3Okt2012

Mitteilung einer Beschreibung

Die Gesuchstellerin X. SA stellte anfangs April 2012 beim Bundespatentgericht ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen und beantragte darin, dass das Gericht eine genaue Beschreibung der angeblich in den Räumlichkeiten der Gesuchsgegnerin Y. (Suisse) SA widerrechtlich angewendeten Verfahren im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 PatG anordne.

Nach der Stellungnahme der Gesuchsgegnerin ordnete das Gericht die genaue Beschreibung an, welche am 13. Juli 2012 in den Räumlichkeiten der Gesuchsgegnerin vorgenommen bzw. erstellt wurde. Die Parteien unterzeichneten gleichentags ein diesbezügliches Protokoll. In der Folge beantragte die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 27. Juli 2012, dass einerseits bestimmte Punkte im Protokoll, bei welchen es sich ihrer Ansicht nach um Geschäftsgeheimnisse handle, unleserlich gemacht werden sollten, und andererseits das diesen Antrag enthaltende Schreiben vom 27. Juli 2012 der Gesuchstellerin nicht zugestellt werden solle. Der für die Erstellung der Beschreibung zuständige Richter ersuchte die Gesuchsgegnerin hernach um Erläuterung der Diskrepanz zwischen der in einem Anhangsdokument („procedure document“) definierten Temperatur (160°C) der Heizplatte („plaque chauffante“) und derjenigen, welche anlässlich der Vorführung festgestellt sowie im Protokoll festgehalten worden war (230°C). Darauf teilte die Gesuchsgegnerin dem Gericht mit Schreiben vom 16. August 2012 mit, dass sie sich der Bekanntgabe der Information betreffend die Temperatur der Heizbank („banc chauffant“) nicht widersetze, und dass somit ihr vorheriges Schreiben samt eingeschwärztem Anhang („procedure document“) an die Gesuchstellerin übermittelt werden solle.
Das Bundespatentgericht erwog, dass es vorliegend angemessen erscheine, der Gesuchstellerin das eingeschwärzte Protokoll sowie das Schreiben der Gesuchsgegnerin vom 16. August 2012 samt eingeschwärztem Anhang („procedure document“) zu übermitteln. Dies vor dem Hintergrund, dass die Erstellung einer genauen Verfahrensbeschreibung einerseits die Offenlegung von für die Frage einer allfälligen Patentverletzung wesentlichen Parametern notwendig mache, und andererseits die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen erfordere.
Der erfolgten Beschreibung entsprechend, schrieb das Gericht das Verfahren damit unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin, in deren Interesse die genaue Beschreibung erfolgt sei, ab. Es hielt jedoch fest, dass die Prozesskosten bei einem allfälligen Hauptsacheverfahren möglicherweise zurückgefordert werden könnten.

(Entscheid in der Rechtssache S2012_007 vom 23.08.2012)

http://www.bpatger.ch/assets/PDFFiles/S2012_007_Urteil%20120823.pdf