(Entscheid in der Rechtssache O2012_037 vom 30.07.2012)

http://www.bpatger.ch/assets/PDFFiles/O2012_037%20Verf%C3%BCgung%20120730.pdf